Schönheitsoperation: Gefahr durch Billig-Silikon-Implantate

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Eine Frau mit Brustimplantaten aus Billig-Silikon hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Einsatz neuer Implantate durch die Krankenkasse. Dies entschied nun das Berliner Strafgericht. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Operation nicht aus medizinischen Gründen indiziert war.

Eine Alleinerziehende war im Jahr 2004 nach Spanien gereist, um sich dort auf eigene Kosten Brustimplantate einsetzen zu lassen. Die Implantate für die damals 19-Jährige stammten von dem französischen Hersteller Poly Implant Prothese (PIP). Sechs Jahre später wurde dieser Vertrieb jedoch untersagt, da sich herausstellte, dass die Implantate der Firma PIP zur Rissbildung neigten und somit die Gefahr bestand, dass Silikon austreten könnte.

Die Ursache dafür lag in dem minderwertigen Industriesilikon begründet, mit dem die Implantate gefüllt waren. Nach dieser Entdeckung empfahl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Frauen mit Implantaten dieses Herstellers, diese entfernen zu lassen. Die Klägerin begab sich nach dieser Aufforderung ins Krankenhaus und ließ die billigen Implantate gegen Hochwertigere austauschen. Für die Herausnahme der Billig-Implantate übernahm die Krankenkasse der Alleinerziehenden die Kosten, da es sich aus medizinischer Sicht um eine Notwendigkeit handelte.

Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld Zwei bezog, musste sich jedoch mit zwei Prozent ihrer jährlichen Einnahmen, was rund 280 Euro entspricht, an den Kosten beteiligen. Klage erhob die Frau im Oktober 2012, da ihre Krankenkasse nicht die Kosten für den Einsatz der neuen Implantate übernehmen wollte, die bei etwa 4100 Euro lagen. Als Grund gab die Krankenkasse die Tatsache an, dass der Einsatz von Brustimplantaten aus rein kosmetischen Gründen erfolgte, aus medizinischer Sicht jedoch keine Notwendigkeit dafür bestand. Die Klägerin hielt jedoch dagegen, dass für sie der Einsatz von Implantaten aus psychischen Gründen unerlässlich sei.

Das Strafgericht Berlin entschied nun, dass die Krankenkasse der Klägerin die Kosten für den erneuten Einsatz der Implantate nicht tragen muss, da es sich bei einem solchen Eingriff um eine Schönheitsoperation handelt. Lediglich die Explanation der Billig-Implantate war aus medizinischer Sicht notwendig. Des Weiteren sollte, sofern eine psychische Erkrankung bei der Klägerin vorliegt, diese mit einer Psychotherapie behandelt werden.

Darüber hinaus wurde in einem weiteren Prozess in Frankreich der Gründer des Herstellerunternehmens PIP zu vier Jahren Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 74-Jährige seine Kunden jahrelang bewusst täuschte.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Rawpixel.com

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