Private und berufliche Haftpflicht: Allgemeines und Fallstricke

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Die Rechtswelt ist durchaus kompliziert – doch im Rahmen der Gesetze immer noch nachvollziehbar. Anders sieht es aus, wenn es um das Versicherungsrecht geht, denn leider ist dieses nicht selbsterklärend. Vor allem die Haftpflichtversicherung und sich aus einem Schadensfall ergebende Ansprüche sind immer wieder Bestandteil von Klagen und Gerichtsprozessen.

Ein Schaden ist passiert

Schnell kann es gehen und ein Schaden ist passiert. Entweder im privaten Bereich, weil ich beim Einfahren in mein Grundstück dummerweise Nachbars Zaun erwischt habe. Oder im beruflichen Bereich, weil der mitgebrachte Ventilator das halbe Büro in Flammen gesetzt hat, nachdem das günstig auf dem Markt erstandene Modell einen Kurzschluss verursachte.

Wer dann keine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, muss den entstandenen Schaden gänzlich aus eigener Tasche zahlen – und das solange, bis der Schaden reguliert ist. Bei einem Sachschaden sind die Summen häufig noch nicht so groß. Wenn nun aber der liebe Nachbar hinter dem Zaun stand und ebenfalls umgefahren wurde? Oder wenn der mutige Kollege versucht hat, den Brand noch zu löschen und dabei selbst zu Schaden kam?

Ein Personenschaden kann in die Millionenhöhe gehen, zumal hier auch noch das Thema der Vermögensschäden auf den Tisch kommt. Wer eine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, ist zumindest finanziell gut dran. Die menschliche Seite ist eine andere, doch diese lässt sich eben nicht über die Versicherung lösen. Wichtig ist daher, eine solche Versicherung abzuschließen und auch darauf zu achten, was sinnvoll oder einfach nur gefahrenträchtig ist. Außerdem sollte jeder wissen, was der Chef verbieten darf und was nicht, sodass zumindest am Arbeitsplatz Dinge ausgeschlossen werden können, für die der Angestellte haftbar gemacht werden kann.

Schnell kann es gehen und ein Schaden ist passiert. Entweder im privaten Bereich, weil ich beim Einfahren in mein Grundstück dummerweise Nachbars Zaun erwischt habe. (#01)

Schnell kann es gehen und ein Schaden ist passiert. Entweder im privaten Bereich, weil ich beim Einfahren in mein Grundstück dummerweise Nachbars Zaun erwischt habe. (#01)

Streitfall insolventer Schädiger

Der folgende Fall liegt vor: Ein Geschädigter verklagt einen Verursacher, der aber haftpflichtversichert ist. Leider ist dieser insolvent, was die Inanspruchnahme der Leistungen deutlich verkompliziert. Der Insolvenzverwalter als Ansprechpartner, der das Insolvenzverfahren auch schon eröffnet hat, muss das Vermögen des Schädigers zur Regulierung des Schadens freigeben. Dafür gibt es das sogenannte Absonderungsrecht. Damit bekommt der Geschädigte ein Pfandrecht zugestanden, mit welchem der Antrag auf Duldung und spätere Zwangsvollstreckung möglich ist.

Bei einem derart gelagerten Schadensfall wird der Schadensersatz meist auf die Leistung aus der Haftpflichtversicherung beschränkt – der Versicherer gibt den Deckungsanspruch des Schädigers frei. Der Schädiger ist zur Führung eines Prozesses berechtigt. In einem Fall verklagte ein Geschädigter zuerst den haftpflichtversicherten Verursacher eines Schadens. Danach hat der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schädigers für die Bestreitung des Versicherungsanspruches freigegeben. Der Geschädigte hatte das Recht, sein Pfandrecht an der Forderung gegen die Versicherung mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung bzw. Duldung derselben, geltend gemacht. Der Haftpflichtanspruch musste per Klage gegen den Insolvenzverwalter nachgeprüft und bestätigt werden. Die Versicherungsforderung konnte direkt beim Versicherer eingezogen werden.

Ein Personenschaden kann in die Millionenhöhe gehen, zumal hier auch noch das Thema der Vermögensschäden auf den Tisch kommt. Wer eine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, ist zumindest finanziell gut dran. (#02)

Ein Personenschaden kann in die Millionenhöhe gehen, zumal hier auch noch das Thema der Vermögensschäden auf den Tisch kommt. Wer eine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, ist zumindest finanziell gut dran. (#02)

Von Ansprüchen und Ansprechpartnern

Es gibt einen Unterschied zwischen dem Haftpflichtanspruch desjenigen, der geschädigt wurde und der den Verursacher haftbar machen möchte und dem Versicherungsanspruch, der sich aus dem Verhältnis zwischen Verursacher und Versicherung ergibt. Grundsätzlich kann niemand, der einen Schaden erlitten hat, die Versicherung direkt in Regress nehmen. Zuerst muss die Fälligkeit eines Anspruchs festgestellt werden. Hierbei kann es sogar noch Probleme geben, wenn jemand ein Unternehmen haftbar machen möchte. Ist dieses in die Insolvenz gegangen, kann der Anspruch auf Zahlung von Leistungen durch die Versicherung nur noch durch eine Anmeldung zur Tabelle verfolgt werden. Hier werden alle Ansprüche gesammelt erfasst und je nach Vermögenslage des insolventen Unternehmens bedient.

