Gesetzlicher Betreuer: Aufgaben, Pflichten & Alternativen!

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Ein gesetzlicher Betreuer wird gewählt, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, selbst seine Entscheidungen zu treffen. Eine Grundlage dafür, eigene Entscheidungen zu treffen, ist der Vollbesitz der eigenen geistigen Fähigkeiten. Die Aufgaben von einem gesetzlichen Betreuer sind vielseitig und nicht zu unterschätzen.

Definition: Was ist ein gesetzlicher Betreuer?

Ein gesetzlicher Betreuer oder ein Betreuungsbeauftragter wird vom Gericht bestimmt. Hier erfolgt die Betreuerbestellung. Seine Aufgabe ist es grundsätzlich erst einmal, Menschen zu unterstützen, die geistig nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen.

Ab wann brauche ich einen gesetzlichen Betreuer?

Wann genau ein gesetzlicher Betreuer benötigt wird, hängt immer von der Person selbst ab. Oft wird er für ältere Menschen abgestellt. Wenn ein Mensch ein Alter erreicht, in dem er möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, klare Entscheidungen zu treffen, ist ein gesetzlicher Betreuer oft die erste Unterstützung und hilfreich bei allen Anlässen rund um die Pflege, die Versorgung und die Entscheidungen zum Vermögen.

Was sind die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers?

Die Aufgaben von einem gesetzlichen Betreuer sind unterschiedlich und auch abhängig davon, wie weit die betreute Person noch in der Lage ist, Entscheidungen treffen zu können.

Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Sicherstellung der Pflege der betreuten Person
  • Zahlung von anfallenden Rechnungen
  • Entscheidungen in medizinischer Hinsicht treffen
  • Umsetzung der Patientenverfügung
  • Vertretung des Patienten vor Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen

Generell ist es wichtig, dass eine Betreuungsverfügung vorliegt, wenn eine Person für den Fall vorsorgen möchte, dass ein Betreuungsfall eintritt.

Video: VdK-TV: Ratgeber Betreuungsverfügung (UT)

Wann wird ein gesetzlicher Betreuer bestimmt?

Wichtig ist natürlich auch die Frage, wann eigentlich der Zeitpunkt gekommen ist, dass ein gesetzlicher Betreuer notwendig wird. Am Anfang steht dabei der Verdacht eines Arztes oder von Angehörigen, dass ein Mensch möglicherweise nicht mehr als geschäftsfähig eingestuft werden kann. Nach dem Gesetz wäre er dann nicht mehr in der Lage, die für ihn relevanten Entscheidungen selbst treffen zu können.

Sobald also dieser Gedanke im Raum steht, wird erst einmal versucht, mit den Angehörigen in Kontakt zu treten. Hier wird geschaut, wer von den Angehörigen diese Aufgabe möglicherweise übernehmen kann. Das Betreuungsgericht beschließt dann, wer der gesetzliche Betreuer wird.

Es wird immer erst einmal versucht, einen Menschen aus der Familie zu finden, der die Betreuung übernehmen kann. Der Ehepartner, die Kinder oder auch andere Verwandte werden geprüft. Es wird geschaut, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt und wer hier empfohlen wird. Auch diese Person muss sich dann einer Prüfung unterziehen.

Interessant: Es ist möglich, die Aufgaben der Betreuung auch zu verteilen und somit mehrere gesetzliche Betreuer zu bestimmen.

Was genau ist eine Betreuungsverfügung?

Damit kein Berufsbetreuer eingesetzt wird, wenn der Ernstfall eintritt, kann eine Betreuungsverfügung gemacht werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem für einen eintretenden Betreuungsfall vorgesorgt werden kann. Der Aussteller des Dokuments legt fest, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll, wenn es zu einem Betreuungsfall kommt.

Interessant: Mit der Betreuungsverfügung können Personen auch davon ausgeschlossen werden, selbst gesetzlicher Betreuer für die Person zu werden.

