Abmahnung + Zeugnis: ist das Nennen erlaubt?

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Ärgern Sie sich über die Nennung Ihrer Abmahnung im Zeugnis und möchten wissen, ob das zulässig ist? Oder gehört es für Sie als Chef zu Ihren Aufgaben, ein Arbeitszeugnis zu erstellen und Sie möchten wissen, ob Sie eine Abmahnung im Zeugnis erwähnen dürfen? Wir klären auf, was nach geltendem Arbeitsrecht zulässig ist und welche Rechte sowohl Angestellte als auch Firmenchefs haben.

Ist es zulässig, eine Abmahnung im Zeugnis zu nennen?

Auf die Frage, ob Angaben zur einer Abmahnung im Zeugnis zulässig sind, ist die Antwort ein klares Nein. Zwar ist eine Abmahnung ein zulässiges Mittel, um Angestellte auf ein Fehlverhalten oder eine Missachtung der vertragliches Pflichten hinzuweisen, sie muss jedoch intern behandelt werden. Auch wenn die Abmahnung später Grund für die Kündigung des Mitarbeiters ist, bleibt eine Nennung unzulässig.

Mit einer Abmahnung soll auf ein Fehlverhalten hingewiesen und dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Änderung des eigenen Verhaltens eingeräumt werden. Mögliche Gründe sind zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, ein Überschreiten der Pausenzeiten, fahrlässiger Umgang mit Betriebseigentum und Nichterfüllung von Bestandteilen des Arbeitsvertrags.

Auf die Frage, ob Angaben zur einer Abmahnung im Zeugnis zulässig sind, ist die Antwort ein klares Nein. (#01)

Auf die Frage, ob Angaben zur einer Abmahnung im Zeugnis zulässig sind, ist die Antwort ein klares Nein. (#01)

Welche sonstigen Richtlinien gibt es für eine Abmahnung?

Ein häufiges Missverständnis besteht bei der Wirksamkeit einer Abmahnung. Anders als einige Arbeitnehmer denken, muss diese nicht persönlich von der abgemahnten Person unterschrieben sein. Selbstverständlich muss diese Person von einer Abmahnung jedoch in Kenntnis gesetzt werden. Ebenfalls im Arbeitnehmerrecht geregelt ist, dass eine Anhörung stattfinden muss. Bei ihr kann sich der Angestellte zur Beschuldigung äußern. Unerheblich ist es hingegen, ob eine Abmahnung vom Arbeitgeber schriftlich oder mündlich erteilt wird. Beide Formen sind zulässig und wirksam, sofern kein Einspruch eingelegt wird.

Was ist außer der Abmahnung im Zeugnis ebenfalls nicht aufzuführen?

Neben der Abmahnung gibt es weitere firmeninterne Informationen, die in einem Arbeitszeugnis nicht genannt werden dürfen. Das gilt beispielsweise für die Zugehörigkeit eines Angestellten zum Betriebsrat oder Aufsichtsrat. Wünscht ein Arbeitnehmer die Nennung seiner Tätigkeit in einem der beiden Organe, ist eine Erwähnung im Zeugnis selbstverständlich zulässig. Auch der regelmäßige Konsum von Alkohol vor oder während der Arbeitszeit, intime Verhältnisse mit Kollegen und die Anzahl der Krankentage dürfen in Arbeitszeugnissen keine Erwähnung finden.

Video:Das Arbeitszeugnis – Erklärt vom Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das können Arbeitnehmer tun, wenn eine Abmahnung im Zeugnis genannt wird

Sollte die Personalabteilung eines Unternehmens dennoch ein Zeugnis ausstellen, in dem auf eine frühere Abmahnung hingewiesen wird, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung. In einer neuen Fassung des Arbeitszeugnisses darf der Hinweis dann nicht mehr auftauchen. Setzen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber dazu eine angemessene Frist zwischen zwei und vier Wochen. Sollte dieser sich nicht kooperativ zeigen, kann Ihnen möglicherweise ein Fachanwalt dabei helfen, Ihren Anspruch laut Arbeitsrecht geltend zu machen. Diesen Schritt sollten Sie jedoch als letzten Weg in Betracht ziehen, da er Kosten verursacht.

Fakten zur Abmahnung im Zeugnis auf einen Blick

Hier finden Sie alle Fakten, die Sie über die Nennung der Abmahnung im Zeugnis als Angestellter oder Arbeitgeber kennen sollten:

  • Die Nennung einer Abmahnung ist im Arbeitszeugnis nicht zulässig.
  • Das gilt auch, wenn sie Grund der Kündigung ist.
  • Angestellte haben einen Anspruch auf eine Nachbesserung des ausgestellten Arbeitszeugnisses innerhalb einer angemessenen Frist.
  • Angaben zur Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder Aufsichtsrat sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung in einem Zeugnis zu nennen.

Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock/s-ts; #01 ©Fotolia: photo 5000_

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