Gerichtsurteil: Werbung für „ROOT WELLNESS“ als Verbrauchertäuschung verboten

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Im Fall mit dem Aktenzeichen 2 HK O 1211/23 hat das Landgericht Traunstein eine einstweilige Verfügung erlassen, die besagt, dass eine Vertriebspartnerin eines Unternehmens nicht länger 68 rechtswidrige Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel des US-Herstellers „ROOT WELLNESS LLC“ aus Tennessee verwenden darf. Die Verfügung wurde am 06.06.2023 erlassen und ist bindend.

Diplom-Ernährungswissenschaftlerin und „ARD Buffet“-Autorin von Verboten betroffen

In Bezug auf eine Diplom-Ernährungswissenschaftlerin (Univ.), die im Raum Rosenheim aktiv ist und sich durch Werbung für das Unternehmen und seine Produkte ausgezeichnet hat, wurden kürzlich erlassene Verbote erlassen. Die Wissenschaftlerin gab außerdem an, als Autorin beim „ARD Buffet Magazin“ mitgewirkt zu haben.

Fehlende Inhaltlichkeit: CLEAN SLATE enthält keinen Klinoptilolith

Bei dem Hauptprodukt „CLEAN SLATE“ handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das in einigen Onlineshops hierzulande für rund 100 Euro pro 30 ml-Fläschchen angeboten wird. Die Zusammensetzung des Produkts umfasst laut Deklaration verschiedene Inhaltsstoffe wie Vitamin C (Ascorbinsäure), Meersalz, Siliziumdioxid („Kieselsäure“) als Zusatzstoff und Kaliumsorbat zur Konservierung. Der Hersteller bewirbt das Produkt rechtswidrig und ohne wissenschaftliche Grundlage als modernes Entgiftungsmittel und Allerheilmittel.

Es wird behauptet, dass Siliziumdioxid, das umgangssprachlich auch als „Kieselsäure“ bezeichnet wird, aus dem Zeolith Klinoptilolith gewonnen wird und dadurch angeblich dessen Eigenschaften übernimmt. Allerdings weist die chemische Formel SiO2 darauf hin, dass Siliziumdioxid stets aus oxidiertem Silizium und zwei Sauerstoffatomen besteht. Es handelt sich hierbei um einen gängigen Zusatzstoff.

Es gibt berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschichte, da sie den Verdacht aufkommen lässt, dass sie möglicherweise erfunden wurde, um die hohen Gewinne mit einem einfachen Produkt zu rechtfertigen. Dies wird durch die wiederholte Behauptung in der Werbung gestützt, dass der geringfügig enthaltene Zusatzstoff eine „Weiterentwicklung“ des komplexen Klinoptiloliths darstellt. Das Landgericht hat die irreführende Darstellung der Ernährungswissenschaftlerin nicht akzeptiert und alle Angaben, die auf Zeolith und Klinoptilolith hinweisen, untersagt. Es ist auch erwähnenswert, dass Clean Slate kaum Kieselsäure enthält. Zusätzlich ergab die Analyse der Inhaltsstoffe, die dem Gericht vorgelegt wurde, dass das Siliziumdioxid als Zusatzstoff zu Vitamin C und Meersalz nur in vernachlässigbarer Menge enthalten ist.

Fokus auf Entgiftung: Die zentrale Botschaft einer kontroversen Werbegeschichte

Die Werbung des Herstellers und seiner Vertriebspartner behauptet, dass das Produkt durch die Verwendung von Klinoptilolith eine Weiterentwicklung darstellt, da es angeblich die Fähigkeit besitzt, Giftstoffe im Körper zu binden und auszuleiten. Im Vergleich zu herkömmlichen Zeolithen, die lediglich im Verdauungstrakt wirksam sind, soll das verkleinerte Molekül des Produkts in der Lage sein, Toxine im gesamten Körper, einschließlich des Gehirns, zu erreichen. Bisher gibt es jedoch keinerlei Hinweise oder fundierte Nachweise aus Anwendungsbeobachtungen und Studien, die diese Behauptung stützen würden.

