Roaming EU: Abschaffung der Kostenaufschläge

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Die Roaming-Gebühren im EU-Ausland gehören der Vergangenheit an. Wie kam es zur Entscheidung des EU-Parlaments? Und: Gibt es trotzdem noch Einschränkungen oder versteckte Kostenfallen?

Roaming EU: Vorgeschichte

Die Geschichte der Roaming-Gebühren in der EU reicht weit zurück. Aber auch die Versuche der EU-Kommission, die als zu hoch angesehenen Kosten der Mobilfunkanbieter zu deckeln. Denn lange wurde die Preispolitik vieler Provider kritisiert, die für die Mobilkommunikation (Telefonieren, SMS und Datendienste) ihrer Kunden im Ausland, kräftig kassierten. Bis im März 2007 von der EU-Kommission eine Höchstgrenze für Roaming-Gebühren im EU-/EWR-Raum beschlossen wurde. Die Verordnung erkannte die Aufschläge für Auslandsdienste zwar an, Obergrenzen sollten aber Abzocke und Wettbewerbsverzerrung vorbeugen.

Nachdem der EU-Ministerrat der Verordnung seine Zustimmung gab, sah auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Roamingverordnung in einem Urteil (Az: C-58/08) als rechtmäßig an. Die Begrenzung der Gebühren für Handygespräche oder andere Dienste des Providers im Ausland („Euro-Tarif“), war damit bestätigt sowie gültig – und die Kunden vor bösen Überraschungen auf der Handyrechnung z.B. nach dem Urlaub, geschützt.
Die Begründung der Richter: Die Kosten seien früher extrem hoch gewesen, weshalb ein wirksamer, fairer Wettbewerb nicht möglich gewesen sei. Zudem müsse eine einheitliche, EU-weite Regelung die Kunden vor zu hohen Roaming-Gebühren schützen.

Noch wesentlich weiter geht jetzt das neue Gesetz der EU-Kommission zu Roaming-Gebühren in der EU, das seit dem 15. Juni in Kraft ist. (#01)

Noch wesentlich weiter geht jetzt das neue Gesetz der EU-Kommission zu Roaming-Gebühren in der EU, das seit dem 15. Juni in Kraft ist. (#01)

Roaming in der EU: Aktuelles Urteil

Noch wesentlich weiter geht jetzt das neue Gesetz der EU-Kommission zu Roaming-Gebühren in der EU, das seit dem 15. Juni in Kraft ist. Seitdem sind das Telefonieren, SMS und das Surfen im EU-Ausland wesentlich günstiger. Da die Roaming-Aufschläge nun abgeschafft wurden, kostet die Kommunikation über das Smartphone im Ausland nun genauso viel wie in Deutschland. Das Credo lautet: „Roaming zu Inlandspreisen“.

Außerdem hat die Kommission entschieden, dass die Neuregelung auch für solche Mobilfunkverträge gilt, für die einst extra ein „Roamingdienst“ abgeschlossen wurde. Künftig gelten auch für diese Verträge die nun beschlossenen Inlandspreise. Lediglich eine kleine Einschränkung gibt es: Die sog. „Fair-Use-Policy“, die dem Missbrauch durch die Mobilfunkkunden vorbeugen soll. Mit ihr soll etwa verhindert werden, dass günstigere SIM-Karten im Ausland gekauft werden. Oder dass sich Kunden dauerhaft im Ausland aufhalten und dort einen Vertrag nutzen, der in Deutschland abgeschlossen wurde – und damit auch nur für Deutschland gilt.

Video: Keine Roaming-Gebühren mehr in der EU

Roaming EU: Für welche Länder gilt das Gratis-Roamingangebot?

Die zusätzlichen Roaming-Gebühren für Mobilkommunikation jeglicher Art (SMS, Telefonieren oder Surfen) in der EU, wurden abgeschafft. Doch für welche Länder gilt diese Neuregelung nun eigentlich genau? Gibt es Ausnahmen oder Besonderheiten?

