Nicht immer läuft alles friedlich ab zwischen Eltern und Großeltern. So sehr das Kind an Oma und Opa hängt, wenn es zu Familienstreitigkeiten kommt und die Erziehungsmethoden sich zu sehr unterscheiden, ist oft erst einmal Sendepause. Mutter und Vater möchten den Kontakt unterbinden, damit ihr Nachwuchs nicht zu stark beeinflusst wird. Haben die Großeltern die Chance, ihr Umgangsrecht einzuklagen? Dafür stehen die Chancen nicht gut, wie die Fachanwälte wissen.
Das Umgangsrecht der Großeltern mit den Kindern kann verboten werden
Grundsätzlich haben Oma und Opa das Recht, ihre Enkel regelmäßig zu sehen. Abhängig von den Umständen kann ihnen das Umgangsrecht aber abgesprochen werden. Das geschieht manchmal, wenn sich die ältere Generation in die Kindererziehung einmischt oder zu Manipulationen neigt. In diesem Fall können die Kindeseltern den Kontakt zu den Großeltern verbieten, und der Bundesgerichtshof gibt ihnen oft Recht.
Ein Beispielfall für das Umgangsrecht mit den Großeltern
Ein Großelternpaar aus Bayern klagte gegen seinen Sohn und dessen Frau, weil diese den Umgang mit ihren Kindern verboten hatten. Gegen den Willen der beiden Elternteile konnten sie den Kontakt zu den beiden Enkeln jedoch nicht erzwingen, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die Richter begründeten dies damit, dass die Kinder durch das erzwungene Zusammensein mit den Eltern in einen Gewissenskonflikt kämen. Damit wäre das Kindeswohl gefährdet.
Großmutter und Großvater hatten sich stark in die Erziehung eingemischt, was der Hauptgrund für die Streitigkeiten war und zum Kontaktabbruch führte. Nach etwa zwei Jahren näherten sich die Generationen wieder an und es kam wieder zum häufigeren Umgang zwischen Großeltern und Enkelkindern. Gleichzeitig erhielten die Kindeseltern ein Darlehen von den Großeltern. Es war so abgesprochen, dass dieses Darlehen zurückgezahlt werden müsste, wenn ein erneutes Umgangsverbot mit den Enkeln ausgesprochen würde.
Nachdem es zu erheblichen Einmischungen bei der Erziehung kam und der Streit wiederauflebte, erhielt das zuständige Jugendamt einen Brief, der von der seelischen Misshandlung der Enkelkinder sprach. Das war der Zeitpunkt für die Eltern, den Kontakt ganz abzubrechen. Das Gericht gab ihnen Recht.
Der Erziehungsvorrang gegenüber dem Umgangsrecht Großeltern
Die Kindeseltern haben einen Erziehungsvorrang, der auch von der älteren Generation respektiert werden muss. Das Grundgesetz hat diesen Vorrang definiert, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Wenn es zur Missachtung dieser Bestimmung kommt, lässt sich daran erkennen, dass den Großeltern nicht viel am Kindeswohl liegt. Der Beispielfall in Bayern zeigt, dass hier keine Bereitschaft vorhanden ist, die Erziehungsmethoden der Kindeseltern zu respektieren. Das Jugendamt stellte außerdem fest, dass es für die angebliche Misshandlung keine Beweise gebe.
Um einen Loyalitätskonflikt der betroffenen Kinder zu vermeiden, sei ein Verbot des Umgangsrechts die unausweichliche Folge.
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist
Grundsätzlich haben Großmutter und Großvater ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind, allerdings muss immer die Ergänzung berücksichtigt werden, dass dieses Recht dem Kindeswohl dienen soll. Häufig kommt es bei solchen Fällen zu einem familienpsychologischen Gutachten. Von einer unabhängigen Stelle werden die Umstände geprüft. Wenn sich so ein Fall länger hinzieht, landet er erst beim Amtsgericht, später beim Oberlandesgericht und anschließend beim BGH.
Die Leitsätze legen fest, dass das Umgangsrecht der Großeltern mit einem Enkelkind seinem Wohl dienen muss. Das ist jedoch keineswegs der Fall, wenn es zwischen den Kindeseltern und Großeltern zu großen Streitigkeiten kommt. Bei häufigen Zusammentreffen würde der Nachwuchs immer wieder in einer Konfliktsituation landen und sich entsprechend verunsichert fühlen.
Im Juli 1998 wurde im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform ein gesetzliches Umgangsrecht für die Großeltern definiert. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es in anderen europäischen Ländern bereits ein ähnliches Gesetz (siehe BT-Drs. 13/4899, S. 44).
In der Praxis haben es die Großeltern bei dieser Rechtsprechung nicht leicht, ihr Kontaktrecht mit dem Enkelkind durchzusetzen, wie die diversen Urteile zeigen.
Voraussetzungen für das Umgangsrecht Großeltern
Bei dem Großeltern-Enkelkind-Kontakt geht es stets um das Wohl des Enkelkindes, das durch die entsprechenden Fachleute und Juristen festgestellt wird. Ein entsprechender Nachweis muss außerdem durch die Großeltern selbst erbracht werden. Die Verwandtschaft alleine ist kein ausreichendes Argument für die Kindeswohldienlichkeit. Eine gefestigte Bindung zur älteren Generation wird hingegen von der Rechtsprechung anerkannt. Sie wächst beispielsweise, wenn Oma und Opa öfters auf den Nachwuchs aufpassen. Auch gemeinsame Ferien mit der ganzen Familie sind ein Zeichen für eine enge Bindung.
Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Erziehung oder anderer Themen kommt, die sich bis zu unüberbrückbaren Streitigkeiten hochschaukeln, kann das Umgangsrecht der Großeltern möglicherweise ausgesetzt werden. Hier steht im Vordergrund, dass die personensorgeberechtigten Personen, also die Kindeseltern, den Vorrang beim Erziehungsrecht haben. Das kann auch das Umgangsrecht der anderen Verwandten ausschließen.
Je stärker die Großeltern-Enkel-Beziehung ist, umso besser sind die Chancen darauf, das Umgangsrecht zu erhalten, auch bei einer angespannten familiären Situation.
Spannungsverhältnisse überbrücken
Um das Umgangsrecht nicht zu gefährden, sollten sich die Parteien nicht zu unversöhnlich zeigen. Wenn Großvater und Großmutter die jüngere Generation beleidigen oder herabwürdigen, verstärkt sich der Konflikt noch. Auch wenn sich die Älteren im Recht fühlen, kann es ihnen verweigert werden, das Enkelkind zu sehen, wenn es dadurch womöglich in einen Loyalitätskonflikt gerät.
- Beim Oberlandesgericht Hamm wurde am 23.06.2000 ein Urteil gefällt (11 UF 26/00), welches das Umgangsrecht für die Großeltern ablehnte. Die Begründung fußte vor allem auf dem angespannten Verhältnis zwischen den erwachsenen Generationen. Das Enkelkind sollte der unangenehmen Atmosphäre nicht ausgesetzt werden, darum wurden die Besuchskontakte untersagt.
- Beim OLG Celle kam es am 22.04.1999 hingegen zu einer Entscheidung zugunsten der Großeltern (18 UF 4/99). Die weiteren Besuchskontakte waren dem Kindeswohl dienlich, da bereits eine sehr feste und liebevolle Bindung bestand. Hier war das Gericht der Meinung, dass die Spannungen zwischen den erwachsenen Personen nicht als Begründung zum Kontaktabbruch ausreichten. Für das Enkelkind und sein Wohl sei es besser, Oma und Opa weiterhin zu sehen.
Wichtige rechtliche Entscheidungen für das Umgangsrecht der Großeltern
Neben dem Umgangsrecht gibt es noch einige andere wichtige Regelungen für Großmutter und Großvater. Diese beziehen sich beispielsweise auf die stark begrenzte Pflicht, Erziehungsaufgaben oder eine Versorgung zu übernehmen. Allerdings steht ihnen im Normalfall das Recht zu, die Enkelkinder jederzeit zu sehen. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht, sodass die Häufigkeit von der individuellen Situation abhängt.
- Das Kammergericht Berlin bearbeitete 2009 einen Fall, bei dem ein Enkelkind von acht Jahren beim Vater wohnte, der den Großeltern mütterlicherseits das Besuchsrecht verweigerte. Das Gericht entschied, dass die ein monatlicher Besuch von fünf Stunden angemessen sei (Beschluss vom 20.03.2009, Az. 17 UF 2/09).
- In Brandenburg wurde in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Oma und Opa ihren Enkel für dreieinhalb Stunden alle vier Wochen sehen durften, sowie ein komplettes Wochenende im Jahr (Oberlandesgericht Brandenburg, 19.02.2008, Az. 10 UF 210/07).
Was dürfen Oma und Opa laut Gesetz?
Die Sicherheit und das Kindeswohl stehen an oberster Stelle. Das gilt auch für den Fall, dass Oma und Opa ihr Enkelkind vom Kindergarten abholen. Die verantwortlichen Betreuer dürfen die Kleinen nur an diejenigen Personen übergeben, die ihnen bekannt sind und die von den Erziehungsberechtigten angegeben wurden. Eine umfassende Absprache und das Ausfüllen eines Formulars sind daher in vielen Kindergärten unverzichtbar. Zudem müssen sich Oma und Opa auf Nachfrage ausweisen können.
Ein medizinischer Notfall tritt auf, wenn die Kinder stürzen und sich verletzen, oder wenn sie plötzlich Fieber bekommen. Wenn Oma und Opa gerade die Aufsicht haben, fühlen sie sich verantwortlich und rufen einen Arzt. Doch welche Entscheidungsbefugnis haben sie in einem solchen Fall? Grundsätzlich dürfen nur die Erziehungsberechtigten, also die Kindeseltern, medizinische Entscheidungen treffen. Ohne ihre Anwesenheit kann es passieren, dass ein Arzt den Eingriff verweigert. Gegebenenfalls muss eine Vollmacht ausgestellt werden, um solche Probleme zu vermeiden. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind.
Eine Ferienreise mit Oma und Opa sollte immer von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden. Auch hier lohnt sich eine Vollmacht, falls es zu Schwierigkeiten kommt. Vor allem bei Flugreisen oder bei Fahrten ins Ausland sollten die Großeltern eine solche Vollmacht für das Kind vorlegen können.
Fazit: Das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln sollte eigentlich kein Thema für eine juristische Auseinandersetzung sein, sondern als selbstverständlich gelten. Da es aber nicht immer so harmonisch zugeht, kommt es immer mal wieder zu Klagen. Wenig überraschend wird den Erziehungsberechtigten Vorrang eingeräumt und Oma und Opa kann der Umgang mit den Enkeln untersagt werden. Das mag im Einzelfall immer traurig sein, dennoch müssen auch manchmal Kinder vor zu großer Beeinflussung durch die Großeltern bewahrt werden.
Ist das Kind älter, können Dinge unter Umständen anders beurteilt werden. Außerdem ist es in den meisten Fällen immer noch möglich, dass die Großeltern wenigstens ihre Enkelkinder sehen dürfen, auch wenn das formale Umgangsrecht ihnen verwehrt bleibt. Das letzte Wort in Streitfällen haben dann oft die Richter und die Justiz urteilