Während einige Länder Cannabis bereits legalisiert haben, ist die Rechtslage in Deutschland noch immer nicht eindeutig. Es stellt sich die Frage, was mittlerweile erlaubt und was aktuell immer noch verboten ist.
Legalisierung von Cannabis: Wo steht Deutschland?
Während Cannabis in den Niederlanden, Kanada, Uruguay und in den US-Staaten Oregon, Colorado, Kalifornien, Washington sowie Alaska unter bestimmten Bedingungen legal konsumiert werden darf, ist dies in Deutschland nach wie vor nur bei medizinischer Indikation erlaubt. Doch die Legalisierung von Cannabis wird auch in Deutschland diskutiert, wobei viele Befürworter die Vorgehensweise in Kanada als gelungenes Beispiel zur Nachahmung empfehlen.
In Deutschland fällt Cannabis unter Paragraf 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Somit sind der Anbau, Handel und auch der Konsum von Cannabis sowie aller Pflanzenteile gemäß der Paragrafen 29 ff. BtMG strafbar. Es gibt jedoch streng reglementierte Ausnahmen, welche die medizinische Nutzung des Cannabis betreffen. Dafür ist dann eine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich.
Der Anbau von Nutzhanf-Sorten fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Bei diesen Hanfsorten wurde der THC-Gehalt, der für die berauschende Wirkung verantwortlich ist, durch Züchtung minimiert. Dennoch benötigen Landwirte, die Nutzhanf anbauen möchten, dafür eine Sondergenehmigung. Privatpersonen dürfen keinen Nutzhanf anbauen, selbst wenn der THC-Gehalt so niedrig ist, dass keine Rauschwirkung möglich ist. Auch Gärtnereien dürfen keinen Nutzhanf anbauen.
Video: Cannabis: Der große Hype um Hanf | Doku | ARTE
Einschätzung der Rechtslage in Deutschland
Im Hinblick auf die Behandlung von Schwerkranken und Schmerzpatienten mit Cannabis gibt es inzwischen Fortschritte. Mittlerweile ist wissenschaftlich bewiesen, dass der Wirkstoff THC beispielsweise bei chronischen Schmerzen oder den Nebenwirkungen einer Krebstherapie viele Vorteile gegenüber anderen Medikamenten aufweist und die Lebensqualität der Patienten entscheidend verbessert. Deshalb dürfen Ärzte seit März 2017 ihren Patienten Cannabis verschreiben, ohne dass sie dafür eine Sondergenehmigung benötigen. Die erlaubte Höchstmenge liegt bei 100 Gramm getrocknete Cannabisblüten pro Monat.
Der Anbau der Cannabispflanzen wird allerdings weiterhin streng von der Cannabisagentur des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kontrolliert. Diese Agentur kauft Cannabis auf und verkauft diesen an Apotheken und Hersteller von Medizinprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied mit einem Urteil (BVerwG 3 C 10.14) bereits 2016, dass Schwerkranke Cannabispflanzen zur Selbstnutzung anbauen dürfen.
Im Folgenden sollen anhand von Gerichtsurteilen, Gesetzen und EU-Verordnungen Fragen beantwortet werden, die häufig im Zusammenhang mit Cannabis gestellt werden:
- Worin unterscheidet sich Nutzhanf von Cannabis?
- Ist der Konsum von hanfhaltigen Produkten erlaubt?
- Darf man Cannabis konsumieren?
- Ist der Besitz geringer Mengen von Cannabis illegal?
- Unter welchen Bedingungen ist der Anbau von Cannabis erlaubt?
- Welche Folgen hat Cannabiskonsum bei einer Verkehrskontrolle?
- Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung vornehmen?
Worin unterscheidet sich Nutzhanf von Cannabis?
In der Verordnung Nummer 1164/89 verfügte die Europäische Kommission, dass der Anbau von Nutzhanf, der einen THC-Gehalt unter 0,2 Prozent hat, erlaubt werden muss. Diese Erlaubnis gilt allerdings nur für landwirtschaftliche Betriebe. Privatpersonen oder Gärtnereien dürfen keinen Nutzhanf anbauen, da dies als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geahndet wird. Nutzhanf, der auch als Industrie- oder Faserhanf bezeichnet wird, wurde durch Züchtungen modifiziert, sodass der THC-Gehalt so stark reduziert wurde, dass keine berauschende Wirkung möglich ist.
Ist der Konsum von hanfhaltigen Produkten erlaubt?
Hanfhaltige Lebensmittel sind in immer mehr Einkaufsläden zu finden. Hanfsamen gelten als ebenso gesund wie Chiasamen. Hanföl, Hanfmehl und Hanf-Proteinpulver sowie hanfhaltige Getränke kann man vor allem in Bioläden und Online-Shops kaufen.
Verschiedene medizinische Studien haben ergeben, dass nach dem Konsum von hanfhaltigen Lebensmitteln kein signifikanter THC-Gehalt nachgewiesen werden kann. Erst ab einem Grenzwert von 7,5 Gramm THC wäre der Konsum verboten. Dieser Grenzwert wird mit dem Konsum von Hanfsamen oder anderen hanfhaltigen Lebensmitteln nicht erreicht.
Darf man Cannabis konsumieren?
Der Konsum von Cannabis ist nicht ausdrücklich verboten, das Verbot beschränkt sich im Gesetzestext (Paragraf 29 Absatz 1 Satz 1 und 3 des BtMG) auf den Anbau, Kauf, Handel und Besitz. Da man Cannabis aber nicht konsumieren kann, ohne es in irgendeiner Form zu beschaffen, ist es de facto verboten. Wird Cannabis nur zum Eigenverbrauch angebaut oder gekauft, kann jedoch auf eine Strafverfolgung verzichtet werden. Grundlage hierfür sind die Paragrafen 29 Absatz 5 sowie 31a BtMG.
