Die mit dem Aufkommen satellitenbasierter Funknavigationssysteme möglich gewordene GPS-Ortung hat sich in heutiger Zeit zum selbstverständlich empfundenen Bestandteil alltäglichen Lebens entwickelt. Auch in der Industrie ist GPS (Global Positioning System) Fahrzeugortung etwa als zentraler Bestandteil von elektronischen Fahrtenbüchern längst in der Unternehmenswirklichkeit angekommen. Aufzeichnungen werden dabei mit im Fahrzeug fest verbauten Ortungsboxen mit integriertem GPS Sender realisiert. Sie versenden kontinuierlich Signale über den aktuellen Aufenthaltsort. Mit ihrer Hilfe können Adressen, Streckenverläufe und Fahrtzeiten exakt ermittelt, weitergeleitet und dokumentiert werden.
Mit einer zwischengeschalteten Kommunikationsplattform verbunden, lassen sich so umfangreiche Ortungsdaten wie Fahrzeugposition, Kraftstoffverbrauch, Fahrstil, Mitarbeiterverhalten und vieles andere auch online präsentieren. Doch spätestens an der Stelle wird deutlich, wie sensibel die Daten vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen sein können und wie schmal der Grat zwischen objektivem Nutzen aus Unternehmersicht einerseits und möglichem Missbrauch persönlicher Daten andererseits sein kann – ein Zwiespalt, der den Gesetzgeber auf den Plan gerufen hat, der mit einer Reihe von gesetzlichen Anforderungen an GPS-Ortung reagiert hat.
GPS am Arbeitsplatz
Eine Dauerüberwachung des Fahrzeugs an sich ist rechtlich unbedenklich, problematisch wird es aus Datenschutz-Perspektive immer dann, wenn Menschen mit im Spiel sind. Arbeitgeber halten üblicherweise dem zwar entgegen, es ginge ihnen ja prinzipiell nur um den Standort der Fahrzeuge. Doch vor dem Hintergrund, dass es sich bei Standortdaten von GPS-Geräten auch immer um personenbezogene Daten handelt, sieht der Gesetzgeber dabei eine Dauerüberwachung von Mitarbeitern aufgrund des permanenten Kontrolldrucks als gegeben an und erkennt darin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 BDSG eine grundsätzliche Unzulässigkeit.
Erlaubt ist prinzipiell ein Einsatz zwar dann, wenn die GPS-Ortung zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend notwendig ist. Allerdings bedarf es hier der ausdrücklichen Zustimmung des Fahrers in Schriftform – sei es in Form einer gesonderten Vereinbarung oder im Rahmen des Arbeitsvertrags. Zudem muss die Zustimmung auf Freiwilligkeit basieren und nach § 4a eigenhändig vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
Verweigert dieser die Zustimmung, kann sich der Arbeitgeber jedoch auch auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufen, das den Einsatz von GPS-Systemen in speziellen Kontexten erlaubt. So etwa, wenn Arbeitgeber betriebliche Erfordernisse glaubhaft darlegen können, die eine GPS-Überwachung nötig machen.
Der Paragraph 28 „Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke“ gibt den rechtlich verbindlichen Rahmen für den Einsatz von GPS Fahrzeugortung vor. Der Paragraph setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelregelungen zusammen, die nach dem allgemeinen Rechtsprinzip funktionieren „was nicht erlaubt ist, ist verboten“.
Darunter fallen etwa auch Datenauswertungen, die dabei lediglich der persönlichen Überwachung von Beschäftigten dienen könnten – wie etwa Geschwindigkeitsprotokolle oder Fahrtunterbrechungen. Sie müssen von technischer Seite verhindert und ausgeschlossen werden. Auch Aufzeichnungen aus dem Privatbereich des Betreffenden wie sonstige Tätigkeiten, Hobbies, Vorlieben etc. vor oder nach der Arbeit wertet das BDSG als nicht gesetzkonform.
Jedoch ist eine Sammlung personenkonformer Daten mit einer Ausnahme zulässig, und rechtfertigt eine heimliche Überwachung eines Mitarbeiters: Dann nämlich, wenn der begründete Verdacht einer Straftat gegen einen Mitarbeiter im Raum steht. Nur in solch einem Fall sieht die bestehende Rechtslage eine Ausnahmeregelung vor und erlaubt ausdrücklich, den Betreffenden für eine gewisse Zeit gezielt zu observieren.
In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber in einer schriftlichen Vereinbarung darlegen, dass die erhobenen Daten ausschließlich dafür gezielt verwendet werden, um die Organisation und die gesamten Abläufe eines Unternehmens zu verbessern. Grund wie Art und Weise der GPS-Überwachung der Mitarbeiter müssen darin ebenso enthalten sein, wie die Zusage, keine sonstigen, nicht kommunizierten Systeme zur heimlichen Überwachung der Mitarbeiter einzusetzen.
Für den Arbeitnehmer hingegen ist zu beachten, dass er bei Vorhandensein einer GPS-Ausrüstung in seinem Dienstfahrzeug
- nicht eigenmächtig das System deaktiviert. Er unterliegt genereller Zustimmungspflicht zur entsprechenden Ausstattung zum Wohl des Unternehmens.
- Arbeitnehmervertretung oder Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden, kontaktiert, um seine Einwände vorzubringen und sich Rat einzuholen.
- mündlich oder schriftlich Auskunft beim Arbeitgeber erfragen kann, warum Daten gesammelt und wie sie ausgewertet werden. Die Geschäftsführung unterliegt diesbezüglich gesetzlicher Auskunftspflicht.
