Fünf häufige Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

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Es ist rechtens, im Halteverbot mit Warnblinkanlage zu stehen, schon vor der Engstelle auf der Autobahn einzuscheren und die Lichthupe gilt als Nötigung? Diese Mythen halten sich hartnäckig, sind aber keineswegs so in den deutschen Gesetzen zu finden.

1. Mythos: Folgt eine Engstelle, muss die Spur so zeitig wie möglich gewechselt werden

Es gibt ein paar Autofahrer, die das Prinzip des Reißverschlussverfahrens verstanden haben. Und doch sind es diese Fahrer, die es oft genug mit „Erziehungsmaßnahmen“ zu tun bekommen, wenn andere Autofahrer kurz vor der Engstelle noch einmal Gas geben und das Einfädeln damit erschweren. Immerhin hätte der böse Fahrer doch schon längst die Spur gewechselt haben können!

Doch das Reißverschlussverfahren sieht eben genau das vor: Der Autofahrer muss seine Spur so lange wie möglich nutzen und fädelt sich erst direkt vor der Engstelle in die andere Spur ein. Hier fährt immer ein Auto von einer Seite, dann eines von der anderen Seite – wie ein Reißverschluss eben. Jede andere Verhaltensweise führt zu unnötig langen Staus, denn die Autoschlange quält sich oft mühsam dahin, anstatt dass die Fahrer zügig bis zum Ende der nutzbaren Fahrstrecke rollen.

Die StVO sagt klar aus, dass die Fahrspur nicht frühzeitig verlassen werden darf, dass niemand zur Verkehrsbremse werden darf und dass niemand das Recht dazu hat, anderen Autofahrern das Einfädeln zu erschweren

Video: Straßenverkehrsordnung

2. Mythos: Die Lichthupe gilt als Nötigung

Viele der Anwälte hatten in der Praxis schon damit zu tun: Der Autofahrer ist der festen Überzeugung, dass das Einsetzen der Lichthupe als Nötigung gelte. Doch dem ist nicht so! Erst in Verbindung mit dem Nichtbeachten des Sicherheitsabstandes wird aus dem Mittel für mehr Aufmerksamkeit ein Bedrängen und damit Nötigung (Quelle: www.fachanwalt.de).

Der Irrglaube, dass die Lichthupe keinen Überholvorgang einleiten dürfe, hält sich hartnäckig. Doch die StVO sagt etwas ganz anderes aus, denn hier ist davon die Rede, dass kurze Licht- und Schallzeichen zur Ankündigung des Überholvorganges erlaubt sind. Dies allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Hier ist die Lichthupe sogar sehr sinnvoll, denn wer zum Beispiel auf einer Autobahn das Rechtsfahrgebot ignoriert und fröhlich auf seiner Spur dahinrollt – dabei aber nicht wesentlich schneller fährt als die Fahrer der linken Spur -, kann durchaus per Lichthupe auf das kommende Überholmanöver aufmerksam gemacht werden. Das gilt auch auf Landstraßen, wenn jemand einem überholenden Fahrzeug keinen ausreichenden Platz einräumt und überwiegend in der Mitte der Straße fährt.

Anders sieht es aus, wenn der Fahrer, der die Lichthupe eingesetzt hat, sich nicht auf ein kurzes Lichtsignal beschränken mag, sondern die Lichthupe ständig betätigt oder zu dicht auffährt. Hier wird schnell aus einem grundsätzlich gesetzlich erlaubten Signal ein Vorgang, der als Nötigung zu werten ist und sogar strafrechtlich verfolgt wird.

Gerade auf Parkplätzen von Unternehmen, Verwaltungsbehörden oder auch Supermärkten hängt gern das Schild, das besagt, dass dort die StVO gelte. (#01)

Gerade auf Parkplätzen von Unternehmen, Verwaltungsbehörden oder auch Supermärkten hängt gern das Schild, das besagt, dass dort die StVO gelte. (#01)

3. Mythos: Die StVO gilt immer!

Gerade auf Parkplätzen von Unternehmen, Verwaltungsbehörden oder auch Supermärkten hängt gern das Schild, das besagt, dass dort die StVO gelte. Geschieht ein Unfall, ist die Schuldfrage immer schnell geklärt, obwohl sie streng genommen gar nicht so eindeutig ist. Denn das Gesetz macht auch bei Parkplätzen Unterschiede und behandelt private Parkplätze anders als öffentliche. So gilt der Parkplatz des Supermarktes als öffentliche Parkmöglichkeit, denn hier kann jeder beliebige Autofahrer parken. Es gibt keine Beschränkungen durch die Firmenzugehörigkeit oder durch andere Umstände, der Parkplatz steht jedem frei. Die StVO gilt hier immer, ein zusätzliches Schild braucht nicht angebracht werden. Wer sich gegen die StVO verhält, trägt die Schuld an einem Unfall.

