Mehrhundehaltung: Wie viele Hunde sind im Wohngebiet erlaubt?

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Wer in einer belebten Wohngegend lebt, kennt die typischen Begleiterscheinungen tierischer Nachbarschaft: ein kurzes Bellen am Nachmittag, ein frischer Hundehaufen auf dem Gehweg oder das leise Jaulen bei Abwesenheit der Halterin oder des Halters. Solche Vorkommnisse gehören zum normalen Stadt- oder Dorfleben dazu und stellen in der Regel kein rechtliches Problem dar – zumindest dann, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen.

Mehrhundehaltung – die Haltung mehrerer Hunde im privaten Haushalt

Der Begriff Mehrhundehaltung bezeichnet die private Haltung von zwei oder mehr Hunden innerhalb eines Haushalts oder Grundstücks. Dabei geht es nicht nur um die bloße Anzahl an Tieren, sondern auch um die rechtlichen, organisatorischen und tierschutzrelevanten Rahmenbedingungen, die mit einer solchen Haltung verbunden sind.

In Deutschland ist die Mehrhundehaltung grundsätzlich erlaubt, jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Manche Kommunen fordern bereits ab dem zweiten Hund eine Genehmigung, andere setzen strengere Auflagen erst ab drei oder mehr Hunden an. Häufig sind dabei Fragen der Haltungsbedingungen, Größe der Wohnfläche, Auslaufmöglichkeiten, Sozialverträglichkeit der Tiere und Belastung für die Nachbarschaft ausschlaggebend.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Mehrhundehaltung ist das Wohl der Tiere. Es reicht nicht aus, mehrere Hunde nebeneinander zu halten – sie brauchen individuelle Aufmerksamkeit, Beschäftigung, ausreichend Bewegung und eine stabile soziale Struktur. Auch Konflikte innerhalb der Gruppe müssen erkannt und verantwortungsvoll gemanagt werden. Die Haltung mehrerer Hunde erfordert daher Erfahrung, Zeit, finanzielle Mittel und ein gutes Gespür für tierisches Verhalten.

Zusätzlich gelten bei mehreren Hunden oft erhöhte steuerliche Abgaben (Hundesteuer) sowie möglicherweise zusätzliche Anforderungen an Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. In einigen Fällen wird ein Sachkundenachweis oder eine behördliche Erlaubnis verlangt – insbesondere bei sogenannten Listenhunden oder bei gewerblicher Tierhaltung.

Mehrhundehaltung ist möglich und kann für Mensch und Tier bereichernd sein – sie bringt jedoch auch eine besondere Verantwortung mit sich. Wer überlegt, mehr als einen Hund zu halten, sollte sich im Vorfeld umfassend über die gesetzlichen Vorgaben informieren, das eigene Umfeld realistisch einschätzen und das Wohl aller Tiere konsequent in den Mittelpunkt stellen.

Mehrere Hunde im Haushalt – Wenn aus Tierliebe eine Lärmquelle wird

Die Haltung mehrerer Hunde kann für Tierfreunde eine große Bereicherung sein – für das nachbarschaftliche Umfeld jedoch mitunter eine echte Herausforderung. Denn mit jedem zusätzlichen Tier steigt nicht nur der Pflegeaufwand, sondern oft auch das Geräuschpotenzial. Bellen, Jaulen, Revierverhalten oder gegenseitiges Hochpushen im Rudel können zu einer erheblichen Geräuschkulisse führen – vor allem dann, wenn die Hunde längere Zeit unbeaufsichtigt sind oder auf Umgebungsreize reagieren.

In rechtlicher Hinsicht spielt dabei die sogenannte „wesentliche Beeinträchtigung“ eine entscheidende Rolle. Nach § 1004 BGB kann ein Nachbar gegen Lärm vorgehen, wenn dieser die Nutzung der eigenen Wohnung oder des Grundstücks in unzumutbarer Weise einschränkt. Bei der Haltung mehrerer Hunde – insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten oder Mehrfamilienhäusern – steigt die Wahrscheinlichkeit, dass genau dieser Punkt erreicht wird.

