Mithilfe der privaten Arbeitsvermittlungen soll eine Person, die arbeitslos ist, einen neuen Arbeitgeber finden. Der Anspruch auf Vermittlungsgutscheine besteht dabei für Arbeitslose, die eine entsprechende Maßnahme nutzen.
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Anspruch auf Vermittlungsgutscheine: Dank der privaten Arbeitsvermittlung Arbeit finden
Es ist das erklärte Ziel des Arbeitsamtes, Personen, die arbeitslos sind, wieder in Arbeit zu führen. Ein neuer Arbeitgeber lässt sich aber teilweise nur finden, wenn der Arbeitslose geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten auffrischt oder sich diese aneignet. Über eine Weiterbildungsmaßnahme ist die berufliche Qualifikation möglich. Dabei besteht unter Umständen ein Anspruch auf Vermittlungsgutscheine, mit deren Hilfe bei der privaten Arbeitsvermittlung ein Job gefunden werden kann.
Rechtlicher Anspruch auf Vermittlungsgutscheine
Wer arbeitslos ist, kann einen Anspruch auf Vermittlungsgutscheine haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus § 421g des dritten Sozialgesetzbuches. Liegt der Anspruch vor und wird ein Vermittlungsgutschein ausgegeben, kann ein Arbeitsloser Hilfe bei der Suche nach Arbeit erhalten, was über private Arbeitsvermittlungen möglich ist. Diese kosten Geld, welches im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Vermittlungsgutscheine nicht aus eigener Tasche gezahlt werden muss. Das Arbeitsamt unterstützt die Maßnahmen und zahlt bis zu 2.000 Euro.
Dabei gibt es drei Maßnahmen, mit denen sich der Wiedereinstieg in Lohn und Arbeit durch die Agentur für Arbeit fördern lässt:
- Maßnahmen bei einem Träger (Coachings, Weiterbildungen etc.)
- Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Praktikum, Probearbeiten)
- Maßnahmen bei der privaten Arbeitsvermittlung
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Vermittlungsgutscheinen
Besteht ein Anspruch auf Vermittlungsgutscheine oder nicht? Um diese Frage zu beantworten, müssen die Voraussetzungen des Einzelnen geprüft werden. Teilweise handelt es sich um eine Kann-Leistung, die im Ermessen des Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit liegt. Dies gilt bei Empfängern von Hartz IV, die rechtlich gesehen keinen Anspruch geltend machen können.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitslose ALG I erhält und in den letzten drei Monaten für wenigstens sechs Wochen arbeitslos gemeldet war. Dieser Zeitraum wird als Wartezeit angenommen. Aus der Frist ausgeschlossen sind verschiedene Maßnahmen wie Weiterbildungen, Eignungsfeststellungen oder Umschulungen.
Dies gilt zumindest dann, wenn die einzelne Maßnahme durch die Arbeitsagentur, durch das Jobcenter oder eine ähnliche Stelle gefördert wurde. Die Maßnahmen wirken damit nicht Frist verlängernd! Ebenfalls Anspruch auf Vermittlungsgutscheine haben Personen, die einen Ein-Euro-Job haben.
Vorgehensweise zur Nutzung der Vermittlungsgutscheine
Der Fakt, dass ein Anspruch auf Vermittlungsgutscheine besteht, reicht allein noch nicht aus, um diese wirklich nutzen zu können. Der Gutschein muss beantragt werden, außerdem ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Arbeitsvermittler zu schließen. Zudem ist es wichtig zu wissen, wie das Geld überhaupt ausgezahlt wird.
Vorgehensweise bei der Nutzung von Vermittlungsgutscheinen
Soll der Anspruch auf Vermittlungsgutscheine genutzt werden, muss der Arbeitssuchende bei dem privaten Arbeitsvermittler vorstellig werden. Die beiden schließen zuerst einen Vertrag, der schriftlich festzuhalten ist. Darin wird der Arbeitsvermittler damit beauftragt, eine Stelle für den Vertragspartner – den Arbeitslosen – zu suchen. Hat der Arbeitsvermittler damit Erfolg, steht ihm eine Provision zu.
Diese wiederum wird nicht durch den Arbeitslosen gezahlt, sondern über den Vermittlungsgutschein für die private Arbeitsvermittlung abgegolten. Insgesamt stehen dem Arbeitsvermittler dabei zwei Raten mit je 1000 Euro zu. Die ersten 1000 Euro erhält er, wenn das Arbeitsverhältnis, in das der Arbeitssuchende vermittelt wurde, für wenigstens sechs Wochen hält. Überdauert es einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, werden die zweiten 1000 Euro fällig.
Natürlich kann sich ein Arbeitssuchender auch selbst an die private Arbeitsvermittlung wenden, doch dann muss die Provision aus eigener Tasche gezahlt werden.
Um die Abrechnung der Provision vornehmen zu können, muss der Vermittlungsgutschein bei einem dafür zugelassenen Träger eingereicht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitsvermittler ein solcher zugelassener Träger sein muss. Er muss somit nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt sein.