Da der Leistungsanspruch aber nur von einer Person geltend gemacht wird und nicht alle Gläubiger des Unternehmens betrifft, wird eine gesonderte Maßnahme vorgenommen: Es gibt einen Freistellungsanspruch des Verursachers gegen den Versicherer. Dabei handelt es sich um ein Pfandrecht, welches gesetzlich verbrieft ist. Ein Geschädigter muss nun den Verwalter auf Zahlung verklagen, die Leistung wird auf den Versicherungsanspruch beschränkt. Das Anmelde- und Prüfverfahren, das im Insolvenzrecht vorgeschrieben ist, wird hier umgangen. Wenn der Verwalter nun das sogenannte Absonderungsrecht freigibt, so hat der Geschädigte immer noch das gesetzliche Pfandrecht an der Forderung inne.

Das Pfandrecht muss verwertet werden, was allerdings nicht mehr durch den Insolvenzverwalter vorgenommen wird. Der Geschädigte wird das Pfandrecht geltend machen, indem er Klage einreicht. Diese wird auf Duldung, auf Zwangsvollstreckung oder auf Erlaubnis zur Befriedigung aus dem Vermögen laut Pfandrecht lauten.

Das Absonderungsrecht wird gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, ein bestehender Haftpflichtanspruch muss gegenüber dem Versicherer unter Nachweis einer Feststellungswirkung erklärt werden.

Wie bereits erwähnt ist eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar, auch wenn sie trotz des Namens keine Pflichtversicherung darstellt. (#03)

Wie bereits erwähnt ist eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar, auch wenn sie trotz des Namens keine Pflichtversicherung darstellt. (#03)

Auflagen an ein Berufungsgericht

Verklagt jemand ein insolventes Unternehmen bzw. richtet die Klage an den Verwalter des Unternehmens, so wird ein Urteil gefällt. Dieses entspricht vielleicht nicht dem, was sich der Kläger erhofft hat – er wird in Berufung gehen. Das Berufungsgericht darf für seine Entscheidung das einmal getroffene Urteil nicht zugrunde legen. Dies ist nur möglich, wenn der Geschädigte zuvor explizit darauf hingewiesen wird.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das zuständige Gericht der Meinung ist, dass ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung in der ursprünglichen Klage behandelt wurde und auf den das Urteil abzielt. Ist das Gericht der Ansicht, dass keine weitere Aufklärung vonnöten ist, so kann die Hinweispflicht entfallen. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Fall objektiv zu prüfen und soll am Ende selbst zu einem Urteil kommen, ohne ein früheres Urteil durch ein anderes Gericht als maßgeblich zu sehen oder als Einflussfaktor zu werten.

Dabei kommt es nicht nur auf die Versicherung an sich bzw. auf deren Vorhandensein an, sondern auch auf die vereinbarten Deckungshöhen. Nur dann, wenn diese ausreichend hoch sind, kann von einem genügenden Schutz ausgegangen werden. Für Personenschäden werden meist mindestens zehn Millionen Euro als gute Deckungssumme angenommen. (#04)

Dabei kommt es nicht nur auf die Versicherung an sich bzw. auf deren Vorhandensein an, sondern auch auf die vereinbarten Deckungshöhen. Nur dann, wenn diese ausreichend hoch sind, kann von einem genügenden Schutz ausgegangen werden. Für Personenschäden werden meist mindestens zehn Millionen Euro als gute Deckungssumme angenommen. (#04)

Die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen

Wie bereits erwähnt ist eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar, auch wenn sie trotz des Namens keine Pflichtversicherung darstellt. Dabei kommt es nicht nur auf die Versicherung an sich bzw. auf deren Vorhandensein an, sondern auch auf die vereinbarten Deckungshöhen. Nur dann, wenn diese ausreichend hoch sind, kann von einem genügenden Schutz ausgegangen werden. Für Personenschäden werden meist mindestens zehn Millionen Euro als gute Deckungssumme angenommen.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt aber nicht nur Zahlung von Leistungen bei berechtigten Forderungen, sondern besitzt auch eine Art passive Rechtschutzfunktion. Die Versicherer überprüfen einen Anspruch und stellen dabei fest, ob dieser eventuell unberechtigt ist und abgewehrt werden muss.

