Es könnte so einfach sein: Man buche eine Urlaubsreise, schließe den Reisevertrag und zahle den fälligen Betrag. Pünktlich zum gebuchten Termin geht es los, die Ferien sind toll und Sie kommen erholt aus dem Urlaub zurück. Doch was, wenn es nicht so einfach ist und nicht alles glatt geht? Was sieht das Reiserecht vor?
Was ist das Reiserecht?
Das Reiserecht ist nicht einheitlich geregelt, sondern setzt sich aus verschiedenen Bereichen zusammen. Zum einen muss das nationale Recht beachtet werden, was beispielsweise durch §§ 65 1 a ff. dargestellt wird. Es wird zwischen dem Reisevertragsrecht für Individualreisen und dem Reisevertragsrecht für Pauschalreisen unterschieden.
Zum anderen müssen auch internationale Gegebenheiten berücksichtigt werden. Hier kommt etwa das Montrealer Übereinkommen zum Flugreiseverkehr zum Tragen. Auf europäischer Ebene spielen die Informationspflichten der Reiseveranstalter und Reisebüros eine Rolle, außerdem sind die Richtlinie für Pauschalreisen sowie die Fluggastverordnung zu berücksichtigen.
Das deutsche Reisevertragsrecht gilt als besondere Vertragsart, wie das auch beim nationalen Schuldrecht der Fall ist.
Der Reisevertrag
Der Reisevertrag wird als besonderer Vertrag im bereits genannten Paragrafen des BGB geregelt. Der Veranstalter einer Reise wird hierin verpflichtet, dem Reisenden die vertraglich vereinbarte Leistung für die Reise zu erbringen, wobei keine Mängel vorliegen dürfen. Der Reisende muss im Gegenzug den vereinbarten Reisepreis zahlen.
Der Vertrag kommt folgendermaßen zustande: Zuerst sucht sich der Reiseinteressent eine Urlaubsreise aus dem Katalog des Reiseveranstalters aus. Dieser wiederum hat die Reise zur Buchung angeboten. Der Kunde ist solange an das Angebot gebunden, bis der Veranstalter dieses angenommen hat. Das geschieht durch Zusendung der Buchungsbestätigung auf dem Postweg oder per E-Mail oder durch die Aushändigung der Buchungsbestätigung durch den Reisevermittler.
Der Vertrag ist rechtskräftig, wenn das Angebot angenommen wurde – die Unterzeichnung des Reisevertrags ist nicht zwingend nötig, auch die Anzahlung muss nicht erst entrichtet werden. Der Bundesgerichtshof hat übrigens für die Anzahlung einen Anteil von 10 bis 20 Prozent am Gesamtpreis der Urlaubsreise als angemessen festgelegt. Die zugehörige Zahlung darf frühestens vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen (Urteil BGH vom 20.06.2006, Az. X ZR 59/05).
Was ist ein Sicherungsschein?
Seit 1994 gibt es den sogenannten Sicherungsschein, zu dem alle Veranstalter eines Reiseangebots verpflichtet sind. Dieser Schein liegt der Tatsache zugrunde, dass Anfang der 1990er Jahre viele Veranstalter in die Insolvenz gingen, noch ehe die Reisenden aus der Urlaubsreise zurückgekehrt waren.
Mit dem Sicherungsschein ist der Reisende nun aber abgesichert.
Er kann die bereits geleistete Zahlung zurückerhalten, außerdem werden die Kosten für den Rücktransport an den Endpunkt der Urlaubsreise bei Insolvenz des Veranstalters übernommen. Der Sicherungsschein muss ausgehändigt werden, ehe die erste Zahlung an den Reiseveranstalter vorgenommen wird.
Rechte und Pflichten durch den Vertrag
Aus Verträgen ergeben sich üblicherweise Rechte und Pflichten für beide beteiligten Seiten. So müssen die vereinbarten Leistungen durch den Reiseveranstalter zum vereinbarten Preis erbracht werden. Dazu muss dieser die beworbene Einrichtung, die in der Leistungsbeschreibung enthalten ist, selbst kontrolliert haben. Der Reisegast hingegen muss den vereinbarten Reisepreis zu den vertraglich festgelegten Konditionen zahlen. Allerdings erfüllen nicht immer beide Seiten ihre Pflichten, sodass ein Reisemangel vorliegen kann. Entspricht die Urlaubsreise nicht den allgemein zu erwartenden Leistungen, kann der Reisegast den Mangel rügen. Laut § 651c BGB ist dies innerhalb einer angemessenen Frist zu tun, während dieser darf der Veranstalter den Reisemangel beseitigen.
