Laminat und Lärm: BGH-Urteil zu Ruhestörung durch Trittschall

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Laminat und Lärm sind häufig Grund für Streit mit Nachbarn. Die Ruhestörung durch Trittschall wirkt allerdings auf die Ohren beider Parteien: in der Wohnung kommt keine richtige Behaglichkeit auf und die Nachbarn kommen nicht
zur Ruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Frage kürzlich ein Urteil gefällt.

Parkett, Laminat, Lärm: eine explosive Mischung

Parkett gibt einer jeden Wohnung mehr Ausstrahlung. Der natürliche Werkstoff Holz sorgt zudem für eine wohnliche Behaglichkeit, welche die ganze Familie zu schätzen weiß. Ob Parkettboden oder Laminat – viele Bauherren differenzieren nicht lange und greifen zu dem meist billigeren Laminatboden. Während Parkett ein reines Holzprodukt ist, handelt es sich beim Laminat oftmals um ein mit Melaminharz getränktes Dekorpapier. Das getränkte Dekorpapier wird meist auf einen Trägerwerkstoff wie beispielsweise eine Spanplatte geklebt. Läuft man auf Parkett und Laminat, wird man feststellen, dass Laminat bestenfalls wie Parkett aussieht, jedoch wesentlich stärkeren Trittschall produziert. Gleich, ob Parkett oder Laminat, beim Darüberlaufen entsteht in beiden Fällen Trittschall, der als Lärmbelästigung bis zum Nachbarn durchschlägt. Wer abends entspannen – oder konzentriert arbeiten – möchte, wird sich durch den wiederkehrenden Trittschall genervt fühlen.

BGH-Urteil: Mietrecht + Lärm

Ob Trittschall von Absatzschuhen auf Laminat und Parkett geduldet werden muss, beschäftigte den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Fall: ein Wohnungsinhaber entfernte den Teppichboden in seiner Wohnung und verlegte Laminat. Seine Freude währte nur kurz, denn die Bewohner der darunter liegenden Wohnung beklagten sich über den Lärm durch das Gehen mit Absatzschuhen auf dem Laminat.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zu Gunsten des Laminat-Freundes. Der in der unteren Wohnung hörbare Lärm duch Laminat muss hingenommen werden – so der BGH – da der Lärm nicht die Trittschallgrenze von 63 Dezibel (dB) übersteigt. Im Urteil (Aktenzeichen: V ZR 73/14) führt der BGH aus, dass der Nachbar keinen erneuten Austausch des Bodenbelags vom Wohnungsinhaber verlangen könne.

Laminat und Lärm: der Weg durch die Instanzen

Lärm und Laminat vor dem Amtsgericht zu Lübeck

Seinen Anfang nahm die Geschichte im Jahr 2006 im schönen Travemünde an der Ostsee. Das klagende Rentner-Ehepaar bewohnte zu diesem Zeitpunkt die untere Woohnung. Die Beklagten zogen in die frisch erworbene, darüberliegende Wohnung ein. Bis hier war nooch alles in bester Ordnung. Das Unheil nahm dann zwei Jahre später seinen Lauf. Die Eigentümer der oberen Wohnung ließen den verlegten Teppichboden entfernen. Sie hatten sich entschieden, in ihrer Wohnung Laminat verlegen zu lassen. Es dauerte nicht lange und das Rentner-Ehepaar in der unten liegenden Wohnung fühlte sich durch den vernommenen Lärm durch das Laufen auf dem Laminat-Boden gestört. Sie verlangten das Entfernen des Parketts.

Es kam zur Klage beim Amtsgericht Lübeck. Der Richter am Amtsgericht gab den Klägern Recht. Es erkannte auf eine unzumutbare Lärmbelästigung. Im Urteil wurden die Beklagten dazu verurteilt, Teppichboden oder eine andere Form der Trittschalldämmung zu verlegen.

Das Landgericht Itzehoe entscheidet über Laminat und Lärm

Doch damit gaben sich die Beklagten nicht zufrieden. Der Fall wanderte vor das Landgericht Itzehoe. Der Richter am Landgericht Itzehoe sah den Fall ganz anders. Er führte aus, dass die Lärmbelästigung durch den Trittschall auf dem Laminat noch immer unter der Trittschallgrenze von 63 dB liege. Solange dies der Fall sei, müsse der Wohnungsinhaber die Lärmbelästigung durch die Nachbarn tolerieren. Der Richter am Landgericht Itzehoe hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck wieder auf.

Der Weg zum BGH

Nach Verkündigung des Itzehoer Urteils zog das Rentnerehepaar schließlich zur Revision vor den Bundesgerichtshof. Die Hoffnung des Ehepaars war es, das Urteil des Landgerichts Itzehoe wieder zu kippen und das zuvor erkannte Lübecker Recht wieder einzusetzen.

So entschied der BGH

Die vorsitzende Richterin gestand bei ihrer Entscheidung vor allem dem Eigentümer der Wohnung das berechtigte Interesse zu, seine Wohnung nach seinem Geschmack ausgestalten zu dürfen. Ob Parkett, Laminat oder Teppich zu verlegen sei, habe er zu bestimmen. Die Kläger sahen dies allerdings anders. Sie führten in ihrer Argumentation aus, dass für die Wohnanlage – es ist das Maritim-Hochhaus in Travemünde – bei Errichtung mit Teppich als gehobener Ausstattung geworben worden sei. Und sie verlangten, dass dieses für sie wichtige Merkmal Bestand haben müsse.

Das Gericht sah das allerdings anders und gestand den Beklagten die Veränderung des Sondereigemtums, ihrer Wohnung zu. Die Ausstattung bei Errichtung des Gebäudes erkannte der BGH nicht als Kriterium für die aktuellen Betrachtungen an. Die Lärmbelästigung durch diesen Nachbarn muss also hingenommen werden.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Kateholms

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