Schönheitsreparaturen bei Auszug: BGH setzt die Maßstäbe

1

Urteile zum Thema Schönheitsreparaturen bei Auszug vom BGH dienen als Präzedenzfälle, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter kommt. In den Urteilen wird das geltende Gesetz ausgelegt und angewendet. So haben viele Entscheidungen des BGH aus den letzten Jahren eine breite Basis an Referenzen geschaffen, die dabei helfen, Diskussionen zwischen den Parteien zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Urteile zum Thema Schönheitsreparaturen bei Auszug des BGH der letzten Jahre.

Diese Schönheitsreparaturen bei Auszug sind laut BGH rechtsgültig

Grundsätzlich einmal ist der Mieter per Gesetz nicht verpflichtet, größere Renovierungsarbeiten bei einem Auszug abzuleisten. Lediglich kleinere Schönheitsreparaturen fallen ihm zulasten. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen der Wände, der Decken, des Fußbodens oder der Türstöcke von innen. Das Parket muss der Mieter nicht renovieren, genauso wenig wie er Teppiche tauschen muss. Auch Fenster und Türen von außen zu streichen, fällt nicht in die Aufgaben des Mieters.

Außerdem ist es so, dass auch nicht unter allen Umständen der Mieter zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden darf. Nur dort wo es wirklich notwendig ist, da muss man auch zum Pinsel greifen. Wer geschickt ist und pfleglich während der Mietzeit mit der Wohnung umgeht, hat also unter Umständen nur sehr wenig zu tun beim Auszug.

Diese zwei grandiosen Life Hacks machen Schönheitsreparaturen beim Auszug, wie vom BGH gefordert, überflüssig

Dekorieren und die Wohnung verschönern, das macht vielen Menschen sehr große Freude. Am Ende der Mietzeit bedeuten zu viele Löcher an der Wand jedoch, dass diese neu gestrichen werden müssen. In diesem Video zeigen wir Ihnen, dass es auch anders geht. Die Bilderkralle hilft Ihnen dabei schnell und einfach Objekte an der Wand zu befestigen, ohne große Löcher zu produzieren.

  • Die Bilderkralle ist die Lösung für eine Wandbefestigung ohne Löcher

    Die Bilderkralle können Sie ganz einfach in jede Wand drücken. Sie brauchen weder einen Hammer oder eine Bohrmaschine noch Nägel, Schrauben oder Dübel. Mit einem Handgriff ist sie in Sekunden an der Wand angebracht und hält dort bombenfest. Der Clou: genauso schnell wie Sie die Bilderkralle anbringen, ist diese auch wieder abgenommen. Perfekt, für alle die gerne dekorieren und umdekorieren.

  • So kommen neue Accessoires zum Einsatz, ohne die Fliesen zu beschädigen

    Während man Löcher in normalen Wänden wenigstens noch schließen und übermalen kann, sind selbige in Fliesen ein echtes Debakel. Denn eine Fliese muss theoretisch komplett getauscht werden, damit hier ein optisch einwandfreier Zustand wieder hergestellt wird. Deswegen verzichten viele Mieter drauf, zusätzliche Bad Accessoires anzubringen oder in der Küche praktische Helfer am Fliesenspiegel zu befestigen. Schade, denn diese kleinen Dinge schaffen oft viel Platz und sind sehr praktisch. In diesem Video zeigen wir Ihnen einen cleveren Life-Hack, mit dem Sie jetzt soviel Dinge an Ihren Fliesen befestigen können, wie sie möchten. Das Ganze funktioniert in wenigen Minuten und hält bombenfest. Bei einem Auszug lässt sich das Accessoire rückstandslos entfernen, sodass kein Schaden entsteht.

Wann müssen Schönheitsreparaturen bei einem Auszug laut BGH vorgenommen werden

Mieter müssen nicht unter allen Umständen zum Pinsel greifen. Zunächst einmal sollte das grundsätzlich einmal im Mietvertrag aufgeführt werden, denn laut Gesetz muss die Wohnung nur im besenreinen Zustand verlassen werden. Das bedeutet:

  • Die Böden sind sauber gekehrt
  • Die Teppiche gründlich gesaugt
  • Grobe Flecken wurden entfernt
  • In der Küche sind alle Speisereste entfernt
  • Alle Schränke in der Wohnung sind leer geräumt

Sie müssen also weder die Fenster noch das Bad gründlich putzen.

