Patienten haben Anspruch auf eine medizinische Behandlung. Bei einem vermuteten Behandlungsfehler (oft spricht man auch von einem Kunstfehler oder Arztfehler) weiß der Patient häufig nicht, was er tun soll. Zur Durchsetzung des Anspruchs des Patienten auf Unterstützung bei der Aufklärung von Behandlungsfehlern ist daher häufig anwaltlicher Rat nötig. Es ist zu empfehlen, einen Spezialisten hinzuzuziehen: einen Fachanwalt für Medizinrecht.
Arzthaftung bei Behandlungsfehler: ärztliche Kunstfehler nachweisen
Insbesondere ist es nötig, den medizinischen Sachverhalt zu erfassen, um zu sehen, ob überhaupt nach dem Stand der Medizin und nach den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers vorliegt. Hilfreich ist hierbei schon die Erstellung eines sogenannten Gedächtnisprotokolls, um vorab eine Sichtung vorzunehmen.
Weiterhin ist es dann häufig notwendig, die entsprechenden Krankenunterlagen, z. B. Operationsbericht, zu besorgen. Ebenso hat der Patient einen Anspruch auf eine Kopie seiner Karteikarte. Aufgrund eines Gedächtnisprotokolls und aufgrund der Krankenunterlagen wie einem Auszug aus der elektronischen Karteikarte kann der Anwalt häufig schon vorab prüfen, inwiefern ein ärztlicher Behandlungsfehler zu vermuten ist. Dies ist schon mal wichtig, um im Fall einer späteren Klage nicht unnötig Kosten verursacht zu haben.
Arzthaftung: Behandlungsfehler muss Schaden verursacht haben
Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, muss weiterhin geprüft werden, was für ein Schaden hierdurch entstanden ist. Denn nicht jeder Fehler des Arztes zählt als Behandlungsfehler oder Kunstfehler führt zu einem Schaden und kann nachher in einem Prozess geltend gemacht und als Schadensersatz eingefordert werden. In der Regel dreht es sich aber um einen gesundheitlichen Schaden, der durch eine Fehlbehandlung verursacht wurde. Hier liegt die weitere Beweispflicht beim Patienten.
Grober Behandlungsfehler: Beweislastumkehr
Nur bei unterlassener Aufklärung oder unterlassener Befunderhebung liegt ein sogenannter grober Behandlungsfehler (der Volksmund spricht hier vom „Pfusch“ bzw. „Ärztepfusch“) vor oder beim Dokumentationsfehler greift die sogenannte Beweislastumkehr durch. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Behandlungsfehler schon ohne weiteren Nachweis als Kausal für einen Schaden angenommen wird.
Grenzen der Therapiefreiheit
Dem Arzt steht die freie Wahl der Therapie zu, die sogenannte Therapiefreiheit. Die Therapiefreiheit hat jedoch ihre Grenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V zu berücksichtigen. Hiernach hat der gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßig wirtschaftliche und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Leistung. So gibt es häufig das Problem mit den alternativen Behandlungsmethoden. Insbesondere wenn hierfür keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Erfolgsaussichten bestehen, ist es schwierig, alternative Behandlungsmethoden einzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 entschieden in der sogenannten Nikolausentscheidung, dass die gesetzliche Krankenkasse auch bei Schwerkranken alternative Heilmethoden bezahlen muss, selbst wenn es nicht gesichert ist, ob diese Heilmethode tatsächlich wirksam ist. Es muss begründete Hoffnung auf Heilung bestehen oder eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufes zu ersehen sein.
Beweiserleichterung: wenn Dokumentationspflicht vernachlässigt
Insofern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch das Bundessozialgericht korrigiert, indem das Bundessozialgericht eine grundsätzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit und dem Sozialprinzip mit dem Grundrecht auf Leben als nicht vereinbar sei, verworfen hat (BVerfG, Urteil vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98).
Es schienen zwar häufig Beweisprobleme im Rahmen eines Verfahrens zu bestehen, auf der anderen Seite aber auch deutliche Beweiserleichterung. Insbesondere wenn der Arzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist, so kann daraus das Gericht Rückschlüsse ziehen, dass die Maßnahme wahrscheinlich unterblieben sei, was zur Beweiserleichterung führen kann, aber was selbst noch keine eigenständige Anspruchsgrundlage in einem Kunstfehlerprozess bedeutet.
Kunstfehler-Klage: ganzheitlicher Ansatz ist wichtig
Aus ausgesuchten spezialisierten Ärzten und Anwälten ist eine Kanzlei für Medizinrecht für eine gute Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei der Regulierung von Behandlungsfehlern häufig nötig. Es ist ein wichtiger Ansatz, die Einheit zwischen Medizin und Recht hierdurch fachlich zu sichern, indem professionell abgeklärt wird, inwiefern überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, und inwiefern eventuell nur schicksalhafte Verläufe bestehen. Hiermit wird eine unnötige Klage vermieden und das Kostenrisiko vermieden.
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehler durchsetzen
Der Patient hat bei einem Arztfehler neben dem Schmerzensgeld auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, hat er Anspruch, z. B. seinen Personenschaden vollständig ersetzt zu bekommen. Handelt es sich um Verdienstausfälle oder um einen Haushaltsführungsschaden, so besteht Anspruch auf die Zahlung. Ebenso besteht auf sonstige Aufwendungen wie Fahrtkosten ein Erstattungsanspruch. Der Aufwand für die Berechnung der verschiedenen Schadenspositionen ist beträchtlich und führt ohne rechtliche Kenntnisse und der Berücksichtigung von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schlüssen nicht selten auch zu Problemen. Eine nicht gut geführte Schadensersatzberechnung bedeutet für den Patienten und Mandanten häufig den Verlust von viel Geld.
Kunstfehler: Schmerzensgeld und Arzthaftung
Für die durch den Behandlungsfehler oder aufgrund eines Unfalls erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Verletzungen kann der Mandant Schmerzensgeld beanspruchen. Dies soll einen Ausgleich bedeuten für das erlittene persönliche Leid, für die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Verletzungen sowie für die Beeinträchtigung der Lebensqualität. Beispielsfälle zeigen, wie hoch Schmerzensgelder bei einem Kunstfehler sein können.
Beispiel-Urteile: Schmerzensgeld bei Arztfehler
So hat das Landgericht (LG) München I in seinem Urteil vom 23.08.2004 (Az. 17 O 1089/03) 185.000,00 € Schmerzensgeld bei einer Verletzung von Beckeninnenfraktur, Halswirbelkörperfraktur, Rippensehnenfraktur und Milzruptur bei Dauerentschädigung einer neurogenen Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 85 % zugebilligt.
Bei einer Verletzung des Kiefergelenkes mit entstellenden Narben und anderen Verletzungen mit mehreren Operationen und Heilbehandlungen von 9 Monaten mit Dauerschäden wie Entstellungen, Narben und psychische Folgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Urteil vom 28.02.2002 (Az. 14 U 119/01) 50.000,00 € Schmerzensgeld zugemessen.
Bundesweite Tätigkeit
Rechtsanwalt Dr. Dr. Philipp Roth vertritt Fälle von Behandlungsfehlern, Unfälle oder andere Personenschäden bundesweit. Dabei ist der persönliche Kontakt zu unseren Mandanten sehr wichtig und daher sind wir auch bundesweit unterwegs. Durch die Nutzung von elektronischen Übertragungsmöglichkeiten wie e-mail, Telefon und Smartphone spielt die räumliche Entfernung heutzutage keinerlei Rolle mehr.
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