Ob eine Lärmbelästigung tatsächlich vorliegt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden unter anderem die Tageszeit, die Dauer und Häufigkeit des Bellens sowie die örtlichen Gegebenheiten. Was in einem ländlichen Umfeld als normal gilt, kann in städtischer Umgebung schnell als störend empfunden werden. Auch die individuellen Ruhebedürfnisse der Nachbarn fließen in die Beurteilung mit ein.

Mehrere Hunde im Wohngebiet – Genehmigungspflicht und Grenzen der Haltung

Die Haltung von mehreren Hunden in einem privaten Haushalt ist grundsätzlich erlaubt – jedoch nicht uneingeschränkt und schon gar nicht überall. Besonders in reinen oder allgemeinen Wohngebieten kann die Mehrhundehaltung rechtlich problematisch werden, da sie schnell als übermäßige Nutzung der Wohnfläche eingestuft wird und die Nachbarschaft durch Lärm, Geruch oder hygienische Beeinträchtigungen belastet sein kann.

In vielen Städten und Gemeinden gelten spezielle Vorschriften, die regeln, ab wann eine Genehmigung für die Haltung mehrerer Hunde erforderlich ist. Während ein oder zwei Tiere meist unproblematisch sind, kann die Haltung von drei oder mehr Hunden in Wohngebieten bereits als gewerbeähnlich oder tierschutzrechtlich relevant eingestuft werden – mit der Folge, dass die Kommune eine Erlaubnis einfordert oder sogar eine Begrenzung vorschreibt.

Entscheidend ist dabei die konkrete Situation vor Ort:

  • Wie groß ist die Wohnung oder das Haus?
  • Gibt es ausreichend Auslaufmöglichkeiten?
  • Sind die hygienischen Bedingungen gegeben?
  • Kommt es zu Beschwerden durch dauerhaftes Bellen oder anderen Störungen?

Zudem können Mietverträge oder Hausordnungen Mehrhundehaltung explizit ausschließen oder beschränken. In Eigentümergemeinschaften wiederum kann eine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich sein, wenn die Tierhaltung über das Maß des Üblichen hinausgeht.

Wer also in einem klassischen Wohngebiet lebt und mehrere Hunde halten möchte, sollte sich im Vorfeld bei der zuständigen Stadtverwaltung, dem Ordnungsamt oder dem Veterinäramt erkundigen. So lassen sich Konflikte mit Nachbarn und mögliche rechtliche Konsequenzen vermeiden. Denn was im ländlichen Raum problemlos möglich ist, kann im städtischen Umfeld schnell zum Streitfall werden.

Video: Mehrhundehaltung – viele Hunde haben

Hundegebell als Streitpunkt – Was Nachbarn dulden müssen und wann es zu viel wird

Hundegebell gehört zum natürlichen Ausdrucksverhalten eines Hundes – doch in der Nachbarschaft kann es schnell zum Auslöser von Spannungen werden. Vor allem dann, wenn das Bellen häufig, langanhaltend oder zu ungewöhnlichen Zeiten auftritt, sehen sich Anwohner in ihrer Ruhe gestört. Der Wunsch nach ungestörter Wohnqualität steht dann dem Tierverhalten gegenüber – ein klassischer Fall für die rechtliche Abwägung.

Grundsätzlich gilt: Ein gewisses Maß an Hundegebell ist sozialadäquat und muss von Nachbarn hingenommen werden. Gelegentliches Anschlagen bei Postzustellung, ein kurzes Bellen beim Spielen oder ein Revierverhalten am Gartenzaun gelten als ortsüblich – insbesondere in Wohngebieten, in denen Haustierhaltung üblich ist.