Die EU Health Claims Verordnung hat klare Bestimmungen bezüglich Werbeaussagen mit Bezug zur Gesundheit oder zur Reduktion von Körpergewicht festgelegt. Diese Aussagen müssen in einer veröffentlichten Gemeinschaftsliste aufgeführt sein, um erlaubt zu sein. Darüber hinaus sind weitere Informationen als Zusatz zu den „Claims“ vorgeschrieben, um mögliche Missverständnisse zu verhindern. Beispielsweise ist es verpflichtend, auf den Vorteil einer gesunden Ernährung hinzuweisen, da Nahrungsergänzungsmittel diesen nicht ersetzen können.

Gesundheitsversprechen in der Werbung: Verbraucherzentrale fordert strengere Regulierung

Es besteht keine wissenschaftliche Evidenz, die darauf hindeutet, dass Kieselsäureprodukte eine positive Auswirkung auf die Gesundheit haben oder bei der Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten unterstützen. Trotzdem hat die Vertriebspartnerin in ihren Dosierungsempfehlungen für das Produkt „CLEAN SLATE“ behauptet, dass es bei schweren Erkrankungen wie Fibromyalgie, MS, chronischem Müdigkeitssyndrom, chronischer Borreliose, Autismus und Herzkreislauferkrankungen helfen könne.

Das Landgericht zeigte kein Verständnis für die grob illegalen Angaben und erließ ein Verbot, das mit der Drohung von Ordnungsgeldern oder im Falle einer Zuwiderhandlung sogar Ordnungshaft verbunden ist. Eine positive Eigenschaft der beworbenen Produkte ist jedoch die Empfehlung, beim Konsum reichlich Wasser zu trinken. Diese Empfehlung könnte dazu beitragen, einige der Wunderheilungsgeschichten zu erklären, die von anderen Vertriebspartnern ohne jegliche Quellenangabe oder Nachweis ihrer Authentizität verbreitet werden.

Produktwerbung unter verschärfter Kontrolle: Neue Maßnahmen erlassen

Die Produktlinie von ROOT WELLNESS, einem bekannten Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln aus den USA, beinhaltet eine breite Auswahl an verschiedenen Produkten. Neben den bekannten Namen wie „ZERO-IN“, „RESTORE“, „IMMUN DEFENSE SHIELD“, „NATURAL BARRIER SUPPORT“, „RELIVE GREENS“ und „GIVE ME BACK MY YOUTH“ gab es auch rechtswidrige Werbeaussagen, die von einem Gericht verboten wurden.

Umgang mit Kritik: Diskussion über Unfairness und Respektlosigkeit entfacht

Es ist ratsam, nicht voreilig über Kunden zu urteilen, die man um beträchtliche Geldbeträge „erleichtert“ hat, da diese Art von „Werbung“ vor allem auf Menschen mit Krankheiten abzielt, darunter auch solche mit chronischen oder schweren Erkrankungen. In ihrer verzweifelten Lage greifen diese Menschen nach jeder Hoffnung, nach jedem noch so kleinen Anhaltspunkt, und sind daher dazu geneigt, auch für teure und zweifelhafte Hilfsmittel erhebliche Summen auszugeben. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass Maßnahmen zum Schutz vor solchen Scharlatanen konsequent und uneingeschränkt im Bereich des Verbraucherschutzes umgesetzt werden.

Das Landgericht Traunstein hat im Verfahren mit der Aktennummer 2 HK O 1211/23 ein Verbot ausgesprochen, das nun von der adressierten Vertriebspartnerin angefochten werden kann. Mit einem Widerspruch kann sie eine erneute Verhandlung vor Gericht erwirken und somit eine schnelle abschließende Entscheidung herbeiführen.

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