Witwe: Natürlich zum Wohnmobilkauf verpflichtet

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Wenn der inzwischen verstorbene Ehemann zu Lebzeiten einen Kaufvertrag für ein Wohnmobil rechtsgültig geschlossen hat, so ist die Witwe des Betreffenden zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Dieses Urteil erging am 27. August 2015 durch das Oberlandesgericht Hamm (Az. 28 U 159/14).

Häufige Streitfrage: Gilt der Kaufvertrag nach dem Tod?

Ein Kaufvertrag ist bindend – normalerweise stellt dies auch niemand infrage. Wie sieht es aber aus, wenn jemand einen Kaufvertrag zum Beispiel für ein Wohnmobil geschlossen hat, dann aber verstirbt? Muss etwa die Ehefrau des Verstorbenen in den Vertrag eintreten? Mit dieser Frage hat sich nun das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt und am 27. August 2015 das Urteil erlassen, dass die Erbin zu Schadensersatz verpflichtet ist. Im vorliegenden Streitfall musste sie sogar 6.000 Euro an die Händlerin zahlen, diese Summe wurde als Schadensersatz festgelegt.

Streitfall: Wohnmobil kaufen verpflichtend?

Im September 2013 wurde durch Herrn X. ein Wohnmobil auf dem Caravan Salon bestellt. Dieses sollte rund 40.000 Euro (Hersteller Trigano) kosten. In dem Zuge wurde vereinbart, dass das bisherige Wohnmobil vom Typ Fiat/Pössel im Wert von 12.000 Euro in Zahlung gegeben werden sollte. Mit dem alten Wohnmobil fuhr Herr X. zur Verkäuferin – später die Klägerin – und erlitt einen Unfall, an dessen Folgen er wenige Tage später verstarb. Die Witwe des Herrn X. erklärte, dass sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil hätte und den Kauf auch nicht finanzieren könnte. Die Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück, verlangte jedoch eine Schadensersatzpauschale von 15 Prozent des Kaufpreises in Höhe von 6.000 Euro. Dies war in den Verkaufsbedingungen so vereinbart worden.

Die Klage auf Schadensersatz war erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Klägerin ein Recht auf diese Pauschale hätte. Die Beklagte sei die Erbin des Verstorbenen und danach zum Schadensersatz verpflichtet, da der Ehemann einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, innerhalb einer bestimmten Frist das Wohnmobil abzuholen, kam dieser Forderung aber nicht nach. In der Folge trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.

Wirksame Pauschalierung

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich bei seinem Urteil auch mit der Frage beschäftigen, ob die Pauschalierung wirksam sei oder nicht. Die Begründung zur Wirksamkeit der Pauschalierung bestand darin, dass der Käufer in jedem Fall die Möglichkeit hätte, innerhalb einer bestimmten Frist einen möglicherweise geringeren Schaden als die genannten 15 Prozent nachzuweisen. Möglich sei auch der Nachweis über den ausgebliebenen Schaden. Im vorliegenden Fall hatte die Witwe des Käufers jedoch keinerlei Nachweis erbracht, die Klägerin hielt in der Verhandlung sogar einen Vortrag über einen konkreten Schaden in Höhe von 12.000 Euro.

Die Klägerin hatte jedoch keinen Anspruch auf Ersatzleistungen für das Wohnmobil, welches bei dem Unfall zu Schaden kam. Genau dieser Punkt wurde häufig angeführt, brachte jedoch für die Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin hätte den Schaden, der ihr durch die fehlende Übergabe des gebrauchten Fahrzeugs entstanden war, konkret abrechnen müssen. Da sie aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den Schaden als Pauschale zu verrechnen, konnte sie auch keine höheren Schadensersatzforderungen leisten. Dieser Aspekt wurde bei der Forderung der Klägerin natürlich nicht beachtet und so durfte sie nur die genannten 6.000 Euro als Schadensersatz bekommen.


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