Viele Betreiber von Kaminen und Kaminöfen sind verunsichert, weil seit Anfang 2018 die Schonfrist für viele Modelle mit einer überhöhten Feinstaub- oder Kohlenmonoxidbelastung endet. Ein Weiterbetrieb ist dann nur noch erlaubt, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.
Emissionen durch Kleinfeuerungsanlagen nehmen zu
Um die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu erreichen, ist in vielen Fällen eine Nachrüstung mit Filtern möglich. Das kostet zwar Geld, erlaubt aber immerhin den Weiterbetrieb vieler Kamine und Kachelöfen. Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder finanziell nicht sinnvoll, darf bei einer Überschreitung der Grenzwerte der Kaminofen in der Tat nicht mehr betrieben werden. Verstöße kommen teuer – und man sollte nicht glauben, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht überprüft wird. Doch worum geht es eigentlich genau?
Zunächst einmal sind nicht alle Kamine von dieser Regelung betroffen (siehe Ausnahmen weiter unten). Es geht vor allem um die Verfeuerung von Holz in kleinen Feuerungsanlagen, die für die Beheizung von Räumen eingesetzt werden. Die Verbrennung von Holz führt zur Freisetzung unterschiedlicher Schadstoffe, die sowohl die Raumluft als auch die Abluft belasten, die über den Schornstein nach außen geführt wird.
In erster Linie geht es um das giftige Kohlenmonoxid sowie um die teilweise erhebliche Feinstaubbelastung. Die Vorstellung, dass die bei der Holzverbrennung erzeugten Feinstäube unbedenklich seien, ist dabei falsch. Fachleute gehen in wissenschaftlichen Studien davon aus, dass Feinstäube vor allem aufgrund ihrer geringen Größe eine Gefahr für Menschen darstellt. Feinstaub kann in die feinsten Strukturen der Lunge vordringen und langfristig Schäden anrichten. Das gilt unabhängig von der Herkunft der Feinstäube, betrifft also auch die Verfeuerung von Holz.
Alte Grenzwerte reichen für viele Kamine nicht mehr aus
Gesetzliche Grundlage ist die erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Sie regelt den Betrieb kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen, zu denen sowohl Heizungen als auch Einzelraumfeuerungsanlagen (also Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen und Herde) zählen. Sie müssen als Feuerungsanlagen normalerweise nicht genehmigt werden, während man größere Anlagen wie Heizkraftwerke nur mit behördlicher Genehmigung betreiben darf. Die Verordnung legt im Einzelnen die Bedingungen fest, unter denen kleine und mittlere Feuerungsanlagen genutzt werden dürfen.
Die Art des Brennstoffes spielt dabei übrigens keine Rolle, denn es betrifft Gas- und Öl-Feuerungen ebenso wie Kohle- oder Holzheizungen. Für alle Modelle sind bestimmte Grenzwerte für Schadstoffe festgelegt, die beim Betrieb entweichen dürfen. Zudem werden Einzelheiten wie Häufigkeit, Art und Umfang der Überprüfung solcher Anlagen geregelt. Nicht zuletzt schreibt sie auch genau vor, welche Brennstoffe überhaupt verfeuert werden dürfen, etwa Holz, Stroh, Briketts, Kohle, Öl und Gas. Die bisherigen Grenzwerte aus dem Jahre 1988 waren nicht mehr zeitgemäß und mussten daher neu festgelegt werden.
Zum einen gab es neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Schädlichkeit der Feinstaubemissionen, zum anderen hat sich die Technik bei den Feuerungsanlagen ebenfalls weiterentwickelt, so dass höhere Standards für die Grenzwerte zumutbar erschienen. Problematisch war außerdem, dass es 1988 nur wenige solcher Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen gab und eine genauere gesetzliche Vorgabe unnötig erschien. Mittlerweile bereiten jedoch gerade die zunehmenden Emmissionen aus den mehr als 30 Millionen privaten Kleinfeuerungsanlagen Gesundheits- und Umweltexperten zunehmend Sorge.
