RANPAK siegt vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen STOROPACK und erhebt nun Schadensersatzklage über EUR 122 Mio. – Das Unternehmen RANPAK ist weltweit führend im Bereich nachhaltiger, papierbasierter Verpackungslösungen für den Online-Handel und industrielle Versorgungsketten. Darüber hinaus besitzt es eine Reihe von EP- und US-Patenten auf diesem Gebiet.
Rechtsstreit um Patentverletzung bei neuartiger Polsterumformungsmaschine
Das deutsche Patent EP 0 776 760 B2 sichert ein revolutionäres Design einer Polsterumformungsmaschine zum Umwandeln von Papiermaterial in ein hochwertiges Papier-Polsterprodukt. Dank dieser geschützten Technologie können Papierpolster in unterschiedlichen Längen hergestellt werden. Besonders bemerkenswert ist die automatische, bedarfsgesteuerte Produktion eines neuen Papierpolsters, sobald das vorherige Polster aus der Maschine entfernt wurde.
Patentstreit zwischen RANPAK und STOROPACK: Am 18. September 2019 reichte das Unternehmen RANPAK Klage beim Landgericht Mannheim ein. Der Grund dafür war die angebliche Verletzung von Anspruch 1 des Patents durch die Polsterumformungsmaschinen PAPERplus® Classic und Classic2 von STOROPACK. Die Klage wurde unter dem Gerichts-Aktenzeichen 2 O 112/19 eingereicht und markiert den Beginn eines Patentstreits zwischen den beiden Unternehmen.
Das Landgericht hat am 3. August 2021 seine Entscheidung verkündet, in der es feststellte, dass STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt haben. Obwohl das Patent im Juli 2015 abgelaufen ist und somit kein Unterlassungsanspruch mehr geltend gemacht werden konnte, wurde STOROPACK dennoch zur Haftung für Schadensersatz und Rechnungslegung bezüglich aller Verletzungshandlungen zwischen September 2009 und dem Ablauf des Patents verurteilt.
Das Unternehmen STOROPACK wurde nicht nur für den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien für Maschinen wie dem STOROPACK Papier PAPERplus® verurteilt, sondern auch in Bezug auf die Rechnungslegung und die Haftung für Schadensersatz, selbst nachdem das Patent abgelaufen war. Diese Entscheidung belegt die rechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens über den Patentzeitraum hinaus.
Der Verpackungsmaterialhersteller STOROPACK hat am 1. September 2021 Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht am 22. Februar 2023 weitgehend abgelehnt. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben festgestellt, dass STOROPACK mit seinen Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt hat. Die Gerichte haben bestätigt, dass STOROPACK für die während der Laufzeit des Patents begangenen Verletzungshandlungen Schadensersatz und Rechnungslegung leisten muss. Dies beinhaltet sowohl die Verbrauchsmaterialien als auch die erzielten Umsätze nach Ablauf des Patents. Das Oberlandesgericht hat jedoch eine Revision zum Bundesgerichtshof bezüglich des letzten Punktes zugelassen.
Am 27. März 2023 hat das Unternehmen RANPAK eine Schadensersatzklage gegen STOROPACK beim Landgericht München I eingereicht. Der Klage zufolge fordert RANPAK einen Betrag in Höhe von ungefähr 122 Millionen Euro als Ausgleich für erlittene Schäden.
Im Rechtsstreit zwischen RANPAK und der Storopack Hans Reichenecker GmbH, einer Komplementärin von STOROPACK, haben sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in separaten Verfahren ähnliche Urteile gefällt. Das Landgericht Mannheim veröffentlichte sein Urteil am 4. Dezember 2015 unter dem Aktenzeichen 7 O 210/14, während das Oberlandesgericht Karlsruhe sein Urteil am 10. März 2021 unter dem Aktenzeichen 6 U 9/16 verkündete.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 von STOROPACK gegen Anspruch 1 des Patents verstoßen. Diese Entscheidung beinhaltet sowohl die Haftung für die mit den Verbrauchsmaterialien erzielten Umsätze als auch die Umsätze, die nach Ablauf des Patents erzielt wurden. Die Revision von STOROPACK bezüglich des letzten Punktes wurde zugelassen. Das Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die mündliche Verhandlung wurde für den 14. November 2023 angesetzt.
Der Bundesgerichtshof bestätigt das Patent der Storopack Hans Reichenecker GmbH nach einer Berufung von RANPAK: Eine rechtskräftige Entscheidung vom 7. Mai 2019 bestätigte das Patent (Gerichts-Az: X ZR 26/17) und widerlegte somit das vorangegangene Urteil des Bundespatentgerichts, welches das Patent in erster Instanz für nichtig erklärt hatte (Gerichts-Az: 3 Ni 12/16 (EP)).
STOROPACK reichte am 23. Februar 2022 eine zweite Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ein, um die Gültigkeit eines bestimmten Patents anzufechten. Das Bundespatentgericht hat jedoch bereits am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis gegeben, der darauf hindeutet, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen wird.