Ist das nicht der Fall, kann der Betreffende freilich dennoch als Arbeitsvermittler agieren, den Vermittlungsgutschein kann ein Arbeitssuchender dort aber nicht einlösen. Es ist daher ratsam, sich vor der Vertragsschließung über den Vermittler zu informieren, was direkt über die Agentur für Arbeit oder auch im Internet möglich ist.
Besonderheiten bei der Auszahlung
Der Anspruch auf Vermittlungsgutscheine besteht, der Arbeitsvermittler ist vom Jobcenter anerkannt. Soweit ist alles kein Problem, die Auszahlung erfolgt dann wie eben bereits beschrieben.
Wichtig: Der Arbeitsvermittler kann nicht noch zusätzlich die Umsatzsteuer berechnen, denn diese ist im genannten Gesamtbetrag von 2000 Euro bereits enthalten.
Werden Langzeitarbeitslose oder Behinderte vermittelt, kann der Vermittlungsgutschein höher ausfallen. Bis zu 500 Euro mehr werden dann an den Arbeitsvermittler gezahlt, wenn er diese Personengruppen in Arbeit vermitteln kann.
Das Arbeitsverhältnis, in das vermittelt wird, muss zur Inanspruchnahme des Vermittlungsgutscheins ebenfalls einige Voraussetzungen erfüllen:
- Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig.
- Die wöchentliche Beschäftigung ist länger als 15 Stunden.
- Die Tätigkeit wird in Deutschland ausgeübt.
- Die Beschäftigungsdauer, die vertraglich vereinbart wird, beläuft sich auf wenigstens drei Monate.
In den Fällen kann der Vermittlungsgutschein nicht genutzt werden
War der vermittelte Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier Jahre vor der Meldung seiner Arbeitslosigkeit bereits länger als drei Monate bei dem jetzt neuen Arbeitgeber beschäftigt und war diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, so kann der Vermittlungsgutschein nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme stellt sich bei Schwerbehinderten dar, für diese gilt die genannte Regelung nicht.
Der Arbeitsvermittler muss ein Gewerbe angemeldet haben. Ist das nicht der Fall, ist er nicht zur Annahme von Vermittlungsgutscheinen berechtigt. Auch hier gibt es wieder die Ausnahme, die Schwerbehinderte betrifft: Vermittelt der Arbeitsvermittler einen Schwerbehinderten, kann er seine Kosten dennoch über den Vermittlungsgutschein erstattet bekommen.
Der Arbeitsvermittler darf zudem keinem wirtschaftlich oder personell mit ihm verbundenen Arbeitgeber mögliche Beschäftigte vermitteln. Möglich ist das natürlich, allerdings lässt sich dann der Vermittlungsgutschein nicht mehr einlösen.
Wichtige Tipps für Arbeitssuchende
Viele Arbeitslose suchen händeringend nach einem neuen Job und wollen der Arbeitslosigkeit entfliehen. Nicht selten tappen sie dabei in eine Falle und geraten an nicht seriöse Jobvermittler. Wer seinen Anspruch auf Vermittlungsgutscheine geltend machen möchte, sollte daher einige Dinge beachten.
Hier die wichtigsten Tipps:
- Rechtzeitige Beantragung
Der Vermittlungsgutschein kann bereits nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit und Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen beantragt werden. Wichtig ist, dass während dieser Wartezeit bereits ALG I bezogen wurde. - Arbeitsvermittler geschickt aussuchen
Ein Arbeitsvermittler sollte Jobsuchende umfassend beraten und sich genügend Zeit nehmen. Es muss möglich sein, Fragen zu stellen und diese müssen ausführlich beantwortet werden. Sinnvoll ist es, vorab im Internet zu recherchieren und Informationen zu diesem Arbeitsvermittler einzuholen. Ob er zertifiziert ist oder nicht, kann auch das Arbeitsamt mitteilen. - Keine vorzeitige Herausgabe des Vermittlungsgutscheins
Manche Arbeitsvermittler möchten den Vermittlungsgutschein sofort haben. Arbeitssuchende sollten das tunlichst vermeiden und den Vermittlungsgutschein erst dann herausgegeben, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und die erste Rate gezahlt werden soll. Viele private Jobvermittler haben es nur auf die 2000 Euro abgesehen, die sie als Provision für die Stellenvermittlung bekommen. Der Arbeitssuchende hat davon aber immer noch keinen Job und ist lediglich den Vermittlungsgutschein los.
Teilweise ist in den Stellenanzeigen die Rede davon, dass ein Vermittlungsgutschein vorhanden sein muss. „Bewerbung nur bei vorliegendem Vermittlungsgutschein“ ist allerdings eine recht unseriöse Methode, bei der naheliegt, dass der Vermittler lediglich am Geld interessiert ist. Normalerweise zahlt der Arbeitgeber für die Stellenanzeige, auf die der Arbeitsvermittler später einen Interessenten vermittelt. Vorsicht also, wenn der Vermittler allzu gierig erscheint und den Vermittlungsgutschein so rasch wie möglich in den Händen halten möchte.