Holz ist zwar klimafreundlich, aber erzeugt trotzdem Feinstaub
Die Popularität von Holzfeueranlagen ist aus zwei Gründen gestiegen: Einerseits ist Holz ein ökologisch nachhaltiger (weil nachwachsender) Brennstoff, der zudem eine bessere CO2-Bilanz aufweist als die fossilen Brennstoffe wie Öl oder Kohle. Sie sind somit gut für den Klimaschutz. Andererseits sind die Preise für Brennstoffe aus Holz im Vergleich zu Öl oder Gas sehr viel stabiler und in der Regel auch niedriger (bei vergleichbaren Brennwerten).
Je mehr Holz in privaten Anlagen verfeuert wird, desto mehr Staub wird jedoch über die Schornsteine in die Umwelt getragen. Der weitaus größte Teil (über 95 Prozent) davon ist Feinstaub, der als stark gesundheitsgefährdend gilt. Die Gefährlichkeit ist nicht abschließend geklärt, doch die Fähigkeit der kleinen Partikel, in tiefe Bereiche der menschlichen Lunge einzudringen, wird als äußerst bedenklich eingestuft. Verletzungen der empfindlichen Lungenbläschen sind ebenso nachgewiesen wie krebsfördernde Eigenschaften. Hinzu kommt, dass Feinstaub andere Schadstoffe wie Schwermetalle besonders gut in die Lunge transportieren kann. Von Feinstaub spricht man, wenn ein Partikel einen Durchmesser von zehn Mikrometern nicht überschreitet (PM-10 Feinstaub).
Wie bereits erwähnt, sehen Experten keinen signifikanten Unterschied zwischen Feinstaub aus Dieselmotoren und Kaminöfen, da die physikalischen Eigenschaften der Partikel für die Schädlichkeit im menschlichen Organismus höher zu bewerten sind als ihre chemische Zusammensetzung. Das Aufkommen an Staubemissionen aus privaten Feuerungsanlagen betrug 2005 bereits weit über 20.000 Tonnen. Bis zum Jahr 2025 prognostizieren Fachleute einen Anstieg auf mehr als 30.000 Tonnen Staub. Da eine Neuregelung der Grenzwerte ausschließlich für neue Anlagen nur geringe Entlastung bringen würde, wurde entschieden, sie auch stufenweise auf die alten Anlagen anzuwenden.
Novellierung und Nachrüstung
Nach der Novellierung der 1. BImSchV wurde der Geltungsbereich der Verordnung deutlich erweitert. Bislang galt sie nur für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe (z. B. Holz), die eine Mindest-Nennwärmeleistung von 15 Kilowatt erzeugten. Außerdem galt sie für Öl- und Gasheizungen mit einer Leistung von mehr als 11 Kilowatt. In der Realität werden heute aber häufig sehr viel kleinere Feuerungsanlagen verbaut, was mit der besseren Isolierung von Wohngebäuden und der höheren Effizienz der Heizungsanlagen zu tun hat.
Daher fielen viele der Anlagen nicht unter die alte Fassung der BImSchV. In der aktuellen Novelle werden daher auch die kleineren Feuerungsanlagen erfasst. Unterschieden wird zwischen Geräten alter und neuer Generation, weil moderne Kamine und Kaminöfen schärfere Grenzwerte einhalten können und bessere Wirkungsgrade bei der Heizleistung erzielen. Um auf das Niveau moderner Anlagen zu kommen, können (und müssen) alte Anlagen ggf. mit Filtern nachgerüstet werden. Wird eine solche Nachrüstung nicht vorgenommen oder erreicht die Anlage auch mit der Nachrüstung nicht die vorgeschriebenen Werte, muss sie letztlich stillgelegt bzw. ausgetauscht werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird über eine Typenprüfung aller neuen Einzelraumfeuerungsanlagen geregelt. Dabei werden für jeden Geräte- und Modelltyp spezifische Untersuchungen durchgeführt, ob die neuen Grenzwerte für Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid nicht überschritten werden. Außerdem muss ein bestimmter Mindestwirkungsgrad erreicht sein. Beim Kauf einer Anlage sollte der Käufer immer auf eine Dokumentation der Typenbescheinigung bestehen, die dann dem Schornsteinfeger bei Bedarf vorgelegt werden kann. Es gelten Übergangsregelungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung bemessen.
Welche Fristen sieht die Verordnung für Kamine und Kaminöfen vor?
