Unterweisung nötig: Pflichten des Arbeitgebers

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Die Arbeitsgerichte sind permanent mit Streitfällen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern befasst. Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Pflichten zur Bezahlung

Der Arbeitnehmer erledigt die ihm übertragenen Aufgaben, dafür erhält er seinen Lohn. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Lohn oder Gehalt verpflichtet, wobei Lohnzahlungen die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze nicht unterschreiten dürfen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört allerdings nicht nur die Zahlung der Vergütung, deren Höhe im Arbeitsvertrag geregelt wurde, sondern auch eine pünktliche Auszahlung. Lohn und Gehalt müssen demzufolge korrekt berechnet und zum festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Im Hinblick auf die Korrektheit gilt aber auch, dass eventuelle Überzahlungen durch den Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, wie auch der Fall der versehentlichen Zahlung des Bruttolohns an einen Arbeitgeber darlegt. Dieser erhielt die gesamte Zahlung inklusive aller Leistungen, die eigentlich abgeführt werden müssen. Er wurde dazu verurteilt, das Geld zurückzuzahlen (BAG vom 21.12.2016 – Az. 5 AZR 273/16). Auch die Seite unterweisung-plus.de weist auf die Pflichten des Arbeitgebers ebenso hin wie auf die des Arbeitnehmers und klärt die Unterschiede zwischen einem festen Gehalt und einer Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit.

Wird statt eines festen Gehalts nur die Arbeit vergütet, die wirklich erbracht worden ist, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Leistungen korrekt erfasst werden.

Wichtige Regelungen zur Gehaltszahlung:

  • Geldschulden sind Bringschulden
  • bei falscher Bankverbindung muss der Arbeitnehmer diese klarstellen, der Arbeitgeber muss das Gehalt umgehend überweisen
  • eine Übertragung des Gehalts oder Lohns in den nächsten Monat ist nicht erlaub
  • irrtümlich zu geringe Zahlungen können korrigiert werden
  • Übertragung von Zahlungen in den Folgemonat bei Bagatellbeträgen zulässig
  • bezahlt werden muss auch gewährter Urlaub
  • der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet
  • kann der Arbeitnehmer Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen, muss dieser vergütet werden

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge, die Monat für Monat abgeführt werden müssen. (#01)

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge, die Monat für Monat abgeführt werden müssen. (#01)

Pflichten zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge, die Monat für Monat abgeführt werden müssen. Die technische Umsetzung dieser Verpflichtung zur Zahlung muss der Arbeitgeber aber ganz allein vornehmen. Er muss dafür Sorge tragen, dass die fälligen Beträge pünktlich und in voller Höhe abgeführt werden, wobei es nicht nur um die Beiträge zur Sozialversicherung geht, sondern auch um die fälligen Steuern.

Den Mitarbeiter wie vereinbart beschäftigen

Immer wieder kommt es vor, dass im Arbeitsvertrag zwar feste Pflichten für den Arbeitnehmer genannt sind, diese aber gar nicht erfüllt werden. Einfach aus dem Grund, weil der Arbeitnehmer gar nicht die Chance dazu erhält, denn er muss andere Dinge und Aufgaben erledigen. Dies ist aber nicht rechtens, denn zu den Pflichten des Arbeitgebers zählt auch, den Angestellten wie vereinbart zu beschäftigen. Der Mitarbeiter muss die Gelegenheit dazu bekommen, die vertraglich festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn dort steht, dass er als Fräser eingestellt worden ist, darf er nicht nur mit Handlangertätigkeiten betraut werden, die jeder Praktikant ausführen könnte. Der Arbeitnehmer hat das Recht, seiner Leistung und Qualifikation entsprechend beschäftigt zu werden!

Wichtig für Arbeitgeber:

Sollte der Angestellte nicht arbeiten können, weil beispielsweise eine Maschine ausgefallen ist, so muss er dennoch sein Gehalt erhalten. Denn das Risiko für den Ausfall benötigter Arbeitsgeräte muss der Arbeitgeber allein tragen.

Der Arbeitgeber muss sich aber auch an die Arbeitszeiten halten, die vereinbart worden sind, sofern im Arbeitsvertrag nicht von „flexiblen Arbeitszeiten“ die Rede ist. Doch auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Absprache zwischen beiden Vertragsparteien wichtig und der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine rechtzeitige Vereinbarung zu seinen Arbeitszeiten.
Kann der Angestellte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seine Arbeit nicht mehr ausüben, muss der Arbeitgeber eine andere Stelle anbieten.

Die Arbeitnehmer eines Unternehmens haben das Recht auf Gründung eines Betriebsrates.(#02)

Die Arbeitnehmer eines Unternehmens haben das Recht auf Gründung eines Betriebsrates.(#02)

Zulassung des Betriebsrates

Die Arbeitnehmer eines Unternehmens haben das Recht auf Gründung eines Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug die Wahl zulassen und dafür sorgen, dass die gewählten Mitglieder ihrer Tätigkeit nachgehen können. Das heißt, dass auch eine Freistellung von den Arbeitspflichten notwendig sein kann, wenn der Betriebsrat seiner Arbeit nachgeht. Arbeitnehmer haben ebenso das Recht, den Betriebsrat aufzusuchen, wofür sie keine Freistellung benötigen. Sie dürfen den Betriebsrat während der Arbeitszeit um Rat oder Beratung bitten.

