Opfer von ihr kann jeder werden, ob in der realen Welt, z.B. am Arbeitsplatz oder im Bekanntenkreis, oder in der digitalen, virtuellen Realität wie etwa in sozialen Netzwerken oder Foren: die Rede ist von der „üblen Nachrede“, die nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) als Ehrdelikt gilt und teils beträchtliche Strafen nach sich ziehen kann.
Üble Nachrede: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren möglich
Von „übler Nachrede“ spricht der Gesetzgeber, wenn man – absichtlich und bewusst, um einem anderen zu schaden – eine Tatsache über eine Person verbreitet, die jedoch nicht der Wahrheit entspricht. Der Gesetzgeber formuliert es so: „Für die Strafbarkeit wegen ‚übler Nachrede‘ ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung ‚nicht erweislich wahr‘ ist“, meint: der Inhalt bzw. die Aussage der Behauptung kann nicht bewiesen werden.
Zu unterscheiden ist die üble Nachrede nach § 186 StGB von der Verleumdung. Von Verleumdung spricht man, wenn man weiß, dass eine kommunizierte Information gegenüber anderen bzw. einer Behauptung falsch ist, diese aber dennoch als wahr darstellt. Je nach Schwere, kann die üble Nachrede bei einer Verurteilung eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Das Strafmaß wird jedoch erhöht, wenn der Verurteilte die üble Nachrede öffentlich oder – nach § 186 – durch „das Verbreiten von Schriften“ beging. In solchen Fällen kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöhen. Laut Bundesverfassungsgericht ist das Verbreiten dieser – sich im Nachhinein als bewiesen unwahr herausstellende – Tatsachenbehauptung, nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Jedoch: zu gerichtlichen Verfahren und damit evtl. Verurteilungen, kommt es nur im Falle eines öffentlichen Interesses. Im Gesetz heißt es, dass der „Rechtsfrieden über die Person des Beleidigten hinaus“, gestört sein muss. In der Praxis betrifft dies demnach nur schwere Fälle, in denen das Opfer beträchtlich geschädigt wird. Geschädigt im öffentlichen Ansehen sowie der öffentlichen Meinung. Es geht dabei ab und an auch um ganze Berufsstände, Branchen oder Personengruppen, die durch die unwahre Tatsachenbehauptung verunglimpft werden. Liegt dieses öffentliche Interesse nicht vor, stellt das Gericht in den meisten Fällen das Verfahren wieder ein. Dann hat man nur noch die Möglichkeit, nach §§ 374 ff. StPO, auf die Privatklage auszuweichen.
Hochschullehrer wegen übler Nachrede zu 4000 Euro Geldstrafe verurteilt
Aber, wie erwähnt, kann einen die üble Nachrede auch teuer zu stehen kommen. So geschehen Anfang 2015, als das Amtsgericht Backnang ein Urteil über eine Geldstrafe von 4000 Euro aussprach. Der Grund war eine falsche Behauptung über den Alkoholkonsum eines Polizisten. Der Richter sah in dem Vorfall den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
Was war geschehen: der Verurteilte war ein Hochschullehrer, der wegen zu schnellen Fahrens 160 Euro Bußgeld zahlen sollte. Dies ging dem eigentlichen Fall voraus. Der Lehrer weigerte sich aber, die Strafe zu zahlen und stütze sich auf die Behauptung, dass einer der Polizisten bei der Kontrolle alkoholisiert gewesen sein soll. Dessen Atem habe auffällig nach Alkohol gerochen, wie der vermeintliche Alkoholsünder der Bußgeldstelle mitteilte. In der Folge hatte sich der der Hochschullehrer aufgrund des Verdachts der üblen Nachrede, vor Gericht zu verantworten. Das Amtsgericht Backnang warf dem Mann vor, bewusst falsche Tatsachen (Trunkenheit im Dienst) behauptet zu haben. Später gab der beschuldigte Lehrer an, diese Aussage über den Alkoholkonsum in dieser Form nie getätigt zu haben. Er berief sich darauf, dass ihn die Zeugen falsch verstanden hätten. Er habe lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass kein Beamter – hier spielte er auch auf seinen eigenen Beamtenstatus an – im Dienst unter Alkoholeinfluss stehen dürfe. Nach seiner Ansicht, sei diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Das Gericht war jedoch anderer Meinung und stütze sich vor allem auf die Zeugenaussage des Beamtenkollegen des Opfers der üblen Nachrede. Dieser gab an, dass der Hochschullehrer seinem Kollegen ganz konkret und deutlich vorwarf, alkoholisiert zu sein. Dass dies jedoch kein Werturteil und deshalb auch nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, war die Ansicht des Gerichts. Vielmehr liegt hier eine bewusste Behauptung falscher Tatsachen – also eine klassische üble Nachrede – vor, die das öffentliche Ansehen des Opfers schädigt.
Üble Nachrede kann auch Wohnungskündigung zur Folge haben
Üble Nachrede – ebenso wie die Verleumdung – kann zudem zur fristlosen Kündigung einer Wohnung führen. So urteilte das Landgericht Potsdam einen Fall aus dem Jahre 2011 ab. Der konkrete Fall: Eine Mieterin erhob gegen ihren Vermieter immer wieder Anschuldigungen gegenüber dessen Baufinanzierer. Sie beschuldigte ihn darin, ihr immer wieder grundlos zu kündigen. Grund war ein Streit um eine Baustelle im Garten, die dem Vorfall vorausging, und dafür sorgte, dass die Mieterin eine Zeit lang die Gartenanlage nicht nutzen konnte.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht, der auf „Rückgabe der Mietsache“, nach§ 546 Abs. 1 BGB, klagte. Laut Gericht habe die Beklagte ab jenem Zeitpunkt eine zulässige Grenze überschritten, ab dem sie mit dem Baufinanzierer des Vermieters in Kontakt getreten war und falsche Tatsachenbehauptungen verbreitete. Beleidigung und üble Nachrede stellen – laut Gericht – Vertragsverletzungen dar, die zur Kündigung berechtigen. Vor allem dann, wenn die Beschuldigungen einen gewissen Schweregrad erreichen. Dies sah das Landgericht Potsdam hier gegeben.
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