Arbeitsunfall Schmerzensgeld: Anspruch und Entschädigung

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Ein Arbeitsunfall kann einen für längere Zeit ausknocken. Wie sieht es in einem solchen Fall mit Schmerzensgeld aus – hat man darauf einen Anspruch?

Mögliche Folgen eines Arbeitsunfalls

Wenn man einen Unfall während der Arbeitszeit hat, kann das schlimme Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig schließt sich an das Missgeschick eine längere Arbeitsunfähigkeit an. In der Folge werden die Arbeitnehmer unsicher, wenn sie an ihre Zukunft und die beruflichen Aussichten denken. Abhängig von der Schwere des Falls kann es sogar zu finanziellen Problemen kommen.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass man eine Entschädigung erhält. Diese soll dafür sorgen, dass die Betroffenen finanziell abgesichert sind. Wer sich mit den Folgen eines solchen Unfalls konfrontiert sieht, der weiß jedoch oft nicht, wie es nun weiter geht.

Typische Fragen in dieser Situation sind:

  • Wer trägt die Folgekosten des Arbeitsunfalls?
  • Welchen Part übernimmt dabei die zuständige Berufsgenossenschaft?
  • Hat man Anspruch auf Schmerzensgeld vonseiten des Arbeitgebers?

Video: Kurz erklärt: Arbeitsunfall- was ist das?

Die verantwortliche Versicherung

Die Arbeitnehmer, die einen arbeitsbedingten Unfall haben, können abhängig von der Lage eine finanzielle Entschädigung erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung gesteht den Betroffenen die vertraglich vereinbarten Leistungen zu.

Abhängig von der Branche ist die entsprechende Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner, wenn es im Anschluss an die üblichen sechs Wochen Krankengeld um weitere Zahlungen geht. Um dieses Verletztengeld beanspruchen zu können, muss eine ordnungsgemäße Meldung des Arbeitsunfalls stattfinden. In der ersten sechswöchigen Phase der Krankschreibung ist jedoch noch der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Lohnfortzahlung im Rahmen der Unfallversicherung zu gewährleisten.

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der innerhalb der von der Versicherung abgedeckten Tätigkeit aufgetreten ist. (#01)

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der innerhalb der von der Versicherung abgedeckten Tätigkeit aufgetreten ist. (#01)

Wissenswertes zum Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der innerhalb der von der Versicherung abgedeckten Tätigkeit aufgetreten ist. Damit ist nicht nur die betriebliche Aktivität gemeint, sondern auch der Arbeitsweg wird mit einbezogen. Hier spricht man auch von dem Wegeunfall.
Im Allgemeinen wird im Anschluss an einen Arbeitsunfall kein Schmerzensgeld gezahlt. Das hängt mit dem Haftungsprivileg zusammen, das festlegt, dass man die Vorgesetzten üblicherweise nicht für betriebsbedingte Unfälle belangen kann. Durch dieses Haftungsprivileg sollen interne Unstimmigkeiten und Klagen vermieden werden.

Nur in bestimmten Situationen gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch die Unternehmensleitung stattgefunden hat. Solche Fälle lassen sich allerdings kaum nachweisen, denn in der Regel geht man davon aus, dass die Vorgesetzten Unfälle verhindern möchten.

In einem zweifelhaften Fall kann man sich wegen der Frage nach Schmerzensgeld aufgrund eines Arbeitsunfalls an einen fachkundigen Anwalt wenden. Die Arbeitsrechtler beraten ihre Mandanten im Detail und können schon im Vorfeld die Chancen sondieren.

Video: Was bringt mir die PERSONALVERTRETUNG? Wofür ist sie da?

Näheres zur Gesetzgebung beim Arbeitsunfall

Obwohl die betriebliche Sicherheit in vielen Unternehmen genau kontrolliert wird und die Mitarbeiter einen umfassenden Schutz genießen, kann es zu einem Missgeschick kommen. Wenn der Betriebsunfall geschehen ist, sieht man oft erst, wo noch Mängel bestehen. Die genaue Verantwortlichkeit ist in einigen Fällen kaum nachzuvollziehen.