Der Mangel muss dafür vor Ort bei der Reiseleitung protokolliert werden bzw. kann der Veranstalter über eine Notrufnummer informiert werden. Eventuell kann auch der Erfüllungsgehilfe (Hotel oder Busunternehmen) Ansprechpartner sein, wenn der Veranstalter nicht erreichbar ist. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, gibt es laut Bürgerlichem Gesetzbuch und nach Auskunft des ADAC sowie der auf das Reisevertragsrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Sachse die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn ein schwerwiegender Mangel vorliegt.
Dies ist laut § 651e möglich. Nun liegt eine Schadenminderungspflicht vor und der Urlaubsgast muss die preiswerteste Variante auswählen. Ein Mehraufwand kann nach der Rückkehr vom Veranstalter zurückverlangt werden (§ 651c). Leichte Mängel können innerhalb von vier Wochen nach Ende der Urlaubsreise beim Veranstalter beanstandet werden (diese müssen zuvor aber vor Ort bestätigt worden sein). Dann kann eine Minderung des Reisepreises gefordert werden.
Welche Ansprüche können durchgesetzt werden?
Ein Rechtsanwalt wird gern beratend tätig werden, wenn es um die Durchsetzung einer Reisepreisminderung oder anderer Ansprüche von Reisenden geht. Auch der ADAC berät zu diesen Punkten, wobei dieser eine rechtliche Beratung und Reisen gleichermaßen anbietet.
Ein Anspruch auf Minderung wird nach der Frankfurter Tabelle geregelt, hier sind verschiedene Quoten für die Minderung der Reisepreise zu finden. Allerdings ist diese Tabelle für Gerichte nicht bindend anzuwenden, sie orientieren sich aber daran. Ausschlaggebend sind immer die einzelnen Umstände, die den Anspruch auf Minderungen rechtfertigen und in seiner Größenordnung festlegen lassen. Gemäß § 651f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht die Berechtigung, eine angemessene Entschädigung zusätzlich zur Reisepreisminderung zu verlangen. Berücksichtigt wird dafür der Tagespreis, der mit der Anzahl an Tagen, an denen die Mängel vorlagen, multipliziert wird. Ein Rechtsanwalt kann hierzu genauere Auskünfte geben.
Praxisbeispiel: Was ist, wenn der Flug ausfällt?
Wenn der öffentliche Dienst wieder einmal streikt, sind davon auch oft genug die Flughäfen betroffen. Die Reisenden stehen vor dem Problem, dass die Flughäfen einfach lahmgelegt sind, die Flüge werden gestrichen. Welches Recht haben die Reisenden nun?
Die Fluggastrechte-Verordnung sieht hier entsprechende Regelungen vor. So gibt es die Ausgleichsleistung, die sich nach der Flugstrecke sowie der Dauer der Verspätung richtet. Lange Zeit beriefen sich die Flugunternehmen auf höhere Gewalt, wenn Flüge streikbedingt gestrichen wurden – immerhin hätten sie selbst keinen Einfluss auf die Ausfälle. Der Bundesgerichtshof hat aber im Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11 klargestellt, dass Streiks zwar unter die Kategorie „höhere Gewalt“ fallen, dass die Flugunternehmen aber dennoch dazu verpflichtet seien, den Transport der Passagiere so gut wie möglich durchzuführen bzw. aufrechtzuerhalten.
Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Gäste eine Entschädigung verlangen – und das zu Recht. Die Ersatzbeförderung kann auch vom Boden aus stattfinden, Busse und Bahnen könnten genutzt werden. Die Kosten dafür muss die Fluggesellschaft übernehmen. Auch die Umbuchung auf eine andere Airline muss problemlos möglich sein. Welche Variante die Passagiere dann wählen, muss ihnen selbst überlassen bleiben. Die Fluggesellschaft hat keine Berechtigung, den Fluggästen die Auswahl einzuschränken oder gar nicht erst zu ermöglichen.
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