Wird das Bellen jedoch regelmäßig zur Belastung, kann es als unzumutbare Immission eingestuft werden. Maßgeblich ist hier § 1004 BGB, der Eigentümer vor sogenannten „Störungen“ schützt. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass stundenlanges oder nächtliches Bellen, insbesondere bei Mehrhundehaltung oder unbeaufsichtigten Hunden, die Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich beeinträchtigen kann. In solchen Fällen können Betroffene Unterlassung verlangen – im Extremfall sogar mit gerichtlicher Unterstützung.

Auch das Ordnungsamt kann tätig werden, wenn die Geräuschkulisse die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Halterinnen und Halter sind in der Pflicht, durch Erziehung, Training oder geeignete Maßnahmen wie Hundetrainer oder Ruhezeiten dafür zu sorgen, dass ihre Tiere das friedliche Zusammenleben nicht dauerhaft stören.

Ein Hund darf bellen – aber nicht rund um die Uhr. Wer in der Nachbarschaft Tiere hält, sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierwohl und Rücksichtnahme achten. Denn ein ruhiger Hund trägt nicht nur zur Entspannung bei, sondern auch zum nachbarschaftlichen Frieden.

Gerichtsurteile zur Mehrhundehaltung – Wenn Tierliebe auf rechtliche Grenzen stößt

Gericht bestätigt: Drei Hunde im Reihenhaus sind zu viel

Fall:
Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hielt drei mittelgroße Hunde in einem Reihenhaus mit kleinem Garten. Die Nachbarn fühlten sich durch ständiges Bellen massiv gestört und reichten Klage ein. Der Lärm war vor allem am Vormittag, wenn die Tiere unbeaufsichtigt waren, deutlich zu hören.

Urteil:
Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Haltung von drei Hunden in einem dicht bebauten Wohngebiet die ortsübliche Nutzung übersteige. Zwei Hunde seien noch hinzunehmen, der dritte jedoch stelle eine unzumutbare Lärmquelle dar. Das Paar musste den dritten Hund abgeben.

(AG Bonn, Az.: 12 C 15/18)
Begründung:
Die Richter verwiesen auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. In einem eng besiedelten Wohngebiet sei mit gelegentlichem Gebell zu rechnen, eine ständige Geräuschkulisse durch mehrere Tiere sei jedoch unzumutbar.

Keine Genehmigung für fünf Hunde in Mietwohnung – Klage abgewiesen

Fall:
Eine Hundeliebhaberin in Berlin wollte fünf Hunde in einer Mietwohnung im dritten Stock halten. Der Vermieter hatte bereits zwei Tiere erlaubt, verweigerte aber die Zustimmung für weitere Hunde. Die Frau klagte auf Genehmigung und argumentierte, sie habe langjährige Erfahrung in Hundehaltung.

Urteil:
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Die Haltung von fünf Hunden sei in einer Mietwohnung mit begrenztem Platz und in einem Mehrparteienhaus unzumutbar. Auch mit Rücksicht auf das Treppenhaus und das erhöhte Konfliktpotenzial mit anderen Mietern sei eine Erweiterung der Haltung nicht zu rechtfertigen.

(LG Berlin, Az.: 63 S 305/19)
Begründung:
Die Richter betonten, dass der Vermieter das Recht habe, die Anzahl der Tiere zu begrenzen, um das Mietobjekt und das Zusammenleben im Haus zu schützen. Es gebe keine generelle Verpflichtung zur Genehmigung weiterer Tiere.

Mehrhundehaltung auf dem Land zulässig – Nachbarn unterliegen vor Gericht

Fall:
Ein Hundehalter auf einem großen Grundstück in einem Dorf in Bayern hielt sechs Hunde, überwiegend draußen im Zwinger. Die Nachbarn fühlten sich durch das Bellen belästigt und forderten eine Begrenzung auf maximal zwei Tiere.

Urteil:
Das Verwaltungsgericht München entschied zugunsten des Tierhalters. Da das Grundstück großflächig war, die Hunde artgerecht untergebracht wurden und keine gravierenden Lärmbelästigungen nachgewiesen werden konnten, wurde die Klage der Nachbarn abgewiesen.