Die EU-Kommission hat entschieden: Die Abschaffung der zusätzlichen Roaming-Kosten gilt flächendeckend für sämtliche Staaten, die der Europäischen Union angehören. Das sind 28 Länder an der Zahl: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

In Island, Liechtenstein und Norwegen (diese Staaten sind nicht Teil der EU, gehören aber dem Europäischen Wirtschaftsraum an), gilt jene „Roaming-Verordnung“ wie sie auch für die Staaten der EU entschieden wurde, seit dem 15. Juni greifen die jeweiligen Inlandspreise. Wichtig: Die neue Roaming-Regelung gilt nicht für die Schweiz, Andorra, San Marino und Monaco. Ebenso wenig für die Türkei, die kein EU-Mitglied ist.

Wichtige Urteile zum Roaming

In den letzten Jahren kam es im Zusammenhang mit Datenroaming immer wieder zu Aufsehen erregenden Urteilen in Deutschland. Dabei ging es meist darum, dass Kunden von ihrem Provider nicht ausreichend über mögliche Kosten als Folge von Datenroaming im Ausland, informiert wurden. Insofern kommt die durch die EU beschlossene Neuregelung in gewisser Weise auch beiden Seiten – Providern und Kunden – zu Gute.

2012 wurde eine Mobilfunknutzerin auf Zahlung von 1871, 68 Euro verklagt. Der Grund: die Nutzung der Online-Flat im Ausland. Hintergrund: im Rahmen ihres Türkei-Urlaubs zwei Jahre zuvor, nutzte die Frau ihr Handy wie gewohnt, auch was die Internetnutzung anging. Die Überraschung war später dementsprechend groß, als zu Hause eine Rechnung über eben jene 1871,68 Euro auf sie wartete. Die Frau weigerte sich zu zahlen, der Streit ging vor Gericht.

Der Mobilfunkanbieter erklärte, dass die Kundin in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten doch hätte sehen bzw. lesen müssen, dass die Flat nur für das Inland gelte. Zudem setzte der Provider voraus, dass die Kundin über die höheren Kosten im Ausland Bescheid weiß. (#02)

Der Mobilfunkanbieter erklärte, dass die Kundin in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten doch hätte sehen bzw. lesen müssen, dass die Flat nur für das Inland gelte. Zudem setzte der Provider voraus, dass die Kundin über die höheren Kosten im Ausland Bescheid weiß. (#02)

Roaming EU: Provider vernachlässigen oft Informationspflicht

Der Mobilfunkanbieter erklärte, dass die Kundin in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten doch hätte sehen bzw. lesen müssen, dass die Flat nur für das Inland gelte. Zudem setzte der Provider voraus, dass die Kundin über die höheren Kosten im Ausland Bescheid weiß. Schließlich handle es sich dabei um ein in der „Öffentlichkeit umfassend diskutiertes Thema“. Für die Richter war diese Begründung nicht ausreichend. Sie gaben der Kundin recht, da der Provider hier seiner Informationspflicht nicht ausreichend nachkam.

In ihrem Urteil (Amtsgericht Wiesbaden, Az. 91 C 1526/12) erklärten die Richter, dass die Mitarbeiterin im Shop explizit auf die höheren Gebühren im Ausland hätte hinweisen müssen. Zudem hätte – so das Gericht – eine per SMS übermittelte Warnung ausgereicht. Und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, als dem Provider die horrenden Kosten auffielen und er daraufhin die SIM-Karte sperrte. Dann wäre dieser seiner Informationspflicht nachgekommen.

Urteil zu unbeabsichtigter Internet-Nutzung

Im Sommer 2011 fällte das Amtsgericht Hamburg zum Thema „unbeabsichtigt hergestellte Online-Verbindung“ ein wichtiges, verbraucherfreundliches Urteil (Az.: 14 C 16/11). Im entsprechenden Fall entschieden die Richter, dass der Kunde die angefallene Rechnung in Höhe von 1200 Euro nicht zahlen muss. Der Grund war der gleiche wie im obigen Beispiel: der Anbieter hätte den Kunden nicht ausreichend informiert. Das Mobilfunkunternehmen habe den Kunden nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine GPRS-Funktion existiert.