Doch es gibt durchaus Zonen, in denen gilt die StVO nicht und sie führen zur Entstehung häufiger Rechtsirrtümer im Straßenverkehr. Beispiele für nicht-öffentliche Parkplätze sind beispielsweise Firmenparkplätze oder solche, die von Vereinen nur für Mitglieder und Besucher bereitgestellt werden. Hier kann die StVO nicht gelten, denn ihre Gültigkeit wird durch den Staat festgelegt und nicht durch eine Privatperson, einen Unternehmer oder einen Verein. Dafür kann der Eigentümer des Parkplatzes die geltenden Regeln selbst bestimmen und diese müssen nicht mit der StVO übereinstimmen.

Stehen hier Verkehrszeichen, können sie als Orientierung genutzt werden, sie haben aber keine rechtliche Gültigkeit. Verlassen sollte sich darauf niemand und wer unbedingt auf seine Vorfahrt pocht, kann durchaus das Nachsehen haben. Besser ist es, sich mit anderen Autofahrern per Handzeichen oder Lichthupe abzustimmen und nicht einfach davon auszugehen, dass „rechts vor links“ gilt.

Viele Autofahrer sind schon dem Irrglauben aufgesessen, dass eine Zufahrt auf der Autobahn das vorher geltende Verkehrslimit aufheben würde. (#02)

Viele Autofahrer sind schon dem Irrglauben aufgesessen, dass eine Zufahrt auf der Autobahn das vorher geltende Verkehrslimit aufheben würde. (#02)

4. Mythos: Nach einer Zufahrt ist das Tempolimit auf der Autobahn aufgehoben

Viele Autofahrer sind schon dem Irrglauben aufgesessen, dass eine Zufahrt auf der Autobahn das vorher geltende Verkehrslimit aufheben würde. Doch dem ist nicht so! Im Gegensatz zur landläufigen Meinung gelten die Tempobeschränkungen auch nach der Zufahrt von einer Autobahnraststätte, Tankstelle, Baustelle oder Ähnlichem weiter. Zugegeben, das ist sehr unpraktisch für alle, die zum Beispiel von der Raststätte kommen und nun wissen sollen, dass der folgende Autobahnabschnitt nicht freigegeben ist, sondern einer Tempobeschränkung unterliegt.

Der Gesetzgeber ist hier wohl der Meinung, dass dieser Autofahrer schließlich zuvor auf der Autobahn unterwegs war und dort zwangsläufig am Beschränkungsschild vorbeigekommen sein muss. Dass er sich für die Dauer seiner Rast diese Begrenzung nicht merken kann – Pech! Doch ob im Ernstfall wirklich ein Bußgeld erhoben wird, sei einmal dahingestellt. Für alle anderen Autofahrer gilt aber, dass die Zuliefer- oder Zufahrtstraße eben keine automatische Aufhebung des Tempos bedeutet und dass sie durchaus zu Recht geblitzt werden können, wenn nach der Einfahrt ein Blitzer steht. Die Einmündung ist also niemals der heiß ersehnte Freifahrtschein für ein höheres Tempo!

Die Straßenverkehrsordnung sieht drei Möglichkeiten vor, wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden kann: zum einen natürlich durch das Schild, auf dem die aktuell geltende Geschwindigkeit durchgestrichen steht. Die zweite Möglichkeit ist ein Verkehrsschild mit der Tempobeschränkung in Verbindung mit einem weiteren Schild, das die Strecke angibt, für die das Limit gilt. Stand dort zum Beispiel „5 km“, so braucht es nach dieser Kilometerzahl kein Aufhebungsschild und der Autofahrer darf rechtmäßig wieder Gas geben. Die dritte Variante wird vor allem bei Baustellen eingesetzt. Hier besagen die Schilder, dass die Autofahrer zum Beispiel nur 40 km/h fahren dürfen, wobei das Limit auf die Baustelle beschränkt ist. Ist diese zu Ende oder eine andere Gefahrenstelle vorbei, gilt die Beschränkung automatisch nicht mehr.

Wann kam dieser Mythos eigentlich auf? Er scheint so alt zu sein wie der Führerschein selbst – und ist doch so falsch! Die meisten Menschen gehen einfach davon aus, dass derjenige, der einem anderen Verkehrsteilnehmer auffährt, die Schuld an dem Unfall haben muss. (#03)

Wann kam dieser Mythos eigentlich auf? Er scheint so alt zu sein wie der Führerschein selbst – und ist doch so falsch! Die meisten Menschen gehen einfach davon aus, dass derjenige, der einem anderen Verkehrsteilnehmer auffährt, die Schuld an dem Unfall haben muss. (#03)

5. Mythos: Wer auffährt, hat Schuld

Wann kam dieser Mythos eigentlich auf? Er scheint so alt zu sein wie der Führerschein selbst – und ist doch so falsch! Die meisten Menschen gehen einfach davon aus, dass derjenige, der einem anderen Verkehrsteilnehmer auffährt, die Schuld an dem Unfall haben muss. Doch nicht immer hat der Vordermann Recht und darf Geld fordern, wenn es hinten gekracht hat. Schuld ist immer derjenige, der den Unfall verursacht hat und das kann auch der Vordermann sein.

Meist trifft die Schuld zwar den hinten fahrenden Autofahrer, weil er zu dicht aufgefahren ist und den Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat. Oder weil er zu unaufmerksam war und er somit bei einer Bremsung des Vordermanns nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Dennoch gibt es Fälle, in denen der voranfahrende Autofahrer die Schuld an dem Unfall trägt. Wenn dieser zum Beispiel plötzlich bremst, ohne dass es einen erkennbaren Grund dafür gibt und es passiert ein Auffahrunfall, so trifft den Hintermann keine Schuld. Wichtig zu beachten: Wer für Kleintiere wie Igel oder Frösche bremst, tätigt laut Gesetz eine Vollbremsung ohne Grund – ob der betreffende Autofahrer dies einsieht oder nicht.

Der Vordermann muss auch dann die Verantwortung für einen Auffahrunfall übernehmen, wenn er einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt hat und zu dicht vor diesem wieder einschert. Muss der Überholte nun abbremsen, trägt der Überholende die Schuld.
Es gibt also viele Ausnahmen, bei denen der Hintermann keine Verantwortung für einen Unfall trägt bzw. wenigstens nicht allein Schuld an einem Verkehrsdelikt ist. Der erste Anschein mag zwar meist darauf hindeuten, dass kein ausreichender Sicherheitsabstand vorlag oder der Fahrer einfach nicht aufgepasst hat, doch bei näherem Hinsehen ergibt sich oft eine ganz andere Sachlage.

Diese Beispiele sind nur fünf der zahlreichen Mythen der Autofahrerwelt, die uns täglich begleiten und die scheinbar von Generation zu Generation weitergegeben werden. Passiert dann wirklich ein Unfall oder kommt es zum Streit zwischen den Verkehrsteilnehmern, so kommt die wahre Gesetzeslage erst ans Licht.

Dies gilt auch für den Mythos, dass jemand, der betrunken Fahrrad fährt, seinen Führerschein nicht abgeben müsste. Das ist natürlich falsch, denn die Promillegrenze gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Auch ein Fußgänger riskiert seinen Führerschein, wenn er beispielsweise zweimal sturzbetrunken von der Polizei aufgegriffen wurde – hier wird unterstellt, dass jemand, der öfter so viel trinkt, sicherlich auch betrunken Auto fährt. Der Schlüssel zum Pech ist der Blutalkoholwert, denn wer einen hohen Pegel hat und immer noch auf zwei Beinen steht, hat sicherlich Übung im Trinken, so die Argumentation.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild:   Photographee.eu -#01: Maximilian Laschon -#02: Nikola Barbutov -#03: Alistair Scott

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