Facebook: Gilt deutsches oder amerikanisches Recht?

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Es ist kein Geheimnis, dass es sich bei Facebook um die Idee des Amerikaners Mark Zuckerberg handelt. Heute hat das soziale Netzwerk es jedoch in die ganze Welt geschafft und hat Anhänger in vielen Ländern – natürlich auch in Deutschland. In den letzten Monaten wurden jedoch immer wieder Fragen laut, wie es eigentlich um das Datenschutzrecht steht.

Es häufen sich die Meldungen, dass Facebook durch Änderungen in den AGBs und durch neue Programme es schafft, die Daten der Nutzer abzurufen und diese für Werbezwecke zu verwenden. Da kann man noch so schnell sein mit den Umstellungen im Profil – einen Haken vergessen und schon kann es mit dem Datenschutz nach hinten losgehen. Interessant dabei zu wissen ist auch, welcher Datenschutz hier eigentlich greift? Wird vom amerikanischen oder vom deutschen Recht gesprochen? Die Unterschiede sind teilweise enorm.

Europäische Niederlassung oder amerikanische Niederlassung?

Um sich über die Datenschutzbestimmungen bewusst werden zu können ist es erst einmal wichtig herauszufinden, welche Niederlassung eigentlich im Bereich des Datenschutzes belangt werden kann. So hat Facebook eine europäische Niederlassung in Irland. Wer sich jedoch ein wenig mit den Nutzungsbedingungen auseinandersetzt wird schnell feststellen, dass die Verarbeitung der Daten nicht in Irland und auch sonst nirgendwo in Europa, sondern in Kalifornien stattfindet. Bei der Anmeldung in dem sozialen Netzwerk erklären sich Benutzer damit einverstanden, dass die persönlichen Daten in die USA weitergeleitet werden und dort auch verarbeitet werden dürfen. Das heißt: Dort wo die Datenverarbeitung stattfindet greift auch der Datenschutz und das ist weder Deutschland, noch Europa.

Datenerhebung in Deutschland

Immer wieder kann es jedoch auch dazu kommen, dass der europäische Sitz in Irland Daten innerhalb von Deutschland erhebt. In diese Rahmen sieht es anders aus mit dem Datenschutzgesetz. Dann kann das Bundesdatenschutzgesetz nämlich durchaus angewandt werden. Allerdings streiten sich hier die Geister, wann eine Datenerhebung im Inland als wirkungsvoll erklärt werden kann. Ist es schon eine Datenerhebung, wenn die verwendeten Daten in Deutschland am PC eingegeben werden oder ist es nur dann eine inländische Datenerhebung, wenn die Daten auch innerhalb von Deutschland ausgewertet und verwendet werden?

Die Datenerhebung von Facebook gilt laut Art. 4 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dann als inländisch, wenn der Verantwortliche Mittel innerhalb von Deutschland nutzt – wie beispielsweise einen in Deutschland stehenden Rechner. Schwierig wird es jedoch, wenn die Daten von einem Mobilgerät aus eingegeben werden, das sich zu dieser Zeit nicht in Deutschland befindet – der Nutzer von Facebook also beispielsweise im Urlaub oder auf Dienstreise ist und Fotos oder Informationen postet.

Auch wenn die Gesetzgebung und die Artikel zu diesem Thema erst einmal verwirrend sind, ergibt sich jedoch dennoch aus dem Gesamtblick auf die Diskussion, dass sich Facebook durchaus an die deutschen Richtlinien im Bereich des Datenschutzes halten muss. Diese Erkenntnis ist für alle interessant, die möglicherweise planen, gegen das soziale Netzwerk vorzugehen. Allerdings bleibt immer noch ein wenig Spielraum, denn der Kläger muss nachweisen, dass Facebook direkt auf den deutschen Markt abzielt und das ist nicht immer einfach darzustellen. Die Entscheidungen der zuständigen Gerichte können hier durchaus unterschiedlich ausfallen.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Mindmo

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

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