(VG München, Az.: M 8 K 18.5674)
Begründung:
In ländlichen Gebieten sei eine tierintensivere Nutzung üblich. Das Maß an Lärm war laut Gutachten im Rahmen, und die Tierhaltung entsprach den baurechtlichen Vorgaben.

Hündisches Dauerbellen: Halter muss technische Maßnahmen ergreifen

Fall:
In einer bayerischen Kleinstadt hielten die Eigentümer eines Einfamilienhauses vier Hunde im Garten. Die Tiere bellten regelmäßig über Stunden hinweg, besonders bei Passanten oder Wildtieren. Nachbarn dokumentierten die Störungen über Monate hinweg.

Urteil:
Das Amtsgericht Regensburg verpflichtete den Halter, Maßnahmen zu ergreifen, um das Bellen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Als Lösung wurde ein Schallschutzzaun sowie gezielte Verhaltensschulung durch einen Hundetrainer empfohlen.

(AG Regensburg, Az.: 4 C 97/20)
Begründung:
Dauerbellen – insbesondere in den Abendstunden – verletze das nachbarliche Ruhebedürfnis. Auch auf dem eigenen Grundstück gelte das Rücksichtnahmegebot gemäß § 906 BGB.

Gewerbliche Hundehaltung ohne Genehmigung – Betrieb muss eingestellt werden

Fall:
Eine Hundehalterin in Niedersachsen betreute regelmäßig mehr als zehn Hunde gleichzeitig auf ihrem privaten Grundstück. Nachbarn beschwerten sich über Lärm und Geruch. Die Kommune wertete die Haltung als gewerblich und forderte eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz.

Urteil:
Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Behörde recht. Ab einer bestimmten Anzahl sei von einer gewerblichen Hundehaltung auszugehen – insbesondere, wenn regelmäßig fremde Hunde gegen Entgelt aufgenommen werden. Ohne entsprechende Genehmigung sei der Betrieb rechtswidrig.

(VG Hannover, Az.: 7 A 4521/17)
Begründung:
Neben der Lärmbelästigung wurde auch die Gefährdung des Tierschutzes durch Überbelegung gesehen. Zudem fehlten Fluchtwege, Quarantänebereiche und Hygienekonzepte, wie sie bei einer Tierpension vorgeschrieben sind.

Fazit: Wer mehr als einen Hund hält, sollte sich der erhöhten Verantwortung bewusst sein – nicht nur gegenüber den Tieren, sondern auch im Hinblick auf das soziale Miteinander. Rücksichtnahme, gute Erziehung und klare Regeln für das Verhalten der Hunde sind daher unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden und ein harmonisches Zusammenleben zu ermöglichen.


Bildnachweis:© Fotolia Titelbild: Rita Kochmarjova

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

1 Kommentar

  1. Ich wohne in einem Wohn-/ Mischgewebe und es wird langsam lästig mit meinem Nachbarn und seinen vielen Hunden.
    Zu Anfang waren es nur ein paar Huskys, nach einiger Zeit wurden es immer mehr. Mittlerweile haben sie 12 Huskys und noch 2 einer anderen Rasse.
    Das Gebell und Geheule ist teilweise unerträglich geworden.
    Ab und an wird dann auch noch nach 0:00 Uhr mit den Hunden im Garten gespielt.
    Schon mehrmals die Hundehalter an gebrüllt, die sollen es unterlassen, doch nach einiger Zeit kommt dasselbe wieder und wieder, als ob sie es mit Absicht tun.
    Der Gestank ist auch vorallem im Sommer besonders schlimm, wenn die Unde im Garten ihr Geschäft verrichten.

    • Steffen Eifler am

      mir geht es ähnlich, bei mir springen die nachbarhunde ans fenster (EG) hoch, ich werde von den hundehalterin beleidigt wenn ich den staublappen ausschüttle oder mich am fenster mal am kopf kratze, dann würde ich deren köter locken. habe jetzt vor mich ans bauamt zu wenden § 6 BauNVO verbietet eigentlich derartige belästigungen auch in mischgebieten.

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