Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg a.d. Havel vom 11.12.2023 (30 C 86/23) verdeutlicht, dass die vertragswidrige Nutzung einer Mietwohnung durch das freie Herumlaufenlassen von Katzen im Treppenhaus erhebliche Probleme verursachen kann. In diesem Fall wurde der Vermieter zu Recht dazu berechtigt, den Mieter fristlos zu kündigen.
Gerichte entscheiden: Katzengeruch im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Gerichte haben in wiederholten Entscheidungen festgestellt, dass das Urinieren von Katzen im Treppenhaus sowohl optisch als auch hygienisch unangenehm ist und eine erhebliche Geruchsbelästigung verursacht. Zusätzlich kann der Katzenurin die Bausubstanz des Gebäudes schädigen. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, selbst wenn der Vermieter die Haltung von Katzen erlaubt hat.
Die Anzahl der gehaltenen Katzen spielt eine entscheidende Rolle, wie das Amtsgericht Wiesbaden festgelegt hat. In einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 57 qm dürfen nicht mehr als 3 Katzen gehalten werden. Dieses Urteil wurde gefällt, da eine größere Anzahl von Katzen zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führen würde.
Das Eindringen von Katzen in die Wohnungen anderer Mieter kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Das Amtsgericht Potsdam urteilte, dass der Vermieter verlangen kann, dass Mieter dafür sorgen, dass ihre Katzen nicht in die Nachbarwohnungen gelangen. Das Öffnen von Fenstern und Türen ist zwar erlaubt, aber das Eindringen einer fremden Katze stellt eine erhebliche Belästigung dar und kann zu rechtlichen Schritten führen.
Die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung kann zu Problemen führen, wenn Mieter nicht darauf achten, dass ihre Tiere andere Mieter nicht belästigen. In solchen Fällen riskieren sie nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern auch Schadensersatzansprüche. Um mögliche Probleme zu vermeiden, sollten Mieter die geltenden Regeln beachten und gegebenenfalls mit dem Vermieter Rücksprache halten.