In der Betreuungsverfügung wird zudem vermerkt, welche Aufgaben der gesetzliche Betreuer übernehmen darf und welche Aufgaben ihm untersagt werden. Hier lässt sich vermerken, ob eine Übernahme der Vermögensangelegenheiten gewünscht wird, der Betreuer über die Gesundheitsfürsorge und die Wohnungsangelegenheiten entscheiden darf.

Damit kein Berufsbetreuer eingesetzt wird, wenn der Ernstfall eintritt, kann eine <strong>Betreuungsverfügung</strong> gemacht werden.  ( Foto: Shutterstock- Robert Kneschke )

Damit kein Berufsbetreuer eingesetzt wird, wenn der Ernstfall eintritt, kann eine Betreuungsverfügung gemacht werden. ( Foto: Shutterstock- Robert Kneschke )

Die Handlung bei einer fehlenden Betreuungsverfügung

Nicht jeder Mensch denkt daran, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Liegt diese also nicht vor, erfolgt eine Bestimmung des gesetzlichen Betreuers durch das Gericht. Möglich ist, dass ein Verwandter eingesetzt wird. Vielleicht ist Betreuungsbeauftragter aber auch eine fremde Person. Hier gibt es Berufsbetreuer, die eingesetzt werden können.

Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen der Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht erhält eine Person die Vollmacht, bestimmte Handlungen für einen Menschen übernehmen zu können. Dafür ist es nur notwendig, die Vollmacht vorzuzeigen.

Bei einer Betreuungsverfügung handelt es sich grundsätzlich erst einmal um einen Vorschlag, der dem Gericht gemacht wird. Wenn das Gericht die Person nicht zum gesetzlichen Betreuer bestimmt, kann sie auch nicht als dieser handeln. Der gerichtliche Beschluss ist also die wichtigste Grundlage.

Zudem ist zu beachten, dass ein gesetzlicher Betreuer dem Gericht normalerweise auch in regelmäßigen Abständen Berichte zukommen lassen muss. Diese enthalten Informationen über den aktuellen Stand. Vor allem dann, wenn die Verwaltung eines Vermögens vorliegt, ist dies ein wichtiger Aspekt.

Die Aufgaben für den gesetzlichen Betreuer werden durch das Gericht klar definiert. Es kann also sein, dass er gar nicht über die Vermögenswerte des Betreuten entscheiden darf oder keine Erlaubnis hat, medizinische Entscheidungen zu treffen. ( Foto: Shutterstock- _JPC-PROD  )

Die Aufgaben für den gesetzlichen Betreuer werden durch das Gericht klar definiert. Es kann also sein, dass er gar nicht über die Vermögenswerte des Betreuten entscheiden darf oder keine Erlaubnis hat, medizinische Entscheidungen zu treffen. ( Foto: Shutterstock- _JPC-PROD )

Was darf ein gesetzlicher Betreuer und was darf er nicht?

Die Aufgaben für den gesetzlichen Betreuer werden durch das Gericht klar definiert. Es kann also sein, dass er gar nicht über die Vermögenswerte des Betreuten entscheiden darf oder keine Erlaubnis hat, medizinische Entscheidungen zu treffen. Daher ist es wichtig, dass hier ganz klare Grundlagen geschaffen werden.

Sollte Unklarheit darüber vorliegen, was der gesetzliche Betreuer in dem direkten Fall darf, ist eine Nachfrage beim Gericht möglich. Hier kann schriftlich festgehalten werden, wo die Aufgaben liegen.

Grundsätzlich hat ein gesetzlicher Betreuer die Pflicht, alle Entscheidungen so zu treffen, dass sie dem Wohle des Betreuten dienen. Daher gibt es einige Entscheidungen, die durch das Gericht abgesichert werden müssen. Bei den alltäglichen Entscheidungen ist dies nicht der Fall. Geht es aber um grundsätzliche Dinge, muss das Gericht einbezogen werden.