Schadenersatzansprüche können sich daraus begründen, dass eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegt werden kann, wobei dies nicht schuldhaft der Fall sein darf. Hat der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt und kann ihm daran eine Schuld nachgewiesen werden, so können sich ebenfalls Schadenersatzansprüche begründen. Außerdem gilt der Grundsatz der Gefährdungshaftung, das heißt, es bestehen Ansprüche an Zahlung von Schadenersatz, wenn sich der Versicherungsnehmer Gefahr erhöhend verhalten hat. Kommt es durch eine dieser Tatsachen zu einer Schädigung eines Dritten, so besteht ein Anspruch auf die Leistung durch die Versicherung.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt aber nicht nur Zahlung von Leistungen bei berechtigten Forderungen, sondern besitzt auch eine Art passive Rechtschutzfunktion. Die Versicherer überprüfen einen Anspruch und stellen dabei fest, ob dieser eventuell unberechtigt ist und abgewehrt werden muss. (#05)

Die Haftpflichtversicherung übernimmt aber nicht nur Zahlung von Leistungen bei berechtigten Forderungen, sondern besitzt auch eine Art passive Rechtschutzfunktion. Die Versicherer überprüfen einen Anspruch und stellen dabei fest, ob dieser eventuell unberechtigt ist und abgewehrt werden muss. (#05)

Wichtig: Werden Vertragspflichten verletzt, gibt es viele Ausschlüsse der Haftung.

Als Pflichtversicherung ist die Haftpflichtversicherung nur in besonders unfallträchtigen Bereichen zu sehen. So kann niemand ein Kfz zulassen, wenn keine Auto-Haftpflichtversicherung besteht. Jäger brauchen ebenfalls eine eigene Versicherung, denn sie stellen ein großes Risiko durch den Einsatz von Schusswaffen dar.

Wer nun darüber nachdenkt, eine Haftpflichtversicherung für den privaten oder beruflichen Bereich oder für den Status als Tierhalter abzuschließen, sollte vorab unbedingt einen Versicherungsvergleich vornehmen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungen sind enorm, wenngleich sich zum Beispiel die Höhe der Deckungssummen in den letzten Jahren deutlich angeglichen hat. Hierbei sind keine extrem hohen Beiträge mehr nötig, damit ein hoher Leistungsschutz inbegriffen ist.

Sehr hilfreich ist der Passus der Forderungsausfalldeckung: Diese besagt, dass die eigene Versicherung in Leistung geht, wenn der Schadensverursacher nicht versichert ist. Auch wenn dieser Forderungsausfall meist nicht mit einer hohen Summe bedacht ist, so kann der Geschädigte doch zumindest einen Teil seiner Kosten ersetzt bekommen.

Ausgeschlossen werden vorsätzliche Schäden, wobei grobe Fahrlässigkeit keine Grund für die Leistungsverweigerung der Versicherung ist. Auch Ansprüche zwischen Familienangehörigen werden ausgeschlossen, darüber hinaus die Ansprüche von Personen, die über den gleichen Vertrag versichert sind. (#06)

Ausgeschlossen werden vorsätzliche Schäden, wobei grobe Fahrlässigkeit keine Grund für die Leistungsverweigerung der Versicherung ist. Auch Ansprüche zwischen Familienangehörigen werden ausgeschlossen, darüber hinaus die Ansprüche von Personen, die über den gleichen Vertrag versichert sind. (#06)

Ausschlüsse aus der Haftpflichtversicherung

Das Versicherungsrecht kennt eine Menge Ausschlüsse, die dazu führen, dass der Anspruch auf Schadenersatz nicht durchsetzungsfähig ist. So werden bereits die AGB der Versicherer durch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen vervollständigt, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Hier kann der Versicherer erklären, ob er einige Versicherungsfälle gänzlich ausschließt oder ob das ausgeschlossene Risiko im Rahmen einer eigenständigen Versicherung abzusichern ist. Viele Versicherer bieten inzwischen die Aufnahme bestimmter Risiken an, was sich allerdings deutlich erhöhend auf die Beiträge auswirkt.

Ausgeschlossen werden vorsätzliche Schäden, wobei grobe Fahrlässigkeit keine Grund für die Leistungsverweigerung der Versicherung ist. Auch Ansprüche zwischen Familienangehörigen werden ausgeschlossen, darüber hinaus die Ansprüche von Personen, die über den gleichen Vertrag versichert sind. Wenn also ein Ehepartner dem anderen einen Haftpflichtschaden zufügt, beide aber in derselben Versicherung bzw. Police abgesichert sind, so kann dieser Schaden nicht abgegolten werden.

Entsteht ein Schaden an Dingen, die durch Miete, Pacht oder Leasing vergeben sind, die der Versicherte aber selbst besitzt, so verweigert die Versicherung die Zahlung. Das gilt auch für Schäden an fremden Dingen, die durch den Versicherungsnehmer bearbeitet werden. Diese Regelungen beziehen sich in erster Linie auf die privaten Haftpflichtversicherungen, für den beruflichen Bereich gelten weitere Ausschlüsse, aber auch diverse Einschlussmöglichkeiten.


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