Eine solche GPRS-Funktion stellt bei Aktivierung eine Online-Verbindung her. Laut Richter hätten die Vertragspartner aber „keine vertragliche Regelung über die Nutzung dieses Tarifs“ geschlossen. Der Nutzer deaktivierte die WiFi-Funktion. Wusste aber nicht, dass sich das Gerät auch über GPRS mit dem Internet verbinden konnte. Das Gericht wies die Klage des Anbieters auf Zahlung der 1200 Euro, ab. Da kein Vertrag über einen Tarif bestand, hätte der Anbieter auf die GPRS-Funktion hinweisen müssen.

Die Roaming-Gebühren im EU-Ausland gehören der Vergangenheit an. Wie kam es zur Entscheidung des EU-Parlaments? Und: gibt es trotzdem noch Einschränkungen oder versteckte Kostenfallen? (#03)

Die Roaming-Gebühren im EU-Ausland gehören der Vergangenheit an. Wie kam es zur Entscheidung des EU-Parlaments? Und: gibt es trotzdem noch Einschränkungen oder versteckte Kostenfallen? (#03)

Kurioser Fall: Datenroaming im Inland?

Diese Beispiele zeigen: Nicht immer mussten Kunden die durch die (unbeabsichtigte) Online-Verbindung verursachten Roaming-Gebühren bezahlen. Und schon gar nicht, wenn die Provider ihrer Informationspflicht nicht nachkamen und/oder nie ein entsprechender Tarif abgeschlossen wurde.

Ebenfalls im Sommer 2011 gab es ein weiteres Urteil vom Landgericht Kleve (Az.: 2 O 9/11) zu diesem Thema. Der Fall: ein (deutscher) Kunde hatte in der Nähe eines ausländischen Netzes telefoniert und nutzte zudem seine Surf-Flatrate. Kurze Zeit danach erhielt er eine satte Rechnung über 6000 Euro. Sein Anbieter begründete die Rechnung mit „Surfen in einem ausländischen Netz“. Vor Gericht argumentierte der Kunde, sicher gewesen zu sein, dass er durch den abgeschlossenen Flatrate-Tarif vor evtl. Mehrkosten geschützt sei und er gab an, dass er nicht das ausländische Netz nutzte, um Online zu gehen. Mit Erfolg. Der Provider blieb letztlich auf den Kosten sitzen, da die Richter die Argumente bzw. Begründungen des Kunden als nachvollziehbar und korrekt ansahen.

Video: Wegfall der EU-Roaming-Gebühren: Ende der Extrakosten? – utalk

Abschaffung der Zusatzgebühren: Gibt es Kostenfallen?

Gerichte müssen sich künftig mit Fällen wie diesen nicht mehr befassen – oder zumindest nicht mehr in der Fülle. Denn nach der Einigung der EU-Staaten mit dem Europaparlament, gehören Roaming-Gebühren innerhalb EU, nun der Vergangenheit an. Doch die Frage, die sich viele stellen: Gibt es dennoch versteckte Kostenfallen und Gefahren, die trotz der Entscheidung lauern? Die Antwort lautet leider: ja.

Denn trotz Wegfall der Kosten kann es auch künftig noch zu Ärger mit dem Mobilfunk-anbieter kommen. Kostenfallen verstecken sich etwa in so manch einem Tarif-Angebot, das von einigen Providern angeboten wird. Oft werden die Tarife als vermeintlich günstig angeboten und stark beworben, schließen jedoch die Nutzung im Ausland komplett aus. Oder es gibt Tarife, bei denen eine Beschränkung der Inklusiv-Leistungen für die Nutzung im Ausland, besteht. Hier ist für den Interessenten Vorsicht geboten. Zudem gilt die Devise, sich stets aufmerksam mit dem beworbenen Produkt zu befassen und bei Unsicherheit aktiv beim Unternehmen nachzuhaken.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: _ Alliance  -#01:  Pixsooz-#02:  Kaspars Grinvalds-#03: _ Subbotina Anna

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