Balkongeländer: Urteil untersagt Parabolspiegel

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Die Rechtslage zum Parabolspiegel am Balkongeländer ist schon etwas verzwickt. Parabolspiegel am Balkongeländer und auf Dächern, an diesen Anblick haben sich die meisten von uns längst gewöhnt. Nicht immer gelingt es den Mietern, sie unauffällig zu platzieren. Oft genug stören die Antennen den Gesamteindruck eines Gebäudes erheblich. Es gibt sogar ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts München über die Anbringung solcher Spiegel am Balkongeländer. Doch bevor man zum härtesten Mittel greift und Klage eingereicht, sollte man das Gespräch mit dem Eigentümer suchen.

Das Recht auf Informationsbefriedigung steht nicht immer über dem Eigentumsrecht

Erst 1012 wurde am Amtsgericht München ein Urteil rechtskräftig, das dem Mieter die Befestigung eines Parabolspiegels am Balkongeländer untersagte. Oft ist in solchen Fällen die Interessenslage nicht ganz eindeutig, die Rechtslage allerdings schon. Nur kann sie manchmal unterschiedlich ausgelegt werden. Dem vorliegenden Gerichtsurteil lag ein Streit um die Anbringung eines Parabolspiegels auf dem Dach des Gebäudes zu Grunde. Der Richter in München hatte die Aufgabe, die Interessen beider Parteien in Relation zu setzen und musste abwägen, inwieweit das Recht jeder Seite durch das beschriebene Handeln eingeschränkt wird. Er musste den vorliegenden Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und rechts der Mieter auf Information Zugang beenden. Im vorliegenden Fall kam der Richter zu einem klaren Urteil und lehnte sich damit an ähnliche Urteile des Bundesgerichtshofes an.

Parabolantenne am Balkongeländer – Informationsbedürfnis reicht nicht als Begründung

Das war vorgefallen: Zwei Münchner Mieter hatten am Balkongeländer der Dachterrasse eine Parabolantenne fest verankert. Offensichtlich wurde die Eigentümerin vorher nicht informiert. Als diese von der Antenne erfuhr, verlangte sie die Entfernung derselben. Die Mieter taten dies jedoch nicht und beharrten auf ihrem vermeintlichen Recht. Als Begründung führten sie an, sie bräuchten die Antenne, um auch ausländische Programme empfangen zu können. Konkret ging es um Sender aus Marokko und Saudi-Arabien. Als deutsche Staatsbürger mit syrisch-arabischer Herkunft wollten die Kläger ihre Kinder zweisprachig erziehen und seien auf die Programme angewiesen. Die Vermieterin wiederum beharrte auf ihrer Forderung nach Entfernung der Satellitenschüssel und erklärte, dass man diese Programme mit entsprechender technischer Ausstattung innerhalb der Wohnung problemlos empfangen könne. Ihrer Ansicht nach gäbe es keine zwingende Notwendigkeit, die Parabolantenne auf der Dachterrasse zu befestigen. Diese sei weithin sichtbar und würde den Gesamteindruck des Hauses erheblich stören. Das Münchner Amtsgericht gab ihr Recht.

Das Urteil des Amtsgerichts München:

Das Amtsgericht München kam zum Urteil, das die Vermieterin ein Recht auf die Beseitigung des störenden Objektes habe. In der vorliegenden Streitfrage müsse man zwischen Eigentumsrecht der Hausbesitzerin und dem Recht des Mieters auf Informationszugang abwägen. Für die Richter stand fest, dass eine optische Beeinträchtigung vorliege, weil die Parabolantenne nicht nur weit über das Balkongeländer herausragen würde, sondern an sich schon sehr auffällig sei. Grundsätzlich ist ein solches Objekt ein störendes Element, das gerade die Optik eines modernen Gebäudes beeinträchtigen würde. Gegen die Kläger sprach auch, dass sie ihre Informationen aus vielen anderen, leicht zugänglichen Quellen beziehen könnten. Schon dadurch sei dem Informationsbedürfnis der Mieter ausreichend Rechnung getragen. Demzufolge könnten ihnen auch die Mehrkosten für einen Decoder zugemutet werden, mit dem sie ihr Wunschprogramm empfangen können. In vielen Wohngebäuden mit ähnlichen Streitfragen können ausländische Sender auch über den Kabelbetreiber empfangen werden. Es sei einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer durchaus zuzumuten, einen Decoder zu erwerben und dafür Mehrkosten zwischen 60 und 150 € im Monat zu investieren.

Antennen am Balkongeländer – die Fassade muss unbeschädigt bleiben

Der Bundesgerichtshof urteilt immer wieder ähnlich. Sobald ein Kabelanschluss verfügbar ist, wird eine Parabolantenne in der Regel nicht genehmigt. Grund dafür ist die ausreichende Befriedigung des Informationsbedürfnisses, das als geschütztes Interesse angesehen wird. Zugestimmt wird nur, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte Beeinträchtigung des Eigentums zu erwarten ist und wenn die Parabolantenne nur eine geringfügige oder gar keine optische Beeinträchtigung am Haus verursacht. Bei allem, was die Fassade beschädigen würde, muss der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden. Es lohnt sich also, zuerst einmal mit dem Eigentümer zu sprechen. Ein Rechtsstreit und unnötige Kosten können so vermieden werden.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Tatiana Chekryzhova

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