Der Bundesgerichtshof hat im Urteil X ZR 96/21 wichtige Aussagen zum Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen gemacht. Obwohl es sich nicht um eine Leitsatzentscheidung handelt, ist das Urteil von großer Bedeutung. In dem vorliegenden Fall hatte das Bundespatentgericht das Streitpatent im 2. Hilfsantrag beschränkt aufrecht erhalten. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 2. September 2021, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Trotz eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war.
Klägerin hätte trotz Schreibfehler den Umfang des Patents erkennen können
Am 2. September 2021 erhielt die Klägerin das Urteil zugestellt. Allerdings wies das Urteil einen offensichtlichen Schreibfehler auf, weshalb der Vertreter der Klägerin um eine Klarstellung bat. Das korrigierte Urteil wurde am 27. September 2021 zugestellt. Die Nichtigkeitsberufung erfolgte am 27. Oktober 2021.
Das kürzlich veröffentlichte Urteil X ZR 96/21 des Bundesgerichtshofs bestätigte, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war. Trotz Schreibfehlern im Urteil, die auf ein offensichtliches Versehen hinweisen, blieb der wesentliche Inhalt des Urteils unverändert. Die Klägerin hätte zweifellos erkennen können, dass das Patent im begrenzten Umfang aufrechterhalten wurde und welche Einschränkungen dies mit sich brachte. Alle relevanten Informationen, die für eine Berufungsentscheidung erforderlich waren, waren ihr bekannt. Das Urteil war zwar fehlerhaft, aber nicht unvollständig.
Die Rechtsprechung besagt, dass eine zweite Zustellung eines Urteils die erste ersetzt, wenn das Gericht bestätigt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch eigenständig eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung ausdrücklich in Frage gestellt hatte. Daher hatte der Kläger keinen berechtigten Grund anzunehmen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher ausgeschlossen.
Um sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht beeinträchtigt werden, sollten Parteien in Nichtigkeitsverfahren bei Urteilen des Bundespatentgerichts, die Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten enthalten, proaktiv Berufung gemäß §110 PatG einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist bereits mit der ersten Zustellung des Urteils beginnt und nicht mit einer möglichen zweiten Zustellung. Sobald die endgültige Fassung des Urteils vorliegt, sollte die Berufungsbegründung gemäß §112 PatG eingereicht werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei Nichtigkeitsberufungsklagen äußerst sorgfältig vorzugehen. Parteien sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern rechtzeitig Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Auf diese Weise können sie sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben und mögliche Fehler vermieden werden.