Dazu gehören:

  • Der Mietvertrag der zu betreuenden Person soll gekündigt werden.
  • Eine Immobilie aus dem Besitz der zu betreuenden Person soll gekündigt werden.
  • Es werden freiheitsentziehende Maßnahmen Hierbei handelt es sich um Dinge, wie beispielsweise den Einsatz von Bettgittern oder die Sicherung am Bett.
  • Der Betreute möchte dem Betreuenden eine größere Schenkung zukommen lassen.
  • Für den Betreuenden sollen Wertpapiere gekauft oder auch verkauft werden.
  • Es werden spezielle medizinische Maßnahmen
  • Es ist die Durchführung von einem Rechtsgeschäft geplant, bei dem der Betreute größere Summen verlieren kann.

Wichtig: Bei Schenkungen handelt es sich grundsätzlich um freiwillig vergebene Dinge. Allerdings sind gerade Dinge von größeren Summen, wie Autos, Schmuck oder auch Geldsummen, ein Punkt, bei dem immer das Gericht entscheiden sollte.

Darf der Betreuer auch etwas gar nicht entscheiden?

Wer darüber nachdenkt, einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen, der möchte vielleicht auch wissen, was dieser gar nicht darf. Tatsächlich gibt es nur ganz wenige Bereiche, in denen der Betreuer keine Befugnisse hat und die auch nicht durch einen Antrag beim Gericht dem Betreuer übergeben werden können.

So ist es ihm nicht erlaubt, eine Entscheidung in Bezug auf eine Hochzeit zu treffen. Zudem dürfen gesetzliche Betreuer nicht in Namen der Betreuungsperson ein Testament schreiben.

Der MTK ist für die Feststellung des Pflegegrades zuständig.( Foto: Shutterstock- Monkey Business Images)

Der MTK ist für die Feststellung des Pflegegrades zuständig.( Foto: Shutterstock- Monkey Business Images)

Erfolg eine Prüfung der Entscheidungen?

Wenn es darum geht, allgemeine Entscheidungen zu prüfen, wird hier eher weniger durch das Gericht interveniert. Anders sieht es aus, wenn es um die Finanzen der zu betreuenden Person geht.

Dies ist ein wichtiges Thema. So erhalten Betreuer grundsätzlich einen sehr umfangreichen Zugriff auf die Finanzen der zu betreuenden Person. Eine genaue Abrechnung des Geldes ist daher die wichtigste Grundlage.

Stammt der Betreuer aus dem familiären Umfeld, ist es durchaus üblich, dass er einmal jährlich eine Vermögensaufstellung einreichen muss. Dieser kann das Gericht entnehmen, was mit dem Vermögen der Person passiert ist.

Zeigt sich, dass größere Mengen in diesem Zeitraum verbraucht wurden, kann eine tiefere Prüfung angeordnet werden. Daher ist es für jeden Betreuer von Vorteil, wenn er eine wirklich detaillierte Auflistung hat, der die Einnahmen und Ausgaben entnommen werden können.

Wichtig: Verstirbt die zu betreuende Person, haben Erben unter Umständen das Recht, Einblick in die Buchhaltung des Betreuers zunehmen, damit sie nachvollziehen können, wo das Geld eingesetzt wurde.

Muss ein bestellter Betreuer auch Betreuer werden?

Bevor das Gericht entscheidet, dass eine Person zu einem gesetzlichen Betreuer wird, gehen dem viele Prüfungen voran. Wenn der Betreuer dann jedoch entscheidet, diese Aufgabe doch nicht anzunehmen, kann er sie nicht ganz so einfach ablehnen.

Es gibt einige Bedingungen, die es möglich machen, die Aufgabe nicht anzunehmen. Ein möglicher Grund ist es, dass eine plötzliche schwere Erkrankung eingetreten ist. Hier ist es empfehlenswert, einen Nachweis durch den Arzt zu erbringen.

