Über die private Internetnutzung in Unternehmen gibt es seit Jahren Streit. Viele Arbeiter und Angestellte übersehen, dass ein unzulässiges Surfen oder Chatten am Arbeitsplatz ernste Konsequenzen haben kann. Kommt es in derartigen Fällen zu Rechtsstreitigkeiten, stützen die Gerichte in aller Regel die Sicht des Arbeitgebers, wonach eine strenge Ahndung von Verstößen fast immer zulässig ist.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer sich nicht auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre und eine unzulässige Kontrolle privater Nachrichten und Chat-Protokolle durch den Arbeitgeber berufen können, wenn sie sich unter Verwendung eines Dienstrechners privat im Internet bewegen und Online-Dienste nutzen.
Privates Chatten: umfassende Kontrolle zulässig
Immer wieder gibt es zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten Streit darüber, ob dienstliche Rechner für die private Nutzung des Internets verwendet werden dürfen und welche diesbezüglichen Kontrollrechte der Arbeitgeber hat, um Verstöße festzustellen und zu ahnden. Bereits wiederholt hat das Bundesarbeitsgericht dabei die Ansicht vertreten, dass ohne ausdrückliche Gestattung oder beim Fehlen einer stillschweigenden Duldung die private Internetnutzung durch Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gestattet ist. Beschäftigte, die hiergegen verstoßen, riskieren empfindliche Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Wie ein im Januar 2016 publiziertes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nun höchstrichterlich bestätigt, ist dabei auch eine umfassende Kontrolle der Daten- und Chatprotokolle zulässig.
Unzulässige Nutzung eines Messenger-Dienstes
Dem vom EGMR erlassenen Urteilsspruch lag ein Fall aus Rumänien zugrunde: Ein Mitarbeiter nutzte den eigentlich der geschäftlichen Korrespondenz vorbehaltenen Yahoo-Messenger auch für private Zwecke, obwohl sein Arbeitgeber dies ausdrücklich schriftlich untersagt hatte. Nachdem der Verstoß gegen diese Regelung festgestellt wurde, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Hiergegen wandte sich der Angestellte und argumentierte unter Verweis auf § 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass seine private Kommunikation nicht überwacht werden dürfe.
Der EGMR verwarf in seiner Entscheidung nun die Forderung des Angestellten auf Rücknahme der Kündigung, da keine Verletzung des § 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe. Der Grund: Ein Arbeitgeber, der die ausschließlich dienstliche Nutzung eines Messengers vorschreibt, darf davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter dies auch einhalten. Insofern sei eine Kontrolle der Nutzung zulässig. Laut offizieller Pressemitteilung der EGMR rechtfertige hierbei festgestellter Verstoß definitiv eine Kündigung.
Europäischer Gerichtshof stärkt Arbeitgeberrechte
Am vorliegenden Urteil des EGMR werden sich in Zukunft auch nationale Gerichte orientieren. Das bedeutet, dass die Rechte der Arbeitgeber im Falle von Verstößen gegen Internet-Richtlinien noch einmal deutlich gestärkt wurden. Wie die Entscheidung verdeutlicht, ist aber auch eine genaue Festlegung der Nutzungsregeln von Online-Diensten am Arbeitsplatz überaus wichtig. Damit hier von Anfang an Klarheit für alle Beteiligten geschaffen wird, sollte eine derartige Vorgabe immer schriftlich vorliegen. Zusätzlich empfiehlt es sich, auf Folgendes zu achten:
- Die Dienstanweisung ist allen Beschäftigten gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis zu bringen.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Falle eines Verstoßes müssen klar genannt werden.
- Der Umfang der Regelung (Internet, Chat usw.) muss klar angegeben sein.
- Es sollte möglichst auch geregelt werden, ob die Nutzung privater Smartphones und ähnlicher Geräte während der Arbeitszeit zulässig ist.
Wenn diese Rahmenbedingungen beachtet werden, lassen sich juristische Fallstricke bei möglichen Auseinandersetzungen mit Beschäftigten im Vorfeld weitestgehend vermeiden.
Wichtig: Die Rechtslage umfassend kennen
Sehr empfehlenswert für Unternehmer, Manager und Geschäftsführer ist es stets, sich ein gefestigtes Basiswissen in Sachen Arbeitsrecht anzueignen. Hierfür genügt es allerdings nicht, nur die reinen Gesetzestexte zu kennen; es sollten auch Kenntnisse zur aktuellen Rechtsprechung und zu bereits geklärten Einzelfällen vorhanden sein. Ein guter Tipp ist hier die Nutzung der Arbeitsrechtskommentare von Haufe.
Das Autorenteam um Prof. Dr. Gregor Thüsing und Dr. Robert von Steinau-Steinrück hat darin alle relevanten Vorschriften des Arbeitsrechts einschließlich fundierter Begründungen behandelt – von der Einstellung bis hin zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch im Fall eines Streits um die Nutzung des Internets von einem betrieblichen Rechner aus oder bezüglich des Chattens am Arbeitsplatz bietet dieses Kommentar-Werk gute Unterstützung.
Internet, E-Mail und Chat – bei einem ausdrücklichen Verbot seitens des Arbeitgebers ist all dies für Beschäftigte nach wie vor tabu. Wer hiergegen verstößt, kann abgemahnt oder entlassen werden. Mit einer klar gefassten Dienstanweisung und gesicherten Rechtskenntnissen stellen derartige Vorgänge für einen Unternehmer insbesondere nach dem Urteil des EGMR keine Schwierigkeit mehr dar.
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