Den Kindesunterhalt berechnen die Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle, an der sie sich orientieren. Diese wurde im Januar angepasst. Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wovon hängt die Höhe des Unterhalts eigentlich ab? Die aktuelle Rechtslage.
Kindesunterhalt berechnen: Seit Januar mehr Unterhalt
Im Januar diesen Jahres erfuhr die Düsseldorfer Tabelle wieder einmal eine Anpassung. Den Kindesunterhalt für (minder- oder volljährige) Kinder berechnen die Gerichte in aller Regel auf Grundlage dieser Auflistung. Die Anpassung in diesem Jahr hat zur Folge, dass getrennt lebende Väter oder Mütter fortan mehr Unterhalt zahlen müssen. Die neue Empfehlung wurde vor gut einem dreiviertel Jahr vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Künftig liegt der Kindesunterhalt bis zum fünften Lebensjahr bei mindestens 342 Euro monatlich. Der Mindestunterhalt für Sechs- bis Elfjährige steigt auf 393 Euro, während Zwölf- bis 17-jähirge ab sofort mit mindestens 460 Euro Unterhalt rechnen können. Der Mindestbedarf für ein volljähriges Kind steigt auf 527 Euro. Damit haben sich alle Unterhaltsansprüche der jeweiligen Altersgruppe deutlich erhöht. Die Erhöhung ist zurückzuführen auf die Mindestunterhaltsverordnung. Aller Voraussicht nach wird die nächste Erhöhung schon zum 01.01.2018 erfolgen.
Düsseldorfer Tabelle maßgeblich für Berechnung
Die Düsseldorfer Tabelle untergliedert sich in Alters- und Einkommensstufen. Generell gilt: je mehr Geld der Unterhaltspflichtige verdient und je Älter das Kind ist, desto höher fällt auch der Kindesunterhalt aus. Das Verzeichnis geht von dem Fall aus, dass zwei Personen Unterhalt zu gewähren ist. Gewährt der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt, muss die Höhe entsprechend herauf- oder herabgesetzt werden.
Allerdings darf man nie außer Acht lassen, dass der sog. Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt. Der in der Auflistung festgelegte Bedarfskontrollbetrag soll vor allem eines verhindern: dass der Unterhaltsverpflichtete nach dem Berechnen des Unterhalts finanziell schlechter da steht als der Unterhaltsberechtigte. Wer die Unterhaltssätze 2017 wissen möchte, erhält z.B. auf www.unterhalt.net einen Einblick in die Düsseldorfer Tabelle (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro). Doch was hat es eigentlich genau mit diesem Verzeichnis auf sich, das den Gerichten bei ihren Urteilen als Richtschnur dient?
Kindesunterhalt: Aufstellung bietet Orientierung
Die einzelnen Instanzen sollen sich – wenn es darum geht einen individuellen Unterhaltsanspruch zu berechnen – an dieser Tabelle orientieren. Bei ihr handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Die Aufstellung ist kein bindendes Gesetz, an das sich die Gerichte beim Berechnen unbedingt halten müssen. Der letztlich beschlossene Kindesunterhalt kann dabei durchaus von der Düsseldorfer Tabelle abweichen. Immer abhängig vom einzelnen Fall und den jeweiligen Umständen.
Meist werden die Kindesunterhalt-Beiträge alle zwei Jahre angepasst. Das Verzeichnis gilt seit Januar 2008 als Grundlage für alle Bundesländer, wenn Gerichte den Unterhaltsanspruch von Kindern berechnen müssen. Für die neuen Bundesländer galt bis Dezember 2017 die Berliner Tabelle. Das Düsseldorfer Pendant ist eine Leitlinie für das Rechtsgebiet des Unterhaltsrechts. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag, veröffentlicht. Oberstes Ziel ist, mit dieser Tabelle für mehr Gerechtigkeit und Standardisierung bei der Rechtsprechung zu sorgen: den Gerichten sollen beim Berechnen einheitliche Zahlen als Grundlage dienen.
Kindesunterhalt berechnen: Warum überhaupt Unterhalt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt: Eltern müssen ihrem minderjährigen Nachwuchs gegenüber Unterhalt leisten, wenn der Nachwuchs nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, sprich, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei unter 18-jährigen Kindern, ist dies regelmäßig der Fall. Beim Kindesunterhalt unterscheidet man ganz allgemein zwei Arten von Unterhalt: den Naturalunterhalt und den Barunterhalt.
Die Person, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, dem Nachwuchs gegenüber Naturalunterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass das Kind Betreuung, Pflege und Versorgung erhält. Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert §1612 Abs. II, (BGB). Der Naturalunterhalts-Pflichtige ist also für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse seiner Sprösslinge verantwortlich, darunter fallen z.B. Wohnung, Lebensmittel oder auch jegliche notwendigen Sachaufwendungen.
Derjenige Partner, bei dem das Kind nicht lebt, muss Barunterhalt leisten. Dieser Unterhalt erfolgt in Form von monatlichen Geldzahlungen: dem Kindesunterhalt.
