Nicht immer erhält das Kind von der gewünschten Schule eine Zusage: Dann können die Eltern abhängig von den Umständen den Schulplatz einklagen, gegebenenfalls mit einem Anwalt.
Regulierungen für die Schulplatzvergabe
Die Vergabe von Schulplätzen darf weder von der Herkunft noch vom Geschlecht der Kinder abhängig gemacht werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen mit der Beantragung eines Schulplatzes, sei es bei der Einschulung oder bei dem Wechsel zur weiterbildenden Schule. In 2017 ist die Anzahl der Klagen gegen die häufigen Schulplatzbescheide daher stark angestiegen, wie beispielsweise die Zahlen vom Verwaltungsgericht in Berlin zeigen.
Wenn es um den Wechsel auf die Oberstufe geht, kann der Notenschnitt eine entscheidende Rolle spielen. Hier hat auch ein Anwalt kaum Möglichkeiten, einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Schulplatzes erfolgreich durchzuführen. Die Noten gelten als objektives Kriterium für die Schulplatzvergabe.
Bei Erstklässlern sowie bei den weiterführenden Schulen gibt es jedoch noch andere wichtige Vergabemerkmale:
- Es gibt eine festgelegte Höchstanzahl der Klassen und Schüler (§ 93 SchulG),
- teilweise werden Aufnahmegespräche geführt, zu denen auch standardisierte Wissenstests zählen,
- familiäre Kontakte können die Chancen erhöhen, beispielsweise wenn die Geschwister schon die Wunsch-Schule besuchen
Das Recht auf einen Schulplatz
Einen Schulplatz sollte man im Prinzip nicht einklagen müssen. Alle schulpflichtigen Kinder haben ein Recht auf einen Grundschulplatz in der Nähe des Wohnortes. Allerdings gibt es häufig Kapazitätsprobleme in den Grundschulen, vor allem in kinderreichen Stadtteilen. Wenn nicht genügend Plätze vorhanden sind, müssen die Eltern ihre Kinder womöglich auf eine Schule schicken, die weiter entfernt liegt. Bei den weiterführenden Schulen kommt die Wahl der Schulform als erschwerendes Kriterium hinzu. Hier erhalten die Schulkinder das Recht auf Platz in der nächsten Gemeinde, wo die betroffene Schulform vorhanden ist.
Bevor man an das Einklagen denkt, sollte man sich über das Engagement der Schulkinder bewusst werden. Teilweise haben diese bessere Chancen, wenn sie sich in den ersten Klassen besonders hervorgetan haben. Klassensprecher oder Vereinsmitglieder werden oft bei der Schulplatzvergabe bevorzugt. Auch außerschulische Aktivitäten wie soziale Engagements können sich positiv auf die schulische Karriere auswirken, ebenso wie die Ausübung eines künstlerischen oder musikalischen Talents. Ein früher Kontakt zur Wunschschule im Rahmen solcher Unternehmungen ist natürlich besonders empfehlenswert.
Wenn die Schulplatzvergabe nicht so läuft wie gewünscht
Wenn der gewünschte Schulplatz abgelehnt wird, sind die Erziehungsberechtigten und die Kinder zuerst enttäuscht. Man hat sich so viele Gedanken über die bevorzugten Unterrichtsmethoden oder den zukünftigen Schulweg gemacht, und nun hat es nicht geklappt. Oft lassen sich die Vergabekriterien nicht einmal richtig nachvollziehen. Das hängt damit zusammen, dass es keine einheitliche Regelung in Deutschland gibt. Da die Vergabe eine Angelegenheit der Bundesländer ist, gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Teilweise findet eine zentrale Vergabe durch die Behörden statt, in anderen Fällen sind die Schulen selbst für die Aufnahme der Schüler zuständig.
Wer frustriert ist, weil die Bewerbung auf einen Schulplatz keinen Erfolg hatte, der hofft, durch einen direkten Kontakt zur Schule die Chancen zu bessern. Zudem kann man den Schulplatz einklagen oder einen Widerspruch einreichen. Ein Anwalt, der sich auf Schulrecht spezialisiert hat, hilft hier gerne weiter und gibt die nötigen Hinweise, was die Eltern tun können, um doch noch eine Zusage von der Wunschschule zu erhalten.
Den Schulplatz einklagen: In welchen Fällen ist das sinnvoll?
Wer die Ablehnung auf einen Schulplatz nicht akzeptieren möchte, kann zunächst Widerspruch einreichen. Wenn dieses Verfahren nichts bringt, kann man den Schulplatz einklagen. Für die nötigen juristischen Schritte sollte man sich einen Anwalt nehmen.
Ein Großteil der Schulplatzklagen findet in den folgenden Stufen statt:
- Zur Einschulung, also in der ersten Klasse,
- beim Wechsel in die fünfte Klasse,
- in der siebten Klassenstufe.
So eine Klage kann sich über längere Zeit hinziehen. Um die Chance für die Annahme zu verbessern, kann man eine einstweilige Anordnung beantragen. Dieser Antrag erfolgt gleichzeitig mit der Schulplatzklage. Mit der einstweiligen Anordnung wird einem abhängig von den Randbedingungen der gewünschte Schulplatz vom Gericht zunächst zugesprochen. Die Entscheidung selbst wird noch vor Schuljahresbeginn getroffen. Das Gericht stellt im Zuge der gleichzeitig eingereichten Klage fest, ob der Platz an der Wunschschule auch auf Dauer sicher ist.
