Die Frage betrifft jeden Hundebesitzer, der sich mit der entsprechenden Rechtslage auskennen sollte, unabhängig davon, welcher Rasse sein Vierbeiner angehört. Die Frage danach, wer haftet, wenn der Hund andere Personen oder Tiere verletzt bzw. schädigt.
Grundsätzlich: Unterschied zwischen Hundehalter und –führer wichtig
Sicher ist, dass es mitunter sehr teuer werden kann, wenn ein Schaden durch einen Hund verursacht wird. Unterscheiden muss man im Einzelfall zwar immer, ob es sich bei der Person – die im Moment der Schädigung die Aufsichtspflicht über das Tier hatte – um den Hundehalter (also den Besitzer) oder „nur“ den Hundeführer handelt. Denn u.a. die Höhe der Strafe kann von diesem wichtigen Unterschied abhängen. Aber der Gesetzgeber sagt auch eindeutig: eine Aufsichtspflicht über den Hund besteht zu jeder Zeit und die verantwortliche Person muss alles Nötige tun, um die Gefahr von anderen abzuwenden.
Grundsätzlich ist jeder Hundehalter – laut Gesetzgeber – für jeglichen Schaden, den sein Tier verursacht, verantwortlich. Diese Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt. Die Frage, wer bei Schäden haftet, wenn sich das Tier in der Obhut einer anderen Person (also eines Hundehüters) befand, ist eine interessante – oft aber auch eine strittige, vor allem dann, wenn keine schriftlichen Dokumente als Beweis vorliegen und Aussage gegen Aussage steht.
Wichtig ist hier zu unterscheiden, ob die Obhut des Tieres mit dem Halter per Vertrag festgelegt wurde (etwa Hundepensionen) oder ob eine Person lediglich aus Gefälligkeit auf den Hund aufpasste. Beim schriftlichen Vertrag legt § 834 BGB die Haftung des Hüters, nicht des Hundehalters fest. Da der Vertrag in beidseitigem Einvernehmen zustande kam und die Verantwortung für das Tier vom Besitzer auf den Hundehalter übertragen wurde, heißt dies: für entstandene Schäden müssen beide – der Hüter wie auch der Hundehalter – aufkommen.
Reaktion auf gefolgsamen Hund muss „angemessen“ sein
Doch nicht immer muss eine andere Person tatsächlich durch das Tier geschädigt werden. Und trotzdem kann es zu – berechtigten – Schadensersatzklagen gegen den Halter kommen. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass der Halter auch dann für Schäden haftet, wenn sich eine andere Person aufgrund der Tatsache, dass sich diese von dem Tier bedroht fühlt oder Angst hat, verletzt – sofern der Halter das Tier frei herumlaufen lässt. Entstehen jedoch Schäden, die ohne Not und durch Angst vor einem gefolgsamen Hund auftreten, gibt es Ausnahmen. Das OLG München entschied, dass in solchen Fällen der Halter nicht haften muss.
Stürzt z.B. ein Radfahrer weil er – ohne eine vom Tier ausgehende Gefahr – einen unangemessen hohen Ausweichbogen fuhr, kann er kein Schmerzensgeld vom Hundehalter verlangen. Der Radler konnte im betreffenden Fall keinen Beweis für eine Gefahr, die das Ausweichmanöver angeblich nötig machte, erbringen. Das Gericht wies die Klage auf Schadenersatz ab.
Bei seiner Entscheidung berief sich das Gericht auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Bei Schäden, die durch direkten Tier-zu-Mensch-Kontakt entstehen, ist die Sachlage oft eindeutig, vor allem dann, wenn die Hundeanleinpflicht verletzt wird.
Verletzung der Anleinpflicht kann teuer werden
In einem konkreten Fall sprach das OLG Hamm einem Geschädigten Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu. Dieser stürzte mit seinem Fahrrad auf einem Radweg, nachdem es zu einem Zusammenstoß mit einem nicht angeleinten Hund gekommen war. Der Radfahrer erlitt eine Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung dritten Grades. Der Hundehalter wurde wegen Verletzung der Anleinpflicht – gerade das Anleinen soll Fußgänger und Radfahrer vor freilaufenden Hunden schützen – schuldig gesprochen.
Versucht ein Hundehalter, der selbst auf dem Rad sitzt aber Beides – das Radfahren sowie die Wahrung der Anleinpflicht – miteinander zu vereinen, ist Vorsicht geboten. Stürzt der Radfahrer nämlich, weil er die Leine am Lenker befestigt hat, steht ihm laut einem Urteil des Landesgerichts Köln, kein Schmerzensgeld zu. In seinem Urteil begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass der Radfahrer die Möglichkeit haben muss, die Leine in einem Notfall jederzeit und sofort loslassen zu können.
Auch bei Wahrung der Anleinpflicht ist Haftung des Halters möglich
Doch nicht immer, wenn der Halter seine Anleinpflicht wahrt, ist er – bei entstandenem Schaden – auch von einer Haftung ausgeschlossen. So z.B. wenn sich das Tier von der Leine losreißt, unerwartet auf die Straße rennt und es in der Folge zu einem Auffahrunfall kommt, da der Autofahrer das Tier nicht überfahren wollte. Das Landgericht München entschied, dass hier der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden PKW zu zwei Dritteln aufkommen muss. Aber auch der den Unfall verursachende Fahrer ist nicht von einer Teilhaftung ausgenommen. Da dieser das Tier am Rand hätte bemerken können und „hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen“ – die die Begründung des Gerichts – haftet er zu einem Drittel für den entstandenen Schaden.
Den Verweis des Halters darauf, dass er seine Pflichten nicht verletzt habe und die Leine gerissen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Begründung: der Halter hätte durch ein festeres Halsband für mehr Sicherheit sorgen können und den Hund zudem nicht in der Nähe einer stark befahrenen Straße ausführen dürfen. Das gleiche Urteil (Haftung aufgeteilt zwischen Hundehalter und Fahrer) fällte das Landgericht Nürnberg-Fürth 1995 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall.
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