Kindesunterhalt berechnen: Gestiegene Pflicht zum Unterhalt
Für unter 18-jährige Kinder ist der Mindest-Kinderunterhalt in §1612a BGB geregelt. Ist der Nachwuchs minderjährig, besteht eine sog. gesteigerte Pflicht zum Kindesunterhalt. Das bedeutet, dass der Barunterhaltspflichtige alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare tun muss, um die finanzielle Versorgung des Kindes sicherzustellen. Reichen die Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, um seinen finanziellen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, muss dieser ggf. noch eine weitere Tätigkeit annehmen (z.B. eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit).
Ist der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Arbeitslos, kann sich dieser eventuell auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Um diesen Status zu erhalten, muss er jedoch nachweisen, dass er nach Kräften eine Beschäftigung sucht. In aller Regel werden bis zu 25 Bewerbungen pro Monat verlangt, die der Unterhaltsschuldner verschickt haben muss.
Kindesunterhalt: Berechnen möglich dank Auskunftsanspruch
Damit man weiß, wie viel Unterhalt das Kind am Ende tatsächlich zu erwarten hat, muss klar sein, über welches Einkommen der Unterhaltspflichtige überhaupt verfügt. Also was dieser im Stande ist, überhaupt zu leisten. Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen sind daher entscheidend, um die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen. Denn was nützt z.B. eine für die Gerichte wichtige Düsseldorfer Tabelle, wenn etwa der zum Barunterhalt Verpflichtete insolvent und damit schlicht nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Genau aus diesem Grund muss klar sein, wie solvent der Unterhaltspflichtige ist.
Deshalb hat der Gesetzgeber auch Auskunftsansprüche im Gesetz verankert. Eine Auskunfts-pflicht beim Unterhalt für das Kind, ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 BGB. Auf Verlangen muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt und der Barunterhalt zu zahlen het, also Auskunft über sein Einkommen geben. Sonst ist es den Gerichten nicht möglich, überhaupt den Kindesunterhalt-Anspruch zu berechnen.
Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern
Wichtig zu wissen ist, dass es bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Unterscheidung mehr zwischen Natural- und Barunterhalt gibt. Von diesem Zeitpunkt an sind beide Elternteile verpflichtet, anteilig Barunterhalt zu leisten. Um die jeweiligen Anteile berechnen zu können, werden auch hier natürlich alle relevanten Angaben und Verhältnisse zu Einkommen und Vermögen benötigt. Je nachdem, wer über mehr Geld verfügt, muss dieser auch mehr Unterhalt für die Kinder zahlen.
Es ist auch deshalb wichtig, die Vermögensverhältnisse zu erfassen, um etwaige Unterhaltsausfälle für das Kind zu vermeiden. Aber natürlich auch um dem zum Unterhalt Verpflichteten finanziell nur so viel zuzumuten, wie dieser auch zahlen kann. Eine unzumutbare Be- oder Einschränkung seiner Lebensführung und Lebensqualität, darf nicht die Folge der Unterhaltszahlungen sein.
Unterhalt berechnen: Auskunftspflicht und -zeitraum
Doch was beinhaltet eigentlich der Auskunftsanspruch genau? Der Gesetzgeber sagt, dass alles offengelegt werden muss, um das Einkommen berechnen zu können. „Alles“ meint in diesem Fall alle notwendigen Angaben, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen exakt bestimmen zu können. Dazu gehören neben dem Nettoeinkommen z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien sowie sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld).
Das Offenlegen dieser Informationen muss so erfolgen, dass beim Unterhaltsberechtigten kein übermäßiger Arbeitsaufwand entsteht, um an die erforderlichen Zahlen zu gelangen.
Der Zeitraum, über den Nichtselbstständige (also der „normale“ Angestellte) oder Rentner Auskunft erteilen müssen, beträgt zwölf Monate. Das bedeutet, dass das Einkommen des kompletten letzten Jahres offengelegt werden muss. Selbstständige, Gewerbetreibende sowie alle anderen, die über schwankende Einnahmen verfügen, müssen über die letzten drei Jahre informieren.
Kindesunterhalt berechnen: Was ist mit Kindergeld?
Kindergeld muss auf den Bedarf vom Kind angerechnet werden. Wichtig ist hier aber wieder die Unterscheidung zwischen voll- und minderjährigen Kindern. Bei unter 18-jährigen wird das Kindergeld zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll angerechnet. Entsprechend der Anrechnung, verkleinern sich die Zahlbeträge entsprechend. Ebenso wie der Kindesunterhalt immer wieder den gegenwärtigen politisch-wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wird, erfolgt auch beim Kindergeld regelmäßig eine Erhöhung. Bei Volljährigen wird das Kindergeld voll angerechnet, da beide Elternteile nun barunterhaltspflichtig sind. So profitieren beide zu gleichen Teilen von dem Einkommen (in diesem Fall dem Kindergeld) des Kindes.
Eine Übersicht über die aktuellen Kindergeldsätze gibt es hier. Mit dem Unterhaltsrechner kann man zudem seinen voraussichtlichen, ungefähren Unterhalt auch selbst berechnen.
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