ZERGportal: Urteile und Gesetze zur Tiervermittlung

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Das ZERGportal achtet streng auf die Genehmigung nach Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes für die Tiervermittlung. Das bedeutet, dass nur Vereine und Organisationen Hunde über das ZERGportal vermitteln dürfen, wenn sie die entsprechende Erlaubnis nachweisen können. Eine zweite Möglichkeit ist eine offizielle Freistellung, die durch die zuständige Veterinärbehörde ausgestellt wird. Außerdem müssen vermittelnde Vereine und Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen.

Welche Unterlagen muss ein vermittelnder Verein beim ZERGportal einreichen?

Die zuständige Veterinärbehörde stellt eine Genehmigung nach Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes aus. Für Tierschutzorganisationen, die eine Tiervermittlung aus dem Ausland durchführen, gilt, dass diese eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit vorweisen müssen, die sich speziell auf die Vermittlung von Hunden und Katzen aus dem Ausland bezieht. Alternativ ist es seit dem 1. August 2014 möglich, ein Bestätigungsschreiben der Behörde nachzuweisen, in dem die Tätigkeit der Tiervermittlung nach dem Tierschutzgesetz befristet geduldet wird.

Das ZERGportal legt des Weiteren Wert auf die Vorlage der Registernummer nach Paragraph vier der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, außerdem muss die TRACES-Nummer nachgewiesen werden. Der Auszug aus dem Vereinsregister, der Nachweis der Gemeinnützigkeit, die Verpflichtung zum Datengeheimnis und die Bestätigung, dass gegen den für ein Tierheim Handelnden kein Straf- oder Bußgeldverfahren läuft, müssen ebenfalls eingereicht werden. Zusätzlich wird durch das ZERGportal eine Bestätigung über die Einhaltung der maximalen Schutzgebühren verlangt, ein rechtlich gültiges Impressum und der Nachweis über das Vorhandensein einer deutschen Kontoverbindung.

Erst dann, wenn alle diese Unterlagen beim ZERGportal vorliegen, darf die Tiervermittlung hierüber vorgenommen werden.

Was besagt der Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes?

Leider gibt es immer noch kein Urteil zu den neuen Durchführungsbestimmungen im Tierschutz. Das Tierschutzgesetz wird immer wieder überarbeitet und beinhaltet in der jeweils neuen Fassung auch neue Erlaubnispflichten. Derzeit bezieht sich jedes Urteil über die Vermittlung von Tieren und hier insbesondere von Hunden und Katzen auf die aktuelle Fassung des Paragraphen 11 des Tierschutzgesetzes. Doch was beinhaltet dieser Paragraph?

Er regelt die Haltung von Tierheimtieren und deren Vermittlung, außerdem geht es um die Haltung von Wirbeltieren allgemein bzw. deren Züchtung. Kurz gesagt, der Paragraph 11 befasst sich mit jeglicher Haltung, dem Tausch, dem Verkauf, der Zucht, der Zurschaustellung oder der Nutzung von Tieren, wobei es sowohl um Wirbeltiere als auch um Kopffüßer geht. Selbst die gewerbliche Hundeausbildung ist hier erfasst.

Für alle diese Tätigkeiten wird eine Erlaubnis benötigt, die die zuständige Behörde ausstellen muss. Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium, welches sich auch um die nötigen Rechtsverordnungen kümmert. Die Züchtung und Haltung von Tieren bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen können aber auch über die grundlegenden Aspekte des Paragraphen 11 hinausgehen, was zum Beispiel die Haltung der Tiere oder die Tötung selbiger angeht.

Regelungen für selbstständige Pflegestellen

Auch für selbstständig tätige Pflegestellen gibt es besondere Regelungen, denn diese Pflegestellen sind nicht vertraglich an einen Erlaubnisinhaber gebunden und arbeiten auch nicht weisungsgebunden. Sie brauchen dennoch die Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde nach Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes. Dies steht dem einstigen Urteil, dass Pflegestellen eben keine Erlaubnis für ihre tierheimähnliche Tätigkeit benötigen, entgegen. Arbeiten die Pflegestellen aber unter der Aufsicht eines Tierschutzvereines und betreuen Hunde und Katzen – oder andere Wirbeltiere -, so benötigen sie keine separate Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Der aufsichtführende Verein jedoch muss diese Erlaubnis vorlegen können.

Was passiert ohne die Erlaubnis?

In Absatz fünf des Paragraphen 11 ist geregelt, dass mit der jeweiligen Tätigkeit erst dann begonnen werden darf, wenn die Erlaubnis durch die zuständige Behörde wirklich vorliegt. Das heißt, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, bevor die Erlaubnis wirklich vorliegt. Eine Zuwiderhandlung kann laut Urteil mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Außerdem ist es durch die Behörde dann möglich, die Tätigkeit gänzlich zu versagen. Die Vorschrift für die Erlaubnis gilt auch für Tierschutzvereine, die ihren Sitz im Ausland haben.

Ohne die Erlaubnis ist es überdies nicht möglich, in einem Portal wie dem ZERGportal Hunde und Katzen zur Vermittlung einzustellen. Dabei ist gerade die Nutzung dieses Portals so wichtig für viele Vereine und Hilfsorganisationen, weil hier seriöse Tierschutzarbeit unterstützt wird. Unseriöse Händler und Massenzüchter haben keine Chance. Für Tierschutzinteressierte, die auch an nachhaltigem Tierschutz interessiert sind und nicht nur an der Hilfe für ein einzelnes Tier, ist dieser Aspekt sehr wichtig – das ZERGportal sorgt mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dafür, dass es auch anderen Tieren, die nicht direkt vermittelt werden können, längerfristig gesehen besser geht.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – juefraphoto

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