Die Verletzung eines Arbeitnehmers führt einerseits zu medizinischen Problemen, andererseits können versicherungstechnische Fragen auftauchen. Bei einem Personenschaden folgt womöglich auch ein zivilrechtlicher Anspruch. Hier geht es um den immateriellen Schadenersatz. Das Arbeitsrecht spricht hier von der Entschädigung, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stattfinden kann.

In bestimmten Situationen scheint eine Schmerzensgeldszahlung eine Selbstverständlichkeit zu sein, beispielsweise bei vorsätzlicher Körperverletzung und bei Beleidigung. Für den Arbeitsunfall ist die Klärung jedoch komplizierter, was man unter anderem an der Definition des Haftungsprivilegs erkennt.

Video: Berufsunfähig durch Arbeitsunfall

Voraussetzungen für Schmerzensgeld

Die Grundlage für die Zahlung von Schmerzensgeld findet man im zivilrechtlichen Gesetz. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den immateriellen Schadenersatz in § 253.

Hier wird definiert, dass eine solche Zahlung in den folgenden Fällen beansprucht werden kann:

  • Der Körper wurde verwundet,
  • die Gesundheit ist beeinträchtigt – entweder körperlich oder psychisch,
  • es liegt eine Einschränkung der Freiheit vor,
  • die sexuelle Selbstbestimmung wird beeinflusst.

Der immaterielle Schadenersatz ist ein Nichtvermögensschaden, den man nicht mit dem materiellen Schadenersatz vergleichen kann. Eine Behandlung wird durch den regulären Schadenersatz geregelt, während das Schmerzensgeld dazu dienen soll, den erlittenen Schmerz wiedergutzumachen.

Der immaterielle Schadenersatz bezieht sich auf den Ausgleich der beeinträchtigten Unversehrtheit. Er ist für die Betroffenen gewissermaßen eine Genugtuung. Das Geld soll eine Entschädigung darstellen. Die Gerichtsbarkeit legt den konkreten Betrag einzelfallabhängig nach eigenem Ermessen fest. Das Schmerzensgeld kann jedoch nur dann gezahlt werden, wenn ein vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist.

Laut § 104 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hat man nach einem Arbeitsunfall also nur dann ein Recht auf Schadenersatz, wenn bei dem Schadensereignis der Vorsatz der Herbeiführung vorliegt. Es liegt an dem verunfallten Arbeitnehmer, die entsprechenden Beweise vorzulegen. (#02)

Laut § 104 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hat man nach einem Arbeitsunfall also nur dann ein Recht auf Schadenersatz, wenn bei dem Schadensereignis der Vorsatz der Herbeiführung vorliegt. Es liegt an dem verunfallten Arbeitnehmer, die entsprechenden Beweise vorzulegen. (#02)

Entschädigung nur bei vorsätzlich eingeleitetem Arbeitsunfall

Laut § 104 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hat man nach einem Arbeitsunfall also nur dann ein Recht auf Schadenersatz, wenn bei dem Schadensereignis der Vorsatz der Herbeiführung vorliegt. Es liegt an dem verunfallten Arbeitnehmer, die entsprechenden Beweise vorzulegen. Ein einfacher Verstoß gegen die betrieblichen Vorschriften der Unfallverhütung ist nicht ausreichend, um den Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Hier würde man eine grobe Fahrlässigkeit feststellen, aber keine Vorsätzlichkeit.

Die Grundlage ist folgende:

Man geht normalerweise davon aus, dass der Chef auch dann auf ein unfallfreies Arbeiten hofft, wenn die Sicherheitsbestimmungen missachtet werden. Selbst bei einer vorsätzlichen Missachtung dieser Richtlinien kann dem Arbeitgeber keine willentliche Schädigung nachgewiesen werden, denn er hat das Schadensereignis nicht aktiv verursacht.

Wie hoch fällt das Schmerzensgeld aus?

Auch wenn es eher selten eintrifft, kann der Arbeitsunfall durch eine Schmerzensgeldzahlung entschädigt werden. Die Höhe der Zahlung wird bezogen auf den Einzelfall kalkuliert und lässt sich daher schwer vorhersagen.