Arbeitgeber muss Urlaub gewähren

Innerbetrieblich muss ein Urlaub abgesprochen werden, daher ist es gang und gäbe, dass sich Arbeitnehmer in einen Urlaubsplan eintragen lassen müssen. Dies ist für die betrieblichen Abläufe unverzichtbar, ansonsten würde in der Urlaubszeit schlimmstenfalls der Betrieb stillstehen, weil sich zu viele Angestellte in den Ferien befinden. Insgesamt muss der Arbeitgeber aber den Urlaubswünschen der Angestellten Rechnung tragen, er darf keine Urlaubsanträge ungerechtfertigt ablehnen.

Die Aussage der „betrieblichen Gründe“ darf nicht fahrlässig als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Sollte beispielsweise eine hohe Krankenquote vorliegen und es wurde aber bereits Urlaub genehmigt, muss der Arbeitgeber zur Mehrbeschäftigung oder zum Einstellen von Leiharbeitern bereit sein. Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag besagen aber umgekehrt für den Arbeitnehmer, dass dieser den Urlaub beantragen und mit einer begründeten Ablehnung des Antrags rechnen muss.

Wichtig: Ist für die Stelle eine bestimmte Schutzkleidung vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie auch getragen wird.(#03)

Wichtig: Ist für die Stelle eine bestimmte Schutzkleidung vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie auch getragen wird.(#03)

Zur Verfügung stellen von Arbeitsgeräten

Der Arbeitgeber ist des Weiteren dazu verpflichtet, das nötige Arbeitsgerät für den Angestellten zur Verfügung zu stellen. Es darf nicht erwartet werden, dass der Arbeitnehmer selbst für seine nötigen Arbeitsgeräte und -materialien sorgt! Es gibt allerdings die Möglichkeit, Anschaffungen auf den Angestellten umzulegen, wenn dieser dafür eine Ausgleichzahlung erhält. Der Mitarbeiter geht damit praktisch nur in Vorkasse und bekommt das Geld später erstattet.

Wichtig: Ist für die Stelle eine bestimmte Schutzkleidung vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie auch getragen wird.

Pflicht zum Datenschutz

Arbeitgeber erhebt eine große Anzahl von Daten von seinen Angestellten. Diese darf er aber nur für den Zweck anwenden, für den sie auch erhoben wurden. Geht es um die Weitergabe der Daten, so muss der Arbeitnehmer als Dateninhaber selbiger zustimmen, ansonsten dürfen sie nicht an Dritte herausgegeben werden. Das Verbot zu dieser Weitergabe bezieht sich auch auf die unternehmensinternen Strukturen, das heißt, dass die Daten auch innerhalb der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens nicht weitergegeben werden dürfen, wenn es dafür keine triftigen Gründe gibt.

Hat der Mitarbeiter selbst mit sensiblen Daten zu tun, muss ihn der Arbeitgeber auf Datenschutz und die Einhaltung der zugehörigen Pflichten hinweisen bzw. im Rahmen einer Unterweisung unterrichten. Der Arbeitgeber muss einen Datenschutzbeauftragten benennen, der sich um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen kümmert und Verstöße aufdeckt.

Die Möglichkeit zur Schichtarbeit ist im Arbeits- und Tarifvertrag vorgegeben. § 6 ArbZG regelt, dass eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf, nur in Ausnahmefällen darf sie sich auf zehn Stunden pro Tag erstrecken. (#04)

Die Möglichkeit zur Schichtarbeit ist im Arbeits- und Tarifvertrag vorgegeben. § 6 ArbZG regelt, dass eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf, nur in Ausnahmefällen darf sie sich auf zehn Stunden pro Tag erstrecken. (#04)

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer einzuhalten. Das heißt, er muss für die Gesunderhaltung der Mitarbeiter ebenso sorgen wie für die Wertsachen, die vom Angestellten in das Unternehmen eingebracht werden. Dürfen persönliche Gegenstände nicht mit an den Arbeitsplatz genommen werden, muss der Arbeitgeber einen abschließbaren Schrank zur Verfügung stellen. Geht die Arbeit mit einer gewissen körperlichen Verschmutzung einher, sind seitens des Arbeitgebers Duschen anzubieten. Außerdem gehört zu den Fürsorgepflichten, dass vorhandene Toiletten regelmäßig gereinigt werden müssen.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss auf die Arbeitsschutzbestimmungen achten und darauf, dass diese genau eingehalten werden. Dazu zählt beispielsweise die tägliche Arbeitszeit, die nicht überschritten werden darf. Außerdem ist bei Schichtarbeit der Abstand zwischen den Schichten per Gesetz geregelt, mögliche Ausnahmen dürfen nur in Notfällen vorkommen. Ist offensichtlich, dass der Angestellte erkrankt ist, muss ihn der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er einen Arzt aufsuchen soll und sich arbeitsunfähig schreiben lassen muss.

Pflichten bei Schichtarbeit

Die Möglichkeit zur Schichtarbeit ist im Arbeits- und Tarifvertrag vorgegeben. § 6 ArbZG regelt, dass eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf, nur in Ausnahmefällen darf sie sich auf zehn Stunden pro Tag erstrecken. Dafür muss aber ein Ausgleich durch Minderarbeit geboten werden. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Angestellte regelmäßig durch den Betriebsarzt untersuchen lässt, wenn er in Schichtarbeit tätig ist.

Ist der Angestellte älter als 50 Jahre, so hat diese Untersuchung jährlich zu erfolgen. Die Kosten dafür trägt das Unternehmen. Stellt sich dabei heraus, dass der Angestellte die Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen kann, muss er eine andere Stelle im Unternehmen angeboten bekommen. Er darf deshalb nicht gekündigt werden!

 

 


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