Steuerexperte erklärt Urteil zum Vorsteuerabzug bei Land- und Forstwirten

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass pauschalierende Land- und Forstwirte ab sofort keinen Vorsteuerabzug mehr beanspruchen können, auch wenn sie im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln. Diese Entscheidung stellt einen deutlichen Widerspruch zu einem früheren Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen dar. Steuerexperte Gerhard Kurz von Ecovis erklärt die Gründe für diese neue Regelung und ihre Konsequenzen für die betroffenen Land- und Forstwirte.

Pauschalierende Land- und Forstwirte: Kein Vorsteuerabzug mehr möglich

Pauschalierende Land- und Forstwirte konnten bisher Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn die bezogenen Leistungen in Verbindung mit Umsätzen standen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterlagen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte dies in einem Urteil bestätigt, jedoch hat der Bundesfinanzhof dies nun in einem aktuellen Urteil aufgehoben.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf pauschalierende Land- und Forstwirte. Diese dürfen nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn absehbar ist, dass im Folgejahr die Umsatzgrenze überschritten wird und Regelbesteuerung anzuwenden ist. Diese Entscheidung stellt eine Änderung im Vergleich zu einem vorhergehenden Urteil dar und kann steuerliche Konsequenzen für pauschalierende Land- und Forstwirte haben.

Vorsteuerabzug für Land- und Forstwirte eingeschränkt

Wenn Land- und Forstwirte, die bisher pauschal besteuert wurden, den Wechsel zur Regelbesteuerung planen, steht ihnen nur die Option zur Verfügung, den Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren. Hierfür finden sie die rechtliche Grundlage im Paragraphen 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Allerdings ist zu beachten, dass die Berichtigung der Vorsteuer nur dann möglich ist, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Diese Grenze gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut.

Herausforderungen bei der Festlegung des Berichtigungsobjekts für Land- und Forstwirte

Die Festlegung des Berichtigungsobjekts kann im Alltag zu Problemen führen, vor allem wenn es um die Lieferung mehrerer Gegenstände gleicher Art und Größe geht. Um Fehler bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, empfiehlt Steuerberater Gerhard Kurz den betroffenen Land- und Forstwirten, sich professionellen steuerlichen Rat einzuholen. Dieser kann ihnen dabei helfen, die korrekte Vorgehensweise zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wird.

Steuerliche Einschränkung: Land- und Forstwirte ohne Vorsteuerabzug

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt eine erhebliche Einschränkung der steuerlichen Möglichkeiten für pauschalierende Land- und Forstwirte dar. Ab sofort haben sie keine Berechtigung mehr, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, selbst wenn sie im kommenden Jahr zur Regelbesteuerung wechseln. Um dennoch von einem Vorsteuerabzug profitieren zu können, bleibt ihnen nur die Option, diesen nachträglich gemäß Paragraph 15a UStG zu korrigieren. Es ist jedoch ratsam, steuerlichen Rat einzuholen, um eventuelle Schwierigkeiten bei der Berichtigung zu vermeiden.

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