Da eine geplante Reform 2013 gescheitert war, die eine Bestimmung zu ermittelten Mitarbeiterdaten per GPS vorsah, fehlt eine derzeitige Regelung hinsichtlich Mitarbeitertracking im Datenschutzgesetz. Auch fehlt momentan ein bundeseinheitliches Gesetz, das den Beschäftigtendatenschutz im Allgemeinen regelt. Empfehlungen der Gesetzgeber gehen jedenfalls dahin, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Trackingmaßnahmen und den Umgang mit den daraus gewonnenen Daten in beiderseitigem Einvernehmen verständigen sollten, etwa in einer gesonderten Betriebsvereinbarung.
Gerade im Vorfeld vor geplanter GPS-Systemeinführung wird vom Gesetzgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Erörterung der Sachlage zwischen Betrieb und Angestellten empfohlen und angeraten. Dazu gehört auch, den Betriebsrat in der Phase der Vorbereitung mit ins Boot zu holen.
In einer rechtsverbindlichen Betriebsvereinbarung muss explizit dargelegt sein, auf welche Daten der Arbeitgeber konkret zu welchem Zweck zugreifen darf. Explizit muss auch ein Passus enthalten sein, der auf die Nicht-Zulässigkeit der Erfassung von GPS-Daten zur allgemeinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle des Mitarbeiters verweist.
Private GPS-Ortung etwa durch Detekteien grundsätzlich strafbar
Bis dato bestehende rechtliche Grauzonen hinsichtlich der Durchführung von Observationen im Privatbereich wurden mit einem Gerichtsurteil (Az. 1 StR 32/13) in einem Revisionsverfahren des 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wegen des „vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt“ geschlossen. In dem Verfahren waren die Richter zu der Erkenntnis gelangt, dass die von Inhaber und Betreiber einer Detektei eingesetzten GPS-Sender und GPS-Ortungstechnik widerrechtlich verwendet worden waren.
Demnach ist nach Maßgabe des BGH ist die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar.
Dazu erläuterte der BGH die Bedeutung von Einzelfallentscheidungen – etwa im Fall von Notwehr – vor dem Hintergrund sorgsamer Abwägung der widerstreitenden Interessen: So könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Allerdings hat der BGH hierzu keine weiteren Aussagen darüber getroffen, ob sich die Gesetzeswidrigkeit verwendeter GPS-Ortungstechnik auch auf Observationen von Dienstfahrzeugen übertragbar ist.
GPS-Überwachung des eigenen Fahrzeugbestands gesetzkonform?
Nach einem Urteil des Münchener Amtsgerichts vom 15.04.2014 (182 C 21134/13) genügt eine GPS-Überwachung von Fahrzeugen eines Mietwagenunternehmens datenschutzrechtlichen Anforderungen. Nachdem ein Mietwagen entgegen der ursprünglichen Vereinbarungen per GPS-Ortung im Ausland lokalisiert werden, der Fahrer telefonisch jedoch nicht erreicht werden konnte, ging die Autovermietung aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl aus. Das Amtsgericht München sah das Verhalten des beklagten Mietunternehmens als verhältnismäßig und berechtigt kann, da Gefahr im Verzug und von einer Straftat auszugehen war. Das Unternehmen handelte aus Sicht des Gerichts aus Notwehr, um weitere wirtschaftliche Schäden abzuwenden. Die Klage des Mieters, der auf Erstattung der Kosten für den Rückholtransport des mittlerweile stillgelegten Fahrzeugs geklagt hatte, wurde vom Gericht zurückgewiesen, und wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Mietfirma zur Kostenübernahme verurteilt.
Zu einem ganz anderen Ergebnis ist offenbar der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gekommen, der 2012 gegen eine Autovermietung ein Bußgeld wegen GPS-Überwachung des eigenen Fuhrparks erlassen hatte. Dabei wurden die Mieter ohne ihr Wissen und Einverständnis über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses observiert. Hier kommt die Frage nach privater oder dienstlicher Nutzung ins Spiel. Interpretiert der Gesetzgeber in solche Fälle eher eine betriebliche, dienstliche Nutzung hinein, kommt § 32 g BDSG zum Tragen, der aus betrieblichen Gründen GPS-Systeme bei Mitwissen und schriftlicher Zustimmung des Fahrers während der Arbeitszeiten ausdrücklich erlaubt.
Da eine Mietwagen-Nutzung jedoch eher privater Natur ist, bleibt die Frage offen, ob ein Nutzungsverbot eines derartigen Überwachungssystems mit Wissen und Einwilligung des Fahrers beziehungsweise Mieters nicht auch rechtlich bedenkenlos wäre – zumindest scheint die Rechtslage vor dem Hintergrund bislang nicht zweifelsfrei geklärt.
Zusammenfassung: GPS-Ortung kann wirklich sinnvoll sein, um privates Eigentum so weit wie möglich zu beobachten und somit zu schützen. Es kann sogar Spaß machen, wenn man gemeinsam mit Freunden Geocashing betreibt. Aber gesetzliche Regelungen und der Schutz der Privatsphäre müssen absolut Priorität besitzen. Insofern ist sinnvoll, dass der Gesetzgeber sich rechtlichen Fragen zur Überwachung mittels GPS annimmt. Im Zweifel ist auch das Mitarbeitertracking kritisch zu hinterfragen. Hier bestehen aktuell noch juristische Grauzonen, die unter Umständen zu negativen Folgen für die Arbeitnehmer führen kann.
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