Eingeschränkte Sinne sind eine enorme Belastung für die Betroffenen. Für Schwerhörige gibt es in Form moderner Hörgeräte allerdings eine gute Hilfe. Doch nicht immer übernehmen die Krankenkassen die Kosten für das Hörgerät.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Kostenübernahme durch die Krankenkassen: So viel steht Versicherten zu
Ist das Hörgerät so gut wie möglich angepasst, erhöht sich die Lebensqualität für einen Schwerhörigen enorm. Derzeit sind mehr als 3,7 Millionen Menschen in Deutschland auf ein Hörgerät angewiesen. Diese wiederum haben nicht selten ein scheinbar endloses Hin und Her von Anträgen, Ablehnungsbescheiden und Einsprüchen hinter sich, bis die Krankenkasse die Kosten für das Hörgerät übernommen hat.
Andere hingegen haben keinerlei Probleme, was sicherlich auch von der Kasse selbst abhängt. Doch die Auswahl der besten Hörgeräte sollte nicht davon abhängen müssen, wie teuer das Gerät jeweils ist. Was viele nicht wissen: Hörgeräte unterliegen im Gegensatz zu Arzneimitteln keinerlei Preisbindung. Das wiederum bedeutet, dass die Preise für diese Geräte von Hörakustiker zu Hörakustiker variieren können.
Zuschüsse durch die Krankenversicherung möglich?
Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherungen bieten Zuschüsse für Hörgeräte an. Doch in Bezug auf die Höhe dieser Zuschüsse sowie bezogen auf die Art der infrage kommenden Geräte gibt es immense Unterschiede.
Grundlegend gilt: In Deutschland sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, einen Zuschuss zum Kauf für ein Hörgerät zu gewähren. Wichtig ist dafür das Vorliegen einer Verordnung des Hörgerätes durch einen HNO-Arzt. Welche Ansprüche der Versicherte genau hat, ist durch das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs und hier in § 33 „Hilfsmittel“ geregelt.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, einen Festbetrag auszuzahlen, der zuletzt Ende 2021 neu beschlossen worden ist. In Kraft getreten ist die neue Regelung zum 1. April 2022 und gilt seither unverändert. Abgedeckt werden soll mit dem Zuschuss der Kauf des Gerätes selbst, außerdem die Beratung des Versicherten. Auch eine Einweisung in die Benutzung des Gerätes soll inbegriffen sein.
Wie hoch der Festbetrag genau ist, wird jedoch vom Grad der Schwerhörigkeit abhängig gemacht. Bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit können die Betroffenen einen Anspruch auf bis zu 840 Euro pro Ohr geltend machen, außerdem wird ein fester Betrag für die Anfertigung der Otoplastik (Anpassung der Ohrstücke an den Gehörgang) gezahlt.
Von einer „monoauralen Versorgung“ wird gesprochen, wenn die Schwerhörigkeit nur auf einem Ohr besteht und demzufolge auch nur ein Hörgerät benötigt wird. Bei einer leichten bis mittleren Hörschwäche werden rund 750 Euro gezahlt.
Zahlen die Krankenversicherungen unterschiedliche Zuschüsse?
Die Zuschüsse können variieren, wobei die Unterschiede zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen nicht wirklich gravierend sind.
Generell sind demnach die Beeinträchtigungen durch einen Hörverlust, die sich auf den Alltag auswirken, maßgeblich.
Allerdings sind die Festbeträge ähnlich wie bei einer Brille nur ein geringer Zuschuss bei sehr leistungsfähigen Geräten.
Nicht immer reichen die Standard-Kassenmodelle der Hörgeräte aus, teilweise müssen die Versicherten ein deutlich besseres Modell tragen, um wirklich gut hören zu können.
Die Krankenversicherungen setzen folgende Kriterien als Standard für Kassenmodelle:
- mit digitaler Technik ausgestattet
- Unterdrückung von Rückkoppelungen und Störschall
- Vorhandensein von wenigstens sechs Kanälen
- Ausstattung mit wenigstens drei wählbaren Hörprogrammen
- Richtmikrofone
Die Differenz, die durch ein höherpreisiges Modell entsteht, muss vom Versicherten als Eigenanteil gezahlt werden.
Manche Geräte sind mit weiteren Hörprogrammen ausgestattet, bieten eine anpassbare Spracherkennung oder ein Richtungshören, was besonders komfortabel ist.