Bestehende Feuerungsanlagen müssen abhängig nach Errichtungszeitpunkt (ZdE) die Grenzwerte der Stufe 1 ab den folgenden Zeitpunkten einhalten:
- ZdE bis 31.12.1994 – 1. Januar 2015
- ZdE bis 31.12.2004 – 1. Januar 2019
- ZdE bis 21.03.2010 – 1. Januar 2025
Bereits bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine, Kaminöfen und ähnliche Anlagen, welche die neuen Grenzwerte nicht mehr einhalten, müssen außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden.
Grundsätzlich ausgenommen von der Verordnung sind:
- offene Kamine und Kochherde
- geschlossene Kamine, die auch einen Betrieb im offenen Zustand ermöglichen
- historische Kaminöfen (Errichtung vor 1950)
- handwerklich errichtete Grundöfen
Wichtig: Wurde ein solcher Ofen in der Zwischenzeit baulich umgesetzt oder verändert, gilt er als Neuanlage und muss die Regeln der Bundesimmissionsschutzverordnung erfüllen!
Was kostet die Nachrüstung von Kleinfeuerungsanlagen?
Wie aufwändig und umfangreich eine Nachrüstung mit Filtern für ältere Kleinfeuerungsanlagen ist, kann man pauschal nicht sagen. Dabei spielen Alter, Typ und Ausführung sowie die örtlichen Gegebenheiten (Bauweise des Hauses, Schornstein etc.) eine Rolle. Die Nachrüstung kann natürlich ins Geld gehen. Da kann es Sinn machen, über eine komplette Neuanschafftung nachzudenken.
Ob Nachrüstung oder Neukauf; eine fachliche Beratung und hochwertige Komponenten aus dem Fachhandel sind dabei billigen Produkten aus Fernost vorzuziehen. Nur dann kann man sicher sein, auch wirklich die versprochenen Eigenschaften bei der Einhaltung der Grenzwerte und der Effizienz der Heizleistung zu bekommen. Bei Fachhändlern wie Kamdi24.de bekommt man sowohl Hilfe bei der Nachrüstung älterer Anlagen als auch Beratung beim Kauf neuer Geräte. Besonders die effizientere Schichtung von Holz lässt sich in neuen Kaminöfen besser realisieren, was zu einer besseren (und schadstoffärmeren) Verbrennung führt.
Fazit: Alte Kamine müssen eventuell nachgerüstet werden
Eine Nachrüstungspflicht für ältere Kleinfeuerungsanlagen wie Kamine und Kaminöfen besteht nur, wenn die neuen Grenzwerte aus der 1. BImSchV nicht eingehalten werden. Es ist natürlich möglich, dass auch ein älteres Modell bereits die neuen Anforderungen erfüllt. Dann muss jedoch ein entsprechender Nachweis vorhanden sein, etwa in Form einer Herstellerbescheinigung. Ist diese nicht zu bekommen, kann man eine Einzelprüfung der Grenzwerte vor Ort veranlassen.
Bei Überschreitung der Grenzwerte sollte ein Filter eingebaut werden, um die Reduzierung der Emissionen nach dem aktuellen Stand der Technik zu erreichen. Werden trotz aller Maßnahmen die Grenzwerte überschritten oder lohnt sich eine Nachrüstung nicht, muss die Anlage letztlich außer Betrieb gesetzt werden. Ein Weiterbetrieb wäre dann eine Ordnungswidrigkeit, die mit entsprechenden Sanktionen verbunden ist.
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Die Thematik rund um die neuen Kaminvorschriften ist definitiv komplex, aber dieser Artikel schafft es, Licht ins Dunkel zu bringen. Besonders interessant finde ich den Punkt, dass nicht alle Kamine von den Änderungen betroffen sind, was sicherlich einige Leser beruhigen dürfte. Die Details zu den Schadstoffemissionen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit sind bedenkenswert und zeigen, wie wichtig die Einhaltung dieser Vorschriften ist. Es scheint, als ob die Novellierung der 1. BImSchV eine sinnvolle Maßnahme ist, um die Luftqualität zu verbessern.
Allerdings frage ich mich, ob die Kosten für die Nachrüstung oder den Neukauf für viele Besitzer von Kaminen nicht zu hoch sein könnten. Wäre es möglich, dass der Staat hier finanzielle Unterstützung anbietet?