Ist der Besitz geringer Mengen von Cannabis illegal?
Selbst der Besitz geringer Mengen von Cannabis ist illegal und aus diesem Grund ist die Polizei dazu gezwungen, in jedem Fall gegen denjenigen zu ermitteln, der mit Cannabis erwischt wird. In Paragraf 31a wurde festgelegt, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn es sich um geringe Mengen handelt, die nur zum Eigenverbrauch genutzt werden und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
Diese Umstände sind jedoch bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Einschätzung darüber, was eine geringe Menge ist, variiert zwischen sechs und 15 Gramm und außerdem werden weitere Faktoren einbezogen. Wird man zum zweiten Mal mit Cannabis erwischt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass das Verfahren nicht eingestellt wird.
Bei einer Menge von mehr als 7,5 Gramm muss man immer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen, die nur dann auf Bewährung ausgesprochen wird, wenn man keinerlei Vorstrafen besitzt. Vor Strafverfolgung ist man somit nur dann vollkommen geschützt, wenn man gar kein Cannabis besitzt.
Video: Cannabis auf Rezept 2017 HD – Dokumentation – arte
Unter welchen Bedingungen ist der Anbau von Cannabis erlaubt?
Entsprechend Paragraf 29 Absatz 1 Satz 1 und 3 des BtMG ist der Anbau von Cannabis in Deutschland generell illegal. Eine einzige Pflanze zu besitzen, ist ausreichend, um mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Es gibt jedoch Möglichkeiten, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Wer Cannabis als Patient konsumiert, kann die Pflanzen legal anbauen, wenn dies genehmigt wird. Das ist insbesondere für Patienten wichtig, die Cannabis verordnet bekommen, dies aber nicht bezahlen können. Auch wenn der Arzt Cannabis verschreibt, kostet ein Gramm in der Apotheke bis zu 20 Euro und ist somit für viele Patienten, besonders wenn eine langfristige Behandlung erfolgt, nicht bezahlbar. Dann ist es möglich, auf dem Rechtsweg eine Ausnahmegenehmigung für den Anbau von Cannabispflanzen zu erstreiten.
Laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 25.03.2008 – 219 C 554/07) kann einem Mieter, der in der Wohnung Cannabis anbaut, fristlos gekündigt werden. Letztlich führt die relativ unklare Rechtslage und die zunehmenden Tendenzen einer teilweisen Legalisierung dazu, dass jeder Fall als Einzelfall entschieden wird.
Welche Folgen hat Cannabiskonsum bei einer Verkehrskontrolle?
Wenn man dabei erwischt wird, dass man sich unter dem Einfluss von Rauschmitteln ans Steuer gesetzt hat, wird dies immer geahndet. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich dabei um Cannabis, andere Drogen oder Alkohol handelt.
Das Fahren unter Einfluss von Cannabis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 500 Euro bestraft wird. Wird man zum zweiten Mal erwischt, wird der Führerschein für drei Monate eingezogen und das Bußgeld steigt auf 1.500 Euro. Diese Strafen werden verhängt, wenn der Bluttest einen Wert von mehr als einem Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum ergibt. Ein solcher Wert wird bei regelmäßigem Cannabiskonsum erreicht, auch wenn man zwei bis zehn Tage kein Cannabis zu sich genommen hat.
Stellt die Polizeikontrolle Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler fest, handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern gemäß Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat. In diesem Fall wird immer der Führerschein entzogen und eine hohe Geldstrafe verhängt. Ist man in einen Unfall verwickelt gewesen, droht der Wegfall des Versicherungsschutzes und zwar auch dann, wenn man nicht Unfallverursacher war.
Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung vornehmen?
Paragraf 105 der Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass eine Hausdurchsuchung von einem Richter angeordnet muss. Nur in Ausnahmefällen, wenn Gefahr in Verzug ist, darf die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Hausdurchsuchung anordnen. Da der Besitz von Cannabis bereits in geringen Mengen strafbar ist, beruft sich die Polizei auf den Umstand „Gefahr in Verzug“ mit der Begründung, dass unter der Gefahr die Beseitigung von Beweismitteln zu verstehen ist. Wenn ein Nachbar die Polizei alarmiert, weil er Cannabisgeruch wahrgenommen hat, kann die Polizei also versuchen, eine Hausdurchsuchung durchzusetzen.
Das Landgericht Hamburg (28. große Strafkammer / AZ: 628 Qs 26/09, 628 Qs 26/09 -6003 Js 177/09) hat jedoch entschieden, dass allein der Geruch von Cannabis nicht ausreicht, um eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Allerdings kann man die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung erst im Nachhinein mit einem Rechtsanwalt anfechten lassen und muss trotzdem damit rechnen, dass sichergestellte Beweise gegen einen verwendet werden.
Cannabis: Bis auf Weiteres im Regelfall verboten
Wenn es sich nicht um Produkte handelt, die nachweislich aus Nutzhanf hergestellt wurden oder eine medizinische Indikation vorliegt, ist sowohl der Konsum als auch der Besitz, Anbau und Handel mit Cannabis verboten. Sich darauf zu verlassen, dass man wegen Geringfügigkeit nicht bestraft wird, ist gefährlich, da letztlich jeder Fall als Einzelfall entschieden wird.
Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: _ ElRoi -#01: Canna Obscura -#02: Tatevosian Yana -#03: Wollertz -#04: iordani
1 Kommentar
Ein informativer Beitrag, gut geschrieben und übersichtlich gegliedert, danke für die Informationen, es wird Zeit, das wir unsere BTMG-Abt. und Texte mal wieder auf Vorderman bringen….