Das Landgericht Frankenthal (Az. 2 S 149/22) traf am 12.05.2023 ein Urteil, das beiden Partnern, die zuvor gemeinsam einen Hund angeschafft hatten und sich später trennten, das Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Vierbeiner zuspricht. Somit wird der Hund nicht allein einer der ehemaligen Partnerinnen oder Partner überlassen, sondern vielmehr wird eine Lösung gefunden, um das Wohl des Tieres sowie die Interessen beider Parteien zu wahren.
Entscheidung in Rheinland-Pfalz: Umgangsrecht für Haustiere nach Beziehungsende
Das Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz hat kürzlich in einem veröffentlichten Urteil festgestellt, dass nach der Trennung eines Paares auch der gemeinsame Hund ein potenzielles Umgangsrecht haben kann. Dieses bahnbrechende Urteil reflektiert den wachsenden gesellschaftlichen Trend, Haustiere nicht nur als Eigentum, sondern als Lebewesen mit individuellen Bedürfnissen zu betrachten.
Ein interessanter Vorfall ereignete sich kürzlich im Landkreis Bad Dürkheim, bei dem ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte während ihrer Beziehung gemeinsam einen Labradorrüden adoptierten. Nach ihrer Trennung behielt einer der beiden den Hund. Der andere Partner drückte jedoch den Wunsch aus, auch Zeit mit dem Tier verbringen zu dürfen, und verlangte regelmäßige, zweiwöchige Treffen. Sein früherer Lebensgefährte lehnte dies unter Berufung auf die besseren Bedürfnisse des Hundes als Rudeltier ab, der seiner Meinung nach bei einer Hauptbezugsperson bleiben sollte.
Die Kammer vertrat eine abweichende Position in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit. Trotz der Tierart handelt es sich um einen Fall, der nach den rechtlichen Vorgaben des gemeinschaftlichen Eigentums behandelt werden sollte. Dies begründet sich darin, dass der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde. Folglich haben beide ehemaligen Besitzer auch nach Beendigung der Partnerschaft das Recht auf eine gemeinsame Eigentümerschaft.
In einem Rechtsstreit entschied das Gericht, dass der Ex-Partner in eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den gemeinschaftlich erworbenen Hund einwilligen muss. Demnach müssen die Miteigentümer abwechselnd für jeweils zwei Wochen die Verantwortung für das Tier übernehmen. Die Richter sahen darin keine Bedrohung für das Wohlergehen des Hundes. Das Landgericht bestätigte größtenteils die Entscheidung der Vorinstanz, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.