Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun in einem Urteil klargestellt, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn jemand nicht mehr ins Stadion darf. Spiele dürfen nicht gestört werden!
So urteilte das Gericht
Im März kam es zu Auseinandersetzungen von Fans verschiedener Fußballvereine, die sich am Flughafen Dortmund trafen. Ihre Auseinandersetzungen wurden mit einem Ermittlungsverfahren quittiert, das auf Landfriedensbruch lautete. Der DFB verhängte daraufhin Stadionverbote, die bundesweit galten und unterschiedlich lang waren. Nachdem die Ermittlungen im November 2013 eingestellt worden waren, wurden die Verbote allerdings wieder aufgehoben.
Die betroffenen Spieler klagten, weil sie der Meinung waren, dass sie nicht in den „Genuss der Spiele“ kommen konnten und dafür eine Entschädigung zu erwarten hätten. Außerdem wollten sie die Anwaltskosten erstattet haben. In erster Instanz bekamen sie Recht und das Landgericht sprach ihnen Schadensersatz zu.
Dieses Urteil wurde allerdings durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wieder aufgehoben. Es sagte in seinem Urteil, dass Stadionverbote grundsätzlich zulässig seien, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass Spiele gestört werden würden. Damit wurde der DFB von der Verpflichtung zum Schadenersatz befreit. Laut Urteil werden durch ein solches Verbot auch keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Fans dürfen aus dem Stadion verbannt werden! Wichtig ist dabei aber, wie das Verbot verhängt wird, denn dabei sind feste Vorgehensweisen und Rechtsgrundlagen einzuhalten.
Fans fallen negativ auf
Immer wieder fallen Fans auf, die das Spiel stören und ihre Mannschaft auf falschem Weg zu unterstützen versuchen. So auch bei der Niederlage des Kölner FC gegen den VfB Stuttgart am 25. Spieltag der Bundesliga. Das Ergebnis geriet in den Hintergrund, als einige Fans Beleidigungen gegen den Torwart Ron-Robert Zieler riefen. Wie auf Sportwette.net zu lesen ist verhängte der FC Köln Sanktionen gegen die störenden Fans. Sie griffen deutlich daneben, als sie Zieler www.sportwette.net zufolge mit Robert Enke verglichen, der sich in 2009 wegen Depressionen das Leben nahm. Sogar mit einem Megafon waren die pöbelnden Fans zugange, was dem Vorsänger ein hartes Urteil bescherte.
Er darf für zwei Jahre lang kein Spiel in diesem Stadion mehr besuchen. Egal, ob es sich um die Profi- oder um die Regionalliga handelt, der Vorsänger darf nicht zuschauen. Die Entschuldigung von Dennis M. vor der siebenköpfigen Stadionverbots-Kommission wirkt allerdings sehr unglaubwürdig, denn nur wenige Wochen vorher durfte er überhaupt erstmals wieder in ein Fußballstadion hinein. Davor war der Wiederholungstäter ebenfalls gesperrt gewesen.
Wie es mit der Strafe weitergeht, ist derzeit noch ungewiss. Fest steht aber, dass der FC Köln eine eventuell vom DFB verhängte Geldstrafe an Dennis M. weiterreichen wird. Der zweite Angeklagte in dem Fall darf weiterhin in das Stadion hinein, trotz umfassender Prüfung konnte ihm keine derart üble Beleidigung nachgewiesen werden.
Beleidigungen an der Tagesordnung?
Nach dem Vorfall in Köln äußerte sich Lukas Podolski dazu, der die Beleidigungen hart verurteilte. Er war geschockt von den Äußerungen derjenigen Gruppierung (sogenannte „Ultras“), zu der er eigentlich eine gute Beziehung hatte. Gleichzeitig gab er an, dass Profi-Fußballer mit Beleidigungen leben müssten, allerdings nicht in diesem Maße.
Das kann wohl niemand nachvollziehen, denn eine Herabwürdigung einer sportlichen Leistung ist ohnehin schon unfair. Der Angriff einer Person hingegen ist nicht tragbar und gehört bestraft. Möglich, dass in diesem Fall der DFB nachträglich eine Strafe gegen den Verein verhängen könnte, die dieser wie gesagt gern an Dennis M. weiterreichen möchte. Denn: Das Stadionverbot, welches dieser bereits aussitzen musste, scheint keine Wirkung getan zu haben. Geht es hingegen an das Geld, könnte die Bestrafung besser wirken.
Das Problem der Beleidigungen und anderer Fehlverhalten geht sogar so weit, dass der DFB bereits Richtlinien zu Stadionverboten aufgestellt hat, wobei diese schon aus 2016 stammen. Es handelt sich also keineswegs um eine neue Diskussion, sondern schon lange sind Stadionverbote das Mittel der Wahl, um randalierende und pöbelnde Fans auszuschließen.