Diese Regelung zum besenreinen Zustand gilt immer, also egal ob Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssen oder nicht. Steht nun in Ihrem Mietvertrag, dass sie bei Auszug renovieren müssen, dann muss dort gleichzeitig Flexibilität zugestanden werden. Starre Regelungen führen dazu, dass die Klausel zu den Schönheitsreparaturen bei Auszug vor dem BGH nicht standhält. Sie ist schlichtweg unwirksam. Starre Regeln schreiben zum Beispiel eine bestimmte Schönheitsreparatur vor und berücksichtigen nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Denn nicht jede Wand muss wirklich gestrichen werden. Oftmals erfolgen schon unter der Mietzeit Malerarbeiten und die Räume sind in einem guten Zustand. Dann kann der Vermieter auch keine erneute Renovierung einfordern.

Ebenfalls unzulässig sind alle Renovierungsklauseln, wenn Sie als Mieter eine ursprünglich unrenovierte Wohnung bezogen haben. Sie müssen bei einem Auszug nur kehren und nichts mehr sonst tun, völlig unabhängig von jedweder Vereinbarung, die Sie mit dem Vermieter getroffen haben. Bislang wurden alle Fälle, in denen unter diesen Umständen eine Schönheitsreparatur bei Auszug gefordert war, vor dem BGH abgewiesen.

Ein Thema für sich sind bunte Wände. Haben Sie die Wände bunt gestrichen, dann darf der Vermieter von Ihnen verlangen, diese auf neutrale Farben zurückzusetzen. Das muss aber nicht zwangsläufig weiß sein. Auch hier sind starre Auslegungen tabu und Ihnen wird eine gewisse Bandbreite zugesprochen.

Zu viele Löcher stellen einen weiteren Grund dar, warum eine Wand am Ende gestrichen werden muss. Eine gewisse Anzahl steht Ihnen als Mieter jedoch zu. Im Badezimmer haben Sie zum Beispiel durchaus das Recht für die normalen Accessoires wie Toilettenrollenhalter oder einen Spiegel entsprechende Löcher zu bohren. Ein Handtuchhalter ist ebenfalls gängig. Diese zu verwehren würde Sie als Mieter unzumutbar benachteiligen. Sind diese Gegenstände nicht von Haus aus im Bad vorhanden, dann dürfen sie diese montieren und bei einem Auszug auch wieder mitnehmen, ohne die Löcher zu schließen.

Damit kommen wir zum letzten Punkt, der eine Schönheitsreparatur rechtfertigt: der Rückbau von Einbauten. Eine Gipskartonwand hier, ein Einbauschrank dort – es gibt viele tolle Möglichkeiten die Wohnung umzugestalten. Wenn Sie jedoch ausziehen, müssen Sie die Rückbauten in der Regel wieder entfernen. Was bleibt sind unschöne Stellen an der Wand, die Sie dann überstreichen müssen.

Wichtige Urteile zu Schönheitsreparaturen bei Auszug des BGH

Nicht immer geht eine Wohnungsübergabe harmonisch vonstatten. Sind sich Vermieter und Mieter nicht einig, droht schnell ein teurer Rechtsstreit. Damit Sie diesen vermeiden, können Sie sich im Vorfeld schon mit einigen Urteilen bezüglich Schönheitsreparaturen bei Auszug des BGH vertraut machen.

Urteile
Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 VIII ZR 198/10

Rückgabeklausel ohne Gestaltungsspielraum

Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Sie die Wohnung in einer ganz bestimmten Farbe, wie zum Beispiel Weiß, zurückgeben müssen, dann ist diese Klausel unwirksam.
Zwar kann der Vermieter verlangen, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, der eine breite Interessengruppe zur Wiedervermietung anspricht, jedoch darf er die Farbe selbst nicht vorschreiben und muss jeden dezenten Farbton akzeptieren.

BGH, Urteil vom 09. 06. 2010 VIII ZR 294/09

Fachhandwerkerklausel

Wenn im Mietvertrag verlangt wird, dass Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker auszuführen sind, dann ist diese Forderung unwirksam. Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen nicht fachmännisch ausführen, sondern lediglich fachgerecht in mittlerer Qualität. Das bedeutet, dass er die Arbeiten auch selbst ausführen darf. Er kann sich somit mit eingebrachter Eigenleistung Kosten sparen.