In der folgenden Liste soll beispielhaft demonstriert werden, wie gering die Chancen auf ein zufriedenstellendes Schmerzensgeld sind.

  • Bei einem Sturz eines Zimmermanns konnte kein Vorsatz nachgewiesen werden, daher entschied das BAG im Jahr 2009, kein Schmerzensgeld zu zahlen.
  • Ein Arbeitsunfall bei Lagerarbeiten wurde vom LAG Hessen ebenfalls als nicht vorsätzlich betrachtet. Auch hier erhielt der Betroffene 0 Euro.
  • Das OLG Frankfurt beurteilte einen Unfall auf einer Baustelle im Jahr 2000 als vorsätzlich und sprach dem Verunfallten eine Entschädigung von 255 Euro zu.

Fest stehende Richtwerte für die Betroffenen sind schwer zu finden, doch anhand früherer Urteile kann man sich einen Eindruck verschaffen. Die Anwälte mit Fokus auf Arbeitsrecht haben die nötigen Kenntnisse, um das Unternehmen gegebenenfalls zur Verantwortung zu ziehen.

Video: Schmerzensgeld nach Unfall oder Behandlungsfehler

Schmerzensgeld beim Wegeunfall

Bei einem Wegeunfall ist der Anspruch auf eine Entschädigung sehr viel wahrscheinlicher als beim klassischen Arbeitsunfall. Wer auf dem Arbeitsweg einen Unfall hat, für den der andere Verkehrsteilnehmer eindeutig die Schuld trägt, dem steht häufig ein Schmerzensgeld von der Berufsgenossenschaft zu. Die Betroffenen sollten in einer solchen Situation mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers Kontakt aufnehmen. Anschließend kann man bei dem verantwortlichen Ansprechpartner das Schmerzensgeld und gegebenenfalls auch Schadensersatz einfordern.

Falls die Versicherung die Entschädigung sehr niedrig ansetzt, sollte man sich an einen Juristen wenden. Dieser sorgt dafür, dass die Zahlungen der Versicherung nicht unterhalb der üblichen Werte liegen.

Krankmeldung an die Berufsgenossenschaft

Wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls länger als drei Tage andauert, führen der Arbeitgeber und der zuständige Arzt eine Meldung an die BG durch. Anschließend hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf seine Lohnfortzahlung, die für sechs Wochen vom Unternehmen getragen wird. Die Höhe der monatlichen Entgeltzahlung entspricht dem durchschnittlichen Gehalt der vergangenen Wochen.

Eine Anmerkung hierzu: Wer noch keine vier Wochen in seiner aktuellen Anstellung arbeitet, hat noch keinen Anspruch auf diese Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Video: UNFALL in der Mittagspause = Arbeitsunfall? | SAT.1 Frühstücksfernsen | TV

Verantwortlichkeit von Arbeitgeber, Krankenversicherung und Berufsgenossenschaft

Viele Arbeitnehmer kennen sich mit der Thematik der Arbeitsunfälle nicht aus. Wenn es dann zu einem Unfall kommt, müssen sie erst einmal Informationen sammeln.

Unter anderem sollte man wissen, dass ein Arbeitsunfall nicht nur dort passieren kann, wo körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeführt werden. Auch in einem Büro kann es zu Unfällen kommen. Der Vorgesetzte ist dazu verpflichtet, sinnvolle Maßnahmen einzuleiten, damit die Mitarbeiter vor Verletzungen und anderen Risiken geschützt sind. Doch die Arbeitsschutzmaßnahmen können einen nicht vor allen Gefahren bewahren, sodass ein Arbeitsunfall nicht immer vermeidbar ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer automatisch über den Betrieb versichert. Dieser ist für die Anmeldung bei der Krankenkasse, der gesetzlichen Rentenversicherung und der verantwortlichen Berufsgenossenschaft zuständig. Für die ersten beiden Versicherungen werden die Beiträge auf das Unternehmen und den Angestellten aufgeteilt. Der Beitrag für die BG wird alleine vom Betrieb übernommen.


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