Stadionverbote vorbeugend einsetzen
Dass Stadionverbote zulässig sind, steht nun nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main außer Frage. Die Richter sagten des Weiteren aus, dass mit der Verhängung des Verbots keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien, damit steht auch die Forderung nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten nicht mehr zur Debatte. Gleichzeitig gab das Gericht an, dass es Stadionverboten eine präventive Wirkung zurechne.
Es geht sogar soweit, dass ein Stadionverbot nicht nur für bereits auffällig gewordene Besucher und Fans gelten sollte, sondern auch für diejenigen, die durch ihr bisheriges Verhalten Anlass dazu geben, bei künftigen Spielen für Störungen der Sicherheit sorgen zu können. Das Gericht sprach davon, dass nicht zwingend eine Straftat vorliegen müsse, um das Stadionverbot auszusprechen. Auch die Dauer der Verbote, die der DFB bisher verhängt habe, sei nicht willkürlich gewesen.
Schon früher Randale mit Stadionverboten
Das Problem der Randalen und Pöbeleien ist so alt wie der Fußball selbst. Dabei gab es gerade in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Fußballfans komplett ausgerastet sind. So wurden in 2014 Polizisten beleidigt, es wurde randaliert und gepöbelt. Damals trafen sich die Löwen aus München zu einem Auswärtsspiel in Ingolstadt. Das Spiel war am Ende ein Skandalspiel und ging als solches in die Fußballgeschichte ein.
Es wurden elf Polizisten verletzt, 14 Menschen wurden wegen
- Landfriedensbruch
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Beleidigung
angezeigt. Die Gerichte zogen keine mildernden Umstände in Betracht und haben die Angeklagten verurteilt, wie beispielsweise einen Mann aus Unterschleißheim, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aussitzen muss. Diese wurde allerdings nur zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt. Dazu kam das Stadionverbot, das sich über drei Jahre erstrecken sollte. Der Betreffende war jedoch nicht wirklich lernfähig, denn er musste schon im Juli 2013 eine Strafe wegen Landfriedensbruch hinnehmen und zahlten damals rund 3.600 Euro Strafe.
Nun wurde das Stadionverbot für alle Ligen verhängt, denn vielleicht ist der Mann damit zu läutern. Die Staatsanwaltschaft wollte ein Zeichen gegen Randalierer setzen und den Angeklagten hart bestrafen lassen. Es ging um die aktuellen Randalevorfälle, die im Fußball an der Tagesordnung wären und gegen die deutlich härter vorgegangen werden müsste.
Ein anderer Fall wurde vor dem Amtsgericht Dachau ausgetragen, bei dem es um einen Vorfall in einem Zug in Petershausen ging. Dort musste der Zug sogar anhalten, weil einige Fans zu randalieren begonnen hatten. Dabei hinderte ein 21-Jähriger zusammen mit zwei weiteren Männern die Polizisten daran, die Straftaten auf einem Video aufzunehmen, indem sie sich zwischen die Ereignisse und die Polizisten stellten. Sie wurden wegen Widerstand gegen die Beamten angeklagt und zu einer Geldstrafe von je 1.200 Euro verurteilt.
Eine Frau aus Laim wurde ebenfalls verurteilt, sie muss 6.000 Euro Strafe zahlen, wie das Amtsgericht Ingolstadt verkündete. Ihr wurde Beleidigung eines Polizisten zur Last gelegt. Diese Summe dürfte allerdings um einiges härter treffen als die vorgenannten 1.200 Euro. Vor allem in Verbindung mit den Stadionverboten wird damit ein Zeichen gegen Randalierer und angebliche Fans gesetzt, was durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main noch einmal deutlich verstärkt wird. Stadionverbote sind zulässig, daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Lediglich die Geldstrafen müssen vielen Forderungen zufolge noch deutlich erhöht werden, damit sie wirklich Wirkung zeigen und nicht als lästiges Übel verpuffen.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verbots
Dass das Stadionverbot zulässig ist und sowohl Spieler als auch andere Fans schützt, steht nun außer Frage. Allerdings sind an das Verbot einige Vorgaben gekoppelt, die für dessen Gültigkeit zwingend eingehalten werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich dahin gehend, dass vor einem Stadionverbot die Betroffenen angehört werden müssten. Ohne Anhörung ist das Verbot nicht zulässig und kann eine Schadenersatzforderung nach sich ziehen.
Außerdem muss das Verbot begründet werden, was schriftlich oder mündlich erfolgen muss. Damit kommt dem eigentlich einfachen Verhängen des Verbots ein Rechtsfallcharakter zu und verhindert, dass willkürlich derartige Verbote verhängt werden. Wie im Falle des FC Köln aber dürfte es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots geben, denn in diesem Fall ist die Grenze der Toleranz Fans gegenüber eindeutig überschritten worden.
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