Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil Meta, das frühere Unternehmen hinter Facebook, im Hinblick auf Datenschutzmaßnahmen streng gerügt. Das Bundeskartellamt hatte zuvor Meta untersagt, Nutzerdaten ohne ausdrückliche Zustimmung zu sammeln. Der EuGH bestätigte diese Entscheidung und äußerte besonders deutliche Bedenken bezüglich der Erfassung von Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung zulassen. Dieses Urteil verstärkt die bestehenden Datenschutzprobleme von Meta, die bereits durch ein Datenleck im Jahr 2021 aufgedeckt wurden. Um ihre Rechte auf Schadensersatz geltend zu machen, empfiehlt die angesehene Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen Facebook-Nutzern eine kostenfreie Erstberatung. Weitere Informationen zum Datenleck und Datenschutz sind auf unserer Website verfügbar.
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Meta verliert vor EuGH
Der Meta-Konzern hat in den letzten Jahren verstärkt das Interesse der EU auf sich gezogen, da er mehrfach gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen hat. Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt einen weiteren Rückschlag für den Social-Media-Riesen dar. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen C-252/21 wurde die umfangreiche Datensammlung von Meta über seine Nutzer verhandelt. Um die Dienste von Facebook nutzen zu können, müssen die Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Cookies und den Richtlinien zur Datenverwendung zustimmen. Anschließend überwacht Meta die Aktivitäten der Nutzer sowohl innerhalb als auch außerhalb der Plattform und ordnet sie den entsprechenden Facebook-Konten zu. Dabei werden auch Informationen über die Nutzung anderer Meta-Plattformen wie Instagram oder WhatsApp sowie über besuchte Drittseiten erfasst. Das Bundeskartellamt hat dem Datensammeln ohne Einwilligung der Nutzer nun ein Ende gesetzt.
Meta unterliegt vor EuGH: Datenschutzüberprüfung rechtmäßig
Das Unternehmen Meta, ehemals bekannt als Facebook, führte eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen das Verbot des Bundeskartellamts, Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zu sammeln. Die Klage wurde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht, wobei Meta argumentierte, dass das Bundeskartellamt seine Kompetenzen überschritten habe. Da die Frage, ob nationale Kartellämter befugt sind, den Datenschutz zu überprüfen, nicht eindeutig geklärt war, wurde der Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH fällte ein klares Urteil, indem er das Bundeskartellamt bestätigte und Meta das Sammeln von Daten ohne Zustimmung der Nutzer untersagte.
Datenschutz und Einwilligung: Besondere Relevanz
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt eine kritische Betrachtung der Praktiken zur Erfassung von Informationen beim Besuch von Websites außerhalb der Meta-Plattformen zum Ausdruck, insbesondere in Bezug auf die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook. Der Gerichtshof urteilte, dass der Besuch einer Webseite nicht automatisch die Einwilligung des Nutzers zur weltweiten Veröffentlichung der gesammelten Daten umfasst. Gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung wird festgelegt, dass die Zustimmung des Nutzers erforderlich ist, bevor sensible Daten gesammelt werden dürfen. Das Urteil besagt weiterhin, dass Meta nur dann auf Webseiten außerhalb seiner eigenen Plattformen zugreifen darf, wenn dies vom Nutzer ausdrücklich genehmigt wurde.
Erfolg des Bundeskartellamts bestätigt
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat weitreichende Konsequenzen und stellt einen bedeutenden Erfolg für das Bundeskartellamt dar. Schon im Jahr 2019 hatte das Bundeskartellamt entschieden, dass Facebook das Sammeln von Daten ohne ausdrückliche und tatsächliche Zustimmung der Nutzer untersagt wird. Gegen diese Entscheidung hatte Facebook geklagt und insbesondere die Zuständigkeit des Bundeskartellamts angezweifelt, da dieses primär für die Gewährleistung des fairen Wettbewerbs zuständig ist. Das Gericht betonte jedoch, dass sowohl Datenschutzbehörden als auch das Bundeskartellamt befugt sind, das Datensammeln zu kontrollieren, um den möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.
Prognose und Fazit im Überblick
Der Streitfall wird zurück an die deutschen Gerichte verwiesen, welche sich an den Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg orientieren müssen. Dies bedeutet, dass Meta wahrscheinlich gezwungen sein wird, seine Kunden auf Facebook, Instagram und WhatsApp erneut um ihre Zustimmung zur Datensammlung zu bitten. Wichtig dabei ist, dass den Nutzern die freie Wahl gelassen wird und sie die Möglichkeit haben, diese Zustimmung abzulehnen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sendet eine klare Botschaft hinsichtlich des Datenschutzes und der Bedeutung der Einwilligung bei der Sammlung von Daten. Es markiert einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Privatsphäre und dem Schutz persönlicher Daten der Nutzer.