Stellt der Versicherte beim Probieren der Hörgeräte nun fest, dass ein höherpreisiges Modell weitaus besser geeignet wäre, muss er die Differenz zum Festbetrag der Krankenversicherung selbst zahlen.
Schnell sind dabei einige Tausend Euro beisammen. Bei der Entscheidung für ein Basisgerät hingegen zahlen die Versicherungen nur die Rezeptgebühr.
Antragstellung zur Kostenübernahme
Gut zu wissen: Unter Umständen muss die Kasse auch teurere Hörgeräte zahlen. Das geht aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervor.
Wichtig ist aber, dass der HNO die Notwendigkeit des teureren Hörgeräts ausreichend glaubhaft machen kann. Aus medizinisch notwendigen Gründen darf der Versicherte auch ein höherpreisiges Hörgerät bekommen und erhält einen weitaus höheren Zuschuss.
Meist führt der Weg dahin allerdings über den vorherigen Einspruch zum Ablehnungsbescheid für die höhere Kostenübernahme und über das Gericht.
Wichtig: Für ein Gerichtsverfahren fallen erst einmal Anwalts- und Prozesskosten an, die ebenfalls vom Versicherten zu tragen sind. Gewinnt er, werden diese Kosten aber erstattet.
So wird der Antrag gestellt
Der Betroffene hat vom HNO-Arzt eine Verordnung für ein Hörgerät erhalten. Nun wendet er sich an einen Hörakustiker, was seitens vieler Krankenkassen in einem Zeitraum von maximal 28 Tagen zu erfolgen hat. Der HNO-Arzt muss bei der ersten Verordnung eines Hörgeräts einen qualifizierten Hörtest durchführen. Wird später eine Anpassung eines neuen Hörgeräts nötig, kann diese frühestens nach sechs Jahren erfolgen und ist auch ohne direkte ärztliche Verordnung möglich. Der Weg zum Zuschuss durch die Krankenversicherungen gestaltet sich wie folgt:
- Durchführung eines qualifizierten Hörtests durch den HNO-Arzt
- Aufsuchen eines geeigneten Hörakustikers, diesen darauf hinweisen, dass eine vollständige Kostenübernahme durch die Krankenversicherung angestrebt wird
- Anpassung mit aufzahlungsfreien Geräten beginnen, pro Gerät rund vier Wochen einplanen
- Auswahl und qualifizierte Anpassung des Hörgerätes durch den Hörakustiker
- bei Entscheidung für ein aufzahlungsfreies Hörgerät: Vorgang nach Anpassung erledigt
- bei Entscheidung für ein Hörgerät mit Aufzahlung: Übermitteln eines Kostenvoranschlags mit Leistungsantrag an die Krankenkasse – noch keinen verbindlichen Kaufvertrag mit dem Hörakustiker schließen!
- bei Genehmigung durch die Krankenkasse: Hörakustiker rechnet seine Leistungen mit dieser ab
- bei Ablehnung durch die Krankenkasse: Widerspruch einlegen (Frist von vier Wochen beachten)
- bei erneuter Ablehnung des Widerspruchs Anwalt aufsuchen und Klage einreichen
Fazit
Die finanzielle Unterstützung für Hörgeräte durch die Krankenkassen bietet eine wesentliche Hilfe für Schwerhörige, um ihre Lebensqualität zu verbessern. Ein umfassender Hörgeräte Vergleich hilft dabei, ein preislich angemessenes Angebot sowie ein Gerät, das optimal auf die individuellen Hörbedürfnisse abgestimmt ist, zu finden.
Trotz des bürokratischen Aufwands, den der Prozess der Kostenübernahme mit sich bringen kann, lohnt sich die Mühe, da moderne Hörgeräte entscheidend zur Bewältigung des Alltags und zur Teilnahme am sozialen Leben beitragen. Die Regelungen für die Zuschüsse sind zwar komplex, aber mit der richtigen Vorgehensweise und gegebenenfalls juristischer Unterstützung können Betroffene eine angemessene finanzielle Entlastung erreichen.
Es ist wichtig, dass Versicherte sich über ihre Rechte informieren und bei Bedarf den Weg durch Einsprüche und Gerichtsverfahren nicht scheuen, um das für ihre Bedürfnisse optimale Hörgerät zu erhalten.
Die Zusammenarbeit mit qualifizierten HNO-Ärzten und Hörakustikern sowie eine gründliche Recherche zu den Möglichkeiten der Kostenübernahme sind dabei unerlässlich.