Kapazitätsengpässe: Einige Beispiele
Oft kommt es zum Einklagen des Schulplatzes bei bestimmten Wunschschulen, die einen extrem guten Ruf haben oder besondere Schwerpunkte. Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, bei denen einfach nicht genug Kapazitäten vorhanden sind, um die vielen Kinder aufzunehmen. Den Schulbehörden gelingt es kaum, solche Probleme zu verringern. In sogenannten Brennpunktschulen sitzen bis zu 30 Kindern in einer Klasse, obwohl lange Zeit eine Maximalgrenze von 24 galt. Räume müssen geteilt werden, was die Situation noch verschärft.
Ein paar Beispiele:
- Die Erika-Mann-Schule in Berlin muste 2016 expandieren und kommt nun wieder an ihre Grenzen.
- Die Nelson-Mandela-Schule in Berlin hat sehr lange Bearbeitungszeiten und ein nicht nachvollziehbares Verfahren bei den Bewerbungen.
- Durch die schnelle Ausnutzung der Kapazitäten des Gymnasiums Hoheluft in Eimsbüttel, Hamburg, erhöhten sich die Anmeldezahlen bei den benachbarten Gymnasien.
Begründungen für Ablehnungen
Wer einen Schulplatz einklagen möchte, der sollte wissen, aus welchem Grund die Ablehnung erfolgt ist. In einigen Fällen werden Begründungen ausgesprochen, die laut Gesetz unzulässig sind: Hier ist der Erfolg beim Einklagen vorprogrammiert. Wenn beispielsweise davon die Rede ist, dass das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen nicht ausgeglichen ist, so darf deshalb keine Bewerbung abgelehnt werden. Auch die Herkunft der Schüler darf sich nicht auf die Akzeptanz oder Ablehnung auswirken.
Bei der John-F.-Kennedy-Schule in Berlin handelt es sich um eine internationale Schulform, bei der ein Schüler bei der Bewerbung zum US-Kontingent abgelehnt wurde. Das OVG argumentierte bei der Klage, dass ein Schüler mit zwei deutschen Elternteilen die US-amerikanische Identität kaum repräsentieren könne, auch wenn er selbst durch Geburt über die US-Staatsangehörigkeit verfüge und gute englische Sprachkenntnisse hätte.
Der dritte Senat des OVG widersprach, denn die Rechtsgrundlage sei nicht ausreichend. Die Staatsangehörigkeit der Eltern dürfe kein Ausschlusskriterium sein, vor allem, weil noch genügend freie Kapazitäten vorhanden seien. Der betroffene Schüler verfüge über die nötige Eignung und die internen Richtlinien der öffentlichen Schule könnten nicht als maßgebend angesehen werden. Dies wurde in dem Beschluss vom 28.08.2017 OVG 3 S 60.17 festgehalten.
Späte Ablehnungen erschweren das Einklagen
Von den Schul- und Verwaltungsbehörden kommen immer wieder Erklärungen, warum die Bearbeitungszeit so lange dauert. Bei der großen Anzahl von Bewerbungen – manchmal kommen fünf Bewerber auf einen freien Schulplatz – werden die vorhandenen Schulplätze verlost. Wer keinen Erfolg hat, kann sich an der nächsten infrage kommenden Schule bewerben und muss hier auf eine positive Antwort hoffen.
Wenn sich die Antworten im Laufe der Sommerferien immer weiter verschieben, bleibt oft nur noch wenig Zeit, gegen einen ablehnenden Bescheid zu klagen. Teilweise hängt die späte Rückmeldung der Schulbehörden damit zusammen, dass inzwischen sehr viele ausländische Schulkinder einen Platz benötigen und deshalb viel zu tun ist. Das gilt vor allem für die Großstädte wie Berlin, Frankfurt und Hamburg. Die zeitliche Verschiebung der Platzvergabe erfolgt auch, um den Bewerbern eine Chance zu geben, noch relativ spät einen Aufnahmeantrag einreichen zu können. Für das eventuelle Einklagen bleibt dann aber kaum noch Zeit.
Wer hat die besseren Karten?
Schon bei den Erstklässern zeigen sich die Unterschiede von Arm und Reich, von Eltern mit Einfluss und von den „normal Sterblichen“. In den internationalen Schulen mit gutem Ruf ist es beispielsweise hilfreich, wenn ein Elternteil beim Auswärtigen Amt arbeitet. Grundsätzlich sollten zwar die gleichen Voraussetzungen gelten, doch bei der Bewerbung werden einige Familien privilegiert behandelt. Es gibt noch andere vorteilhafte Kriterien. Beispielsweise ist es für die jüngeren Geschwister günstig, wenn die großen Geschwister schon an der Wunschschule angenommen wurden.
Beim Einklagen des Schulplatzes sollte man diese ungleiche Behandlung nicht zu sehr thematisieren und darüber schimpfen, sondern objektiv bleiben. Der Gleichheitsgrundsatz mag ein offensichtlicher Ansatzpunkt sein, doch die Juristen finden meistens einen besseren Weg, um mit der Schulplatzklage Erfolg zu haben.
Manche Eltern machen falsche Angaben, um ihr Kind auf die Wunschschule schicken zu können. Hinter einer Ummeldung in einen anderen Stadtbezirk kann eine Scheinanmeldung stecken: Wenn so etwas aufgedeckt wird, schwinden die Chancen auf den Schulplatz endgültig. Darum sollte man lieber den legalen Weg gehen, um den Schulplatz einzuklagen.
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