Es besteht die Option, dass eine Person auch gegen ihren Willen zum Betreuer bestellt wird. Allerdings wird das Gericht dies nur in einem äußeren Notfall so entscheiden. Das Ziel ist es grundsätzlich, einen für die zu betreuende Person verlässlichen Betreuer zu finden, der ausschließlich das Wohlergehen der Person im Blick hat.

Video: Vorsorgevollmacht: Wenn man nicht mehr alleine entscheiden kann

Gibt es eigentlich Alternativen zu einem gesetzlichen Betreuer?

Die Alternative ist es, einer Person aus der Umgebung, der durch den Patienten vertraut wird, eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Über diese kann festgelegt werden, welche Bereiche der Vorsorgeberechtigte übernehmen kann, um eine ausreichende Betreuung zu gewährleisten.

Zu bedenken ist jedoch, dass in dem Fall keine gesetzlichen Kontrollen ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die betreute Person den Entscheidungen der vorsorgeberechtigten Person unterliegt.

Geht es rein um die Gesundheit, kann ein Mensch auch eine Patientenverfügung ausfüllen. Hier legt er fest, wie im Fall eines eintretenden Krankheitsfalls entschieden werden soll.

Der Umgangspfleger für Kinder

Nicht nur Senioren oder kranke Menschen benötigen manchmal einen gesetzlichen Betreuer. Auch Kinder können betroffen sein. Die Bestellung von einem Betreuungsbeauftragten ist dann eine Möglichkeit.

Hier wird teilweise aber auch einfach ein Umgangspfleger gestellt, wenn die Probleme nicht bei der Betreuung des Kindes an sich liegen, sondern beim Umgang mit beiden Elternteilen.

Der Umgangspfleger hat die Aufgabe darauf zu achten, dass das Kind auch wirklich zu beiden Elternteilen geht, damit hier der Umgang gewährleistet werden kann. Die Regelungen, die hier als Grundlage notwendig sind, trifft das Gericht. Es legt fest, wann und in welcher Menge der Umgang mit den einzelnen Elternteilen durchzuführen ist.

Notwendig wird ein Umgangspfleger vor allem dann, wenn die Fronten zwischen den Eltern so stark verhärtet sind, dass die Person mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht eine Herausgabe des Kindes verweigert. Der Umgangspfleger kann aber auch eingesetzt werden, um darauf zu achten, dass die Kinder von der Person, die kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, wieder herausgegeben werden.

10 Kommentare

  1. Hallo

    Erfahrungen mit gesetzlichem Betreuer kenn ich nur vom Hörensagen allerdings muss ich gestehen es ist nichts gescheites.
    Es wurden Aussagen getroffen, dass obwohl die zu betreuende Dame über Vermögen verfügt ihr nur das Allernötigste zugestanden wurde.
    Das ein Frisörbesuch, als nicht nötig abgestempelt wurde.

    Gibt es Jemand der Erfahrung damit hat?

    • Moin. Ich bin rechtlicher Betreuer meiner einstigen Nachbarin, die seit 7 Jahren im Seniorenheim wohnt. Ich mache dies ehrenamtlich, da der inzwischen verstorbene Ehemann mir das Versprechen abgenommen hatte, für sie zu sorgen.
      Ich kenne keinen einzigen Fall, bei dem ein Betreuer (oder -in) einen Frisörbesuch oder ähnliche Pflegemaßnahme abgelehnt oder aktiv verhindert hat. Warum sollte er/sie? Geldmangel? Wohl kaum. Solche alltäglichen Bedürfnisse werden nicht aus der Tasche der betreuenden Persons bezahlt.

  2. Hallo Tina

    Ich persönlich war auch noch nicht in der Situation. Allerdings weiß ich es von einer Freundin, dass es in Ihrem Fall besser war einen Betreuer zu bestellen.

    Als Familienangehöriger hat man in manchen Entscheidungen nicht die richtige Distanz. So war ihre Aussage. Sie waren in der Situation sehr zufrieden.

  3. erwin hagedorn am

    ich war gestern im kolpinghaus in dort wohnt eine bekanne von mir da scheind auch etwas vorgefallen zusein sie hatte etwas getrunken aber es ist klar wenn bedenkt wasdie schon alles mitgemact hatda war eine aufsichts poson wo ich den eindruck hatte das sie voreingenommen war nur weil meine bekannte schwarze hautfarbe hat sie hatte so eine abwehrstellung ein genommen wenn mir das passiert wär der hätte ich die meinung gegeigt

  4. Die Erfahrungen meiner Schwester mit der Gestzlichen Betreuung sind schlecht.
    1. Sie wurde entmündigt und dann unter Betreung gestellt.
    2.Dieser Rechtsanwalt hat sich wenig um sie gekümmert und ihre Bewegungsrechte eingeschränkt.
    3.Es besteht noch ein Dahrlensvertrag für eine Eigentumswohnung.Restschuld etwa 50 Td. €.
    Ihr Mann ist vor 3 Jahren verstorben, so das sie diese Schuld allein erbringen muß.
    4. Der Wert der Eigentumswohnung wird auf ca. 130Td. € geschätzt.
    5.Damit gilt,sie als vermögend und bezahlt darum monatl. mehr als 1000 € an den als Betreuer eingesetzt
    Rechtsanwalt.
    6. Das Erlebte und die Darstellung in der Artikeleinführung sind wie Tag und Nacht.

    Schlußendlich sind die Erfahrungen mit einem vom Gericht bestellten Betreuer sehr negativ.

    • Helfersyndrom am

      Hallo, dann empfehle ich bei Gericht die Aufhebung des Betreuers. Hab ich bei meiner Schwester vor zwei Jahren gemacht. Sie kann Sie dazu bestimmen. Ich hab das schriftlich mitgeteilt, paar Tage später wurde mir die Auflösung bestätigt, der Betreuer war weg. Viel Glück für Sie und Ihre Schwester.
      Ihre Schwester kann Ihnen die ETW schenken, dann ist das mit dem Vermögen auch geklärt.

  5. Brigitte Fink am

    Es tut mir Leid aber ich habe solche Erfahrungen noch nicht gemacht ich brauch erst mal einen gesetzlichen Vertreter der mich über alles aufklärt

  6. Georges Shahd am

    Als Bruder habe ich bedenken, dass meine Schwägerin in Lage meine Bruder in Sachen Eigentum im Ausland zu vertreten. Es stehen viele schaden, die Anwälte im Ausland betrugen die Frau und schaden uns beide !!!
    Was tun ?

  7. Ich bin seit kurzem in Kontakt mit einer 20jährigen Patientin, für die seit längerem ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist.
    Die Patientin hat einen sehr seltenen Gendefekt der sie – vorübergehend, zumindest bis korrigierende chirurgische Maßnahmen abgeschlossen sind – daran hindert, selbstbestimmt zu leben.

    Mir drängt sich der Verdacht auf, dass der Betreuer aktiv Maßnahmen unterbindet, die der Patientin helfen könnten eines Tages selbstbestimmt zu leben, da ihm dann eine gute Einnahmequelle versiegt.
    Obendrein habe ich den Eindruck, dass die Vorstellung bei verschiedenen Fachdisziplinen, die auf Reduktion der fehlbildungsbedingten Einschränkungen hinarbeiten könnten aus ebendiesen niederen Beweggründen unterlassen wird.

    Meine Frage in der Sache bezieht sich auf die im Artikel genannte Möglichkeit der Einholung einer Aufstellung von durch den Betreuer zu bewerkstelligenden Aufgaben beim Betreuungsgericht.

    Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen, damit ihm diese Aufstellung übermittelt wird?

    Meine Sorge in der Sache ist die, dass verschiedene chirurgische Korrekturmassnahmen einerseits erst nach abgeschlossenem Knochenwachstum möglich sind, andererseits sobald als möglich stattfinden müssen um dem durch fehlende Belastung bedingten Abbau des Knochens entgegenzuwirken.

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