BGH, Urteil vom 13. 01. 2010 VIII ZR 48/09

Streichen der Außentüren von außen und der Fenster von außen

Steht in einem Mietvertrag, dass sie als Mieter beim Auszug die Türen und die Fenster von außen zu streichen haben, so ist diese Klausel unwirksam.
Schönheitsreparaturen umfassen lediglich Dinge, die im Zuge der Abnutzung der Mietsache während der Mietdauer entstehen. Liegen dieser Abnutzungen im Außenbereich, können sei also naturgemäß nicht mehr als Schönheitsreparatur angesehen werden.

Checkliste zum Auszug: So geht die Übergabe ohne Probleme vonstatten.

Ein Umzug bedeutet viel Stress und jede Menge, an das man denken muss. Kein Wunder also, wenn bei der Übergabe manchmal Dinge auffallen, die eigentlich schon längst hätten erledigt werden müssen. Das ist ärgerlich, denn jetzt heißt es unter Zeitdruck handeln. Damit das nicht passiert, haben wir Ihnen eine Checkliste zusammengestellt, mit der Sie die Übergabe perfekt planen und abwickeln können:

  • 1. Planen Sie vor: Machen sie rechtzeitig einen Vorabtermin mit dem Vermieter, bei dem Sie bereits alle anfallenden Schönheitsreparaturen besprechen. Klären Sie auch Rückbauten oder Ablösesummen.
  • 2. Erledigen Sie alles vor der Übergabe: Die Wohnung muss leer und besenrein sein, die Renovierungsarbeiten abgeschlossen. Nur so kann sich der Vermieter ein realistisches Bild über den Zustand der Wohnung machen.
  • 3. Legen Sie den Übergabetermin auf einen guten Zeitpunkt: Zwei Voraussetzungen sollten erfüllt sei, damit der Termin zur Übergabe gut geplant ist. Erstens wählen Sie den Zeitpunkt der Übergabe am Besten tagsüber, damit genug Licht in der Wohnung vorhanden ist. Meistens sind ja bereits alle Lampen entfernt und mit der Taschenlampe lässt sich schwer eine Besichtigung durchführen. Gut ist es auch den Termin mit einem oder zwei Tagen Puffer vor das Mietende zu setzen. Sollte dann eine Wand doch noch nicht zufriedenstellend gestrichen sein, dann haben Sie genug Zeit, um nachzubessern.
  • 4. Sichern Sie Beweise: Im besten Fall haben Sie bereits ein Übergabeprotokoll beim Einzug erstellt, dass sehr detailliert die damals vorhandenen Schäden protokolliert. Bringen Sie dieses bitte zur Endabnahme mit. Hier erstellen Sie ein neues Übergabeprotokoll, in dem alle Schäden erneut vermerkt werden. Machen sie Fotos zur Beweissicherung und hängen Sie diese an das Protokoll an. Wir empfehlen außerdem einen Zeugen mitzubringen, der das Übergabeprotokoll neben dem Vermieter und Ihnen auch mit unterschriebt.
  • 5. Nehmen Sie alle Schlüssel mit zur Übergabe: Mit der Wohnungsübergabe endet das Mietverhältnis auch praktisch, denn Sie geben die Schlüssel zur Wohnung bei diesem Termin ab. Dabei müssen Sie auch von Ihnen angefertigte Duplikate aushändigen. Vergewissern Sie sich außerdem, dass Sie auch Schlüssel wie die zum Briefkasten, zum Garten oder zur Garage dabeihaben. Es wäre unschön, wenn daran die Übergabe scheitert und sie noch einen Termin vereinbaren müssten.
  • 6. Zählerstände nicht vergessen: Damit der Vermieter eine korrekte Nebenkostenabrechnung durchführen kann, sollten Sie die Zählerstände von Wasser, Gas oder Strom gemeinsam ablesen und im Übergabeprotokoll vermerken. Manchmal ist es auch ratsam, ein Foto zu schießen.

Achtung: Dieser Ratgeber stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Wenn Sie bei der Übergabe Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter haben, dann empfehlen wir Ihnen unbedingt, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

1 Kommentar

  1. Hallo

    Was zu Schönheitsreparaturen gehört ist klar definiert. Also wenn ihr auszieht lasst euch von euerem Vermieter nicht ins Bockshorn jagen und macht mehr als ihr müsst.
    Schönheitsreparaturen: Das sagt das Wort schon es handelt sich wirklich nur um oberflächliche Arbeiten, von einer Sanierung kann nicht die Rede sein.
    Dieser Beitrag trägt zur Klärung und mit Tipps bei.

    Karla

Lassen Sie eine Antwort hier