Hundefutter: Irreführende Werbung mit Testurteil

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In den Regalen der Supermärkte und Discounter stehen viele Produkte, vom Hundefutter über das Haarshampoo bis hin zur Schokolade, die von den Herstellern mit den Testergebnissen renommierter Labors und Untersuchungsorganisationen beworben werden. Da sind auf den Verpackungen dann unübersehbar die Testergebnisse „gut“ oder „sehr gut“ hervorgehoben, über dem Testurteil prangt der Name der Organisation. In Deutschland ist dies zumeist die Stiftung Warentest, da die Hersteller um die Wirkung guter Testergebnisse dieser Organisation auf die Kunden wissen.

Viele Hersteller werben mit Stiftung-Warentest-Ergebnissen

Die Stiftung Warentest genießt in Deutschland ein außerordentlich hohes Ansehen. Auf deren Testergebnisse verlassen sich die Kunden und sie orientieren sich beim Einkauf an ihnen. Welches Trocken-Hundefutter wurde am besten getestet? Wer waren die Sieger beim Test des besten Discounter-Duschgels? Oder welche Zahncreme bietet den sichersten Schutz und konnte die Experte am ehesten überzeugen? Viele Verbraucher richten sich bei diesen und ähnlichen Fragen nach den Ergebnissen der Stiftung Warentest. Die Stiftung Warentest selbst erkannte früh die enorme Macht, die von der Werbung mit ihren Testergebnissen ausgeht. Sie veröffentlichten schon vor langer Zeit ihre „Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen“, einer Art Verhaltenskodex, wie man mit den Testergebnissen in der Werbung umgehen sollte.

Werbung mit „Testsieger“-Urteil

Denn die Fälle, in denen Hersteller ein besonders gutes Testurteil zur Produktwerbung falsch, irreführend oder zur arglistigen Täuschung einsetzten, sind keine Seltenheit. Bei den Stiftung-Warentest-Empfehlungen handelt es sich nicht um ein Gesetz, daher sind hinsichtlich der irreführenden und der vergleichenden Werbung, §§ 5 und 6 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bindend. So handelt z.B. derjenige Hersteller widerrechtlich, der nach § 5a Abs. 2 UWG den Verbraucher dahin gehend beeinflusst, dass er wesentliche Informationen vorenthält. Dies könnte z.B. bei einem beworbenen Hundefutter der Fall sein, dass das Unternehmen mit dem Ergebnis „Testsieger“ bewirbt – aber dabei verschweigt bzw. die Information aus dem Logo entfernt, dass auch noch andere Produkte dieselbe Testnote erhalten haben. Hierbei handelt es sich um irreführende Werbung.

So stellt die Werbung mit der Angabe „Testsieger“ in solchen Fällen gesetzlich eine Alleinstellungsbehauptung dar, die nicht zulässig ist. Das OLG Heilbronn kam am 27.06.2013 zu dem Urteil, dass nicht verschweigen werden dürfe, wenn sich das beworbene Produkt den „ersten Platz“ eines Tests mit anderen Produkten teile. Die Alleinstellungsbehauptung ist unwahr und daher nicht rechtmäßig, da die Tester andere Produkte gleich gut bewerteten. Der Werbende muss das Testergebnis demnach also korrekt und im tatsächlichen Wortlaut wiedergeben.

Irreführende Werbung für Hundefutter in Kaufland-Anzeige

Eine irreführende Werbung lag laut dem Landgericht Heilbronn in einem Urteil vom Januar 2012 auch in einer Anzeige des Unternehmens Kaufland vor, in der dieses eine Kombination aus Feucht- und Trockenfutter der Marke Pedigree bewarb. Darin befand sich – über den beiden Hundefutter-Abbildungen – das Stiftung-Warentest-Logo. Qualitätsurteil: „Sehr gut“. Somit entstand für den Verbraucher beim Betrachten der Anzeige der Eindruck, dass sich das Testurteil auf beide Hundefutter-Produkte bezog. Nicht ahnen konnten sie, dass die Stiftung Warentest lediglich dem Trockenfutter dieses Qualitätsurteil verlieh. Daher lautete das Urteil des LG Heilbronn: Irreführung der Verbraucher. In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass es „drucktechnisch ohne weiteres möglich und naheliegend gewesen“ wäre, das entsprechende Testsiegel links neben das tatsächlich getestete Hundefutter zu setzen.

Ob Hundefutter oder Möbel: Bei Werbung mit Testergebnissen ist Vorsicht geboten

Nicht um Hundefutter sondern um widerrechtlich beworbene Möbel ging es in folgendem Fall, ebenfalls ein Beispiel für irreführende Werbung: Die Firma Möbel Höffner warb eine Zeit lang mit dem Testurteil „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ des Deutschen Instituts für Service Qualität (DISQ). Das Gericht sah hier den Tatbestand der Irreführung als erfüllt an (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012). Grund: das Urteil „Bestes Möbelhaus“ lasse nicht erkennen, dass hier lediglich die Service-Qualität getestet wurde. Und genau dies war der Fall. Das Institut testete die Möbelhäuser nicht bezogen auf das gesamte Leistungsspektrum (Preis/Leistung, Qualität der Produkte etc.) sondern lediglich auf den Service. Demnach stufte das OLG Brandenburg die Werbung, aufgrund des Fehlens „des wesentlichen Testinhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG“, als widerrechtlich ein.

Anwälte und Experten raten dazu, bei der Werbung mit Testergebnissen, auf einige wesentliche Aspekte zu achten, bevor man sich der irreführenden Werbung strafbar macht. So sollte man nur mit seriösen, anerkannten Ergebnissen werben. Das LG Hamburg entschied in einem Urteil u.a., dass ein Hersteller darauf hinweisen muss, wenn das Testergebnis auf einem Unternehmens-eigenen Test beruht. Nicht zulässig ist es also, wenn ein Hersteller einen eigenen Test seiner Produkte veröffentlicht aber nicht darauf verweist, dass er selbst der Tester war. Zudem muss die genaue Fundstelle des Ergebnisses angegeben werden und das Testergebnis, welches zur Werbung genutzt wird, darf sich nur auf das Produkt beziehen, das beworben wird.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – LaineN

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