EU-Führerschein ohne Anreise: das dubiose Geschäft mit gekauften Führerscheinen

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Viele Menschen sind auf ihr Auto und damit den Führerschein angewiesen: ob es darum geht, das Kind morgens in den Kindergarten zu bringen, die Einkäufe zu erledigen oder um den allmorgendlichen Weg zur Arbeit zu bewältigen. Umso schwerer wiegt es, wenn der Lappen erst einmal fort ist, z.B. wegen Alkohol am Steuer oder zu schnellen Fahrens.

Wiedererteilung des Führerscheins in Deutschland nur mit erfolgreicher MPU

Um den Führerschein nun auf schnellstem Wege wieder zu bekommen, ist in Deutschland eine MPU, die medizinisch-psychologische Untersuchung, vorgeschrieben. Eine erfolgreiche Untersuchung, oft umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet, geht der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hierzulande voraus. Um den Schein jedoch ohne diese medizinisch-psychologische „Prüfung“ und ohne sich in die Mühlen der deutschen Bürokratie zu begeben, zurückzuerhalten, wagen viele den Umweg über andere EU-Staaten.Dort existiert eine MPU zur Überprüfung der psychischen Verfassung, schlicht nicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestattet es den (Ex-) Fahrern sogar, im EU-Ausland den Führerschein ganz legal zu kaufen – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür eingehalten bzw. erfüllt werden. Ausgebremste Autofahrer, die ihre Fahrerlaubnis also in anderen EU-Staaten, z.B. Polen oder Tschechien, ganz ohne „Idiotentest“ wiedererteilt bekommen, um in Deutschland fahren zu dürfen – die Medien haben dafür den Begriff der „Führerschein-Touristen“ kreiert.

Schon im Oktober 2007 fällte der EuGh in Luxemburg ein Urteil, mit dem für deutsche Alkoholsünder ein attraktives Schlupfloch entstand: das Gericht urteilte, dass derjenige, der in Deutschland die MPU nicht erfolgreich durchläuft, stattdessen in Polen oder Tschechien den EU-Führerschein wieder erlangen, also den Führerschein auch kaufen, kann – ganz ohne die MPU.

Den Führerschein kann man legal kaufen – aber Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Wiedererteilung bzw. der Kauf des EU-Führerscheins erfolgt seit einigen Jahren ganz legal und rechtskräftig, wenn u.a. folgende, wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Verkehrssünder muss den Ablauf seiner Sperrfrist abwarten
  2. er benötigt das in dem Land geltende Mindestalter
  3. eine Führerscheinklasse darf nicht doppelt besessen werden
  4.  für mindestens sechs Monate muss der Führerscheinbewerber seinen Wohnsitz in dem entsprechenden Staat haben (185-Tage-Regelung)
  5.  er muss die nationalen Gesetze im Ausstellungsland stets befolgen

Doch wie so oft, ruft die Not der Menschen, Bürokratie-frei und so schnell als möglich wieder an den Führerschein zu kommen, jedoch auch viele fragwürdige Geschäftemacher und Anbieter auf den Plan. Diese locken die verzweifelten Führerscheinbewerber mit dubiosen Angeboten und fadenscheinigen Versprechen, einen EU-Führerschein illegal zu kaufen: etwa, dass einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kürzester Zeit nichts im Wege stehe, der EU-Führerschein oft in nur zwei bis vier Wochen ausgestellt sei und dass weder Prüfung und Unterricht, noch Fahrstunden oder die Anreise nötig seien.

Wer mit einem solchen, illegal erworbenen bzw. illegal gekauften Führerschein – also etwa ohne Prüfung oder Anreise, sprich: die 185-Tage-Regelung – ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Zu Prozessen, Verfahren und zur gerichtlichen Prüfung spezieller Sachverhalte kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder vor allem wegen einer bestimmten gesetzlichen Vorgabe. (#02)

Zu Prozessen, Verfahren und zur gerichtlichen Prüfung spezieller Sachverhalte kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder vor allem wegen einer bestimmten gesetzlichen Vorgabe. (#01)

185-Tage-Regelung: gerichtliche Prüfung bestimmter Fälle bzw. Prozesse nicht selten

Es war der 26.04.2012, als der EuGH, die höchste juristische Instanz der EU, in einem Urteil entschied, dass deutsche Behörden die in anderen EU-Staaten erworbenen Führerscheine anzuerkennen haben – sofern natürlich oben erwähnte, gesetzliche Voraussetzungen erfüllt seien.

Diese nicht anzuerkennen, verstoße „gegen die Grundsätze von Verständnis und Toleranz innerhalb der Europäischen Union“, so der Gerichtshof.

Zu Prozessen, Verfahren und zur gerichtlichen Prüfung spezieller Sachverhalte kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder vor allem wegen einer bestimmten gesetzlichen Vorgabe: der Pflicht, mindestens ein halbes Jahr in dem anderen EU-Staat gewohnt zu haben.

Zu einem wichtigen Urteil im Bereich des „Führerschein-Tourismus“ kam es im Februar 2012, als der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW mit einigen Urteilen für mehr Klarheit im undurchsichtigen, oft von schwammigen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben durchzogenen Gesetzesdschungel zum EU-Führerscheintourismus sorgte.

Es ging in den konkreten Fällen um die Frage, ob die 185-Tage-Regelung von jenen Staaten eingehalten wurde, die die EU-Führerscheine ausstellten.

Etwa dann, wenn aufgrund von Angaben in der Fahrerlaubnis selbst („Wohnort mit deutscher Adresse“), feststeht, dass der „Führerscheinneuling“ zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen „ordentlichen Wohnsitz“ (also mindestens 185 Tage im Jahr) in Deutschland, und eben nicht im Ausstellerstaat, hatte. (#03

Etwa dann, wenn aufgrund von Angaben in der Fahrerlaubnis selbst („Wohnort mit deutscher Adresse“), feststeht, dass der „Führerscheinneuling“ zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen „ordentlichen Wohnsitz“ (also mindestens 185 Tage im Jahr) in Deutschland, und eben nicht im Ausstellerstaat, hatte. (#03)

Ordentlicher Wohnsitz muss im Führerschein-Ausstellerstaat bestanden haben

Die Inhalte der konkreten Fälle bzw. Verfahren: die Kläger hatten in Deutschland mehrfach wegen Alkohol am Steuer den Führerschein entzogen bekommen. Die Wiedererteilung dessen hatte sich wegen der MPU als schwierig erwiesen.

Die Kläger hatten die medizinisch-psychologische Prüfung schlicht nicht bestanden. Deshalb erwarben die Kläger ihre EU-Führerscheine zwischen 2005 und 2007 in Polen und Tschechien. In den Führerscheinen waren jeweils auch Wohnsitze in den entsprechenden Ländern eingetragen.

Das Oberverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil gegen die Kläger: dass die deutschen Behörden den Klägern verboten, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, war rechtens.

Zwar müssen deutsche Behörden seit der EG-Führerscheinrichtlinie (91/ 439/EG), die in anderen EU-Staaten erworbenen Führerscheine anerkennen. Ausnahmen gebe es laut dem Urteil des EuGH jedoch.

Etwa dann, wenn aufgrund von Angaben in der Fahrerlaubnis selbst („Wohnort mit deutscher Adresse“), feststeht, dass der „Führerscheinneuling“ zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen „ordentlichen Wohnsitz“ (also mindestens 185 Tage im Jahr) in Deutschland, und eben nicht im Ausstellerstaat, hatte. Exakt dies war im vorliegenden Fall gegeben.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – ronstik; ©htphotography: -#01: Zerbor, -#02:Gerhard Seybert

1 Kommentar

  1. ich kann es mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen das man einen führerschein im internet kaufen also allgemein egal welches dokument wenn dann ist es gefälscht

  2. RA Dr. van Lypken am

    EU-Führerscheine sindnach Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften siehe Europäischer Gerichtshof, in Deutschland anzuerkennen.
    Derzeit kommt es vermehrt, zu Wohnsitzüberprüfungen. Nachteil für FS Besitzer aus PL oder CZ, teilweise wurden hier Briefkasten Meldeadressen geschaffen.

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