Erst große Freude, dann treten Schäden auf: Wenn einem Verbraucher durch ein von ihm gekauftes Produkt Schäden entstehen, greift die Produkthaftung. Diese ist durch Gesetze geregelt:
Produkthaftung: Gesetze für Ansprüche
Bereits seit 1990 besteht in Deutschland das so genannte Produkthaftungsgesetz, kurz ProdHaftG, das alle Punkte zur Produkthaftung durch Gesetze regelt. Mit der Haftung für bestimmte Schäden ist dabei gemeint, dass ein Hersteller haftet, wenn ein von ihm hergestelltes Produkt einen Schaden verursacht. Das kann zum Beispiel ein Gesundheitsschaden, ein Körper- aber auch ein Sachschaden sein.
Zu dem Gesetz ist im Detail das Folgende zu sagen:
- Zweckmäßigkeit:
Das Gesetz dient dem Zweck, die Endverbraucher zu schützen. damit ist sowohl sein Eigentum, also ein gekauftes Produkt, als auch seine körperliche Unversehrtheit gemeint. - Inhaltliches:
Das Gesetz: besagt, dass Hersteller eines Produktes für alle auftretenden Folgeschäden verantwortlich sind, wenn sie durch die Benutzung seiner Produkte entstanden sind. - Ist diese Voraussetzung für die Produkthaftung erfüllt, dann muss der Hersteller dafür haften.
- Voraussetzung:
Der Hersteller haftet dann, wenn eine bewegliche Sache, also ein Produkt, bereits fehlerhaft gewesen ist, als es in den Verkauf gebracht worden ist. - Bedeutung:
- Die Ansprüche, dass ein Hersteller haftet, treten dann in Kraft, wenn die Schäden nicht erst zum späteren Zeitpunkt eingetreten sind, sondern ein Produkt von Anfang an mangelhaft war.
- Produkt:
Für die Frage, ob der Hersteller haftet, ist es nicht ausschlaggebend, ob das Produkt ganz zum Verkauf angeboten worden ist oder als Teil eines anderen Produktes.
Produkthaftung für Schäden und Sachschäden
Für die Haftung eines Herstellers, egal ob in Bezug auf Schäden oder Sachschäden, gibt es mehrere Paragraphen, die die Ansprüche der betroffenen Verbraucher regeln. Das ist zum Beispiel Paragraph 3 ProdHaftG, der nur dann in Kraft tritt, wenn Produkte keine objektive Sicherheit bieten, wie sie ein Verbraucher berechtigterweise erwartet hat. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf „objektiv“, worunter die Meinung der Allgemeinheit verstanden wird, und nicht die subjektive Ansicht einer Einzelperson.
Produkthaftung: Fristen der Haftung
Darüber hinaus gilt auch Paragraph 4 Abs. 3 ProdhaftG, nach dem jeder Lieferant auch als Hersteller eines Produktes angesehen werden kann. Das trifft zum Beispiel zu, wenn der tatsächliche Hersteller nicht festgestellt werden kann. Oder auch bei Importen. In so einem Fall eines Schadens oder eines Sachschadens kann der Lieferant die Haftung, die ihn mit dem Status des Herstellers gleichsetzt, nur unter einer bestimmten Voraussetzung abwenden: Innerhalb einer einmonatigen Frist, nachdem der Geschädigte ihn aufgefordert hat, den Hersteller oder wahlweise diejenige Person zu benennen, welche ihm das Produkt geliefert hat.
Produkthaftung: Unterschiedliche Ansichten
Zwischen Kaufleuten einerseits und Juristen andrerseits gibt es zur Produkthaftung mehrere Punkte, in denen sie eine unterschiedliche Meinung vertreten:
- Viele Juristen verstehen unter Produkthaftung nur die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren.
- Dabei ist die Frage, ob gehaftet wird, unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde ein Vertrag geschlossen wurde.
- Die Regeln des ProdHaftG gelten als zwingendes Recht. Sie können vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Neben diesen Voraussetzungen, die für die Ansprüche der Produkthaftung erfüllt sein müssen, sind im Detail dann auch noch folgende Anspruchsvoraussetzungen zu beachten:
- Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen.
- Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen Sache.
- Auch ein Element der Elektrizität erfüllt die Voraussetzung als Produkt.
- Auch landwirtschaftliche Erzeugnisse und Jagderzeugnisse gelten als Produkt.
Produkthaftung: Das ist ein Schaden
Ebenso wie die Frage, wann der Hersteller haftet, gibt es ganz konkrete Bedingungen, unter welchen ein so genannter Fehler vorliegt. Dabei ist es ausschlaggebend, dass die unter Berücksichtigung aller Umstände bedingten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt wurden konnten. Solche Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung eines Produktes, aus dem Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Darüber hinaus ist es unabänderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
Die anfallenden Ansprüche auf Haftung kann dann sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte geltend machen.
Produkthaftung: Das ist der Hersteller
Wer genau ist aber der Hersteller? Grundsätzlich ist auch das im Produkthaftungsgesetz geregelt und zwar in § 1 ProdHaftG und in § 4 ProdHaftG. Der Hersteller ist danach im Detail …
- … der tatsächliche Hersteller eines Endproduktes.
- … der Zulieferer eines Teilprodukts, wenn dieses tatsächlich fehlerhaft war.
- … der Importeur eines Produktes, wenn es von außerhalb der EU gekommen ist.
- … der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen
oder ein anderes unterscheidungswirksames Kennzeichen angebracht hat.
- der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.
- Ausnahme: Der Lieferant kann innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder des Herstellers benennen.
- Alle aufgeführten Personen haften in dem Fall, dass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.
Produkthaftung: Beweis für den Schaden
Grundsätzlich kann der Verbraucher aber nicht immer davon ausgehen, dass er eine Haftung erhält, nur weil er beim Hersteller oder dort, wo er das Produkt gekauft hat, vorspricht. Der Verbraucher ist auch dazu verpflichtet, den aus seiner Sicht bestehenden Fehler, den angeblichen Schaden und auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden Punkten beweispflichtig darzulegen (laut §1 Abs. 4 ProdHaftG).
Umgekehrt muss der Hersteller Fakten und Umstände, welche ihn gegen den Vorwurf des Schadens durch sein Produkt, entlasten können, ebenso beweisen. Für beide Parteien gilt, dass etwas dann bewiesen ist, wenn dafür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Allerdings gibt es auch hier, wie in vielen anderen Fällen von rechtlichen Ansprüchen, eine zeitliche Grenze, bis zu der das Recht auf Haftung eingefordert werden kann.
Das heißt im Einzelnen:
- Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§12 ProdHaftG).
- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
- Sind bereits mehr als 10 Jahre vergangen, seitdem das Produkt auf dem Markt ist, können auch beim späteren Schaden keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr erhoben werden (§ 13 ProdHaftG).
Produkthaftung: Höhe der Ansprüche
Immer öfter ist es in den vergangenen Jahren vorgekommen, dass geschädigte Personen in utopisch hohen Dimensionen gedacht haben, wenn sie versucht haben, ihre Ansprüche gegen den Hersteller oder eine andere Person geltend zu machen. Dagegen hat es nach und nach Regelungen gegeben, die bestehende Gesetze so nachgebessert habe, dass die Produkthaftung nun auch in ihrem finanziellen Rahmen festgelegt worden ist.
Konkret bedeutet dass, das Personenschäden aktuell vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen sind. Dafür gibt es seit dem 1. August 2002 das Gesetz zur “Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften”, das auch Schmerzensgeldansprüche in die Produkthaftung einbezogen hat.
Beim Sachschaden sieht die gesetzliche Situation etwas anders aus:
- Sachschäden werden nur ersetzt, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden.
- Die Haftung ist auf Sachen für den Privatgebrauch bestimmt und begrenzt.
- Privatgebrauch meint, dass die Sachen hauptsächlich für private Zwecke verwendet werden.
- Der Geschädigte muss sich mit 500 Euro selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen.
- Generell kennt die Haftung für Sachschäden keine Obergrenze.
- Nach § 14 ProHaftG kann die Haftung vertraglich nicht begrenzt werden.
Produkthaftung: Kriterien für den Ausschluss
Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. So ist es auch im Bereich für gesetzliche Vorschriften in der Produkthaftung. Auch hier gibt es Kriterien, aus denen die Produkthaftung ausgeschlossen werden kann, was nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG geregelt ist.
Dafür ein paar Beispiele:
- Der Hersteller kann das Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen, etwa weil es ihm gestohlen worden ist.
- Erst nachdem das Produkt in den Warenumlauf gekommen ist, ist der Fehler, für den jetzt ein
Verschulden vorliegen soll, entstanden. Etwa durch eine unsachgemäße Reparatur.
- Das Produkt wurde ursprünglich nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt.
- Der angezeigte Fehler, für den der Hersteller haften soll, konnte nachweislich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes nicht erkannt werden.
- Das Teilprodukt eines Zulieferers hat einen Fehler aufgewiesen, durch den bei der Herstellung des Endproduktes letztendlich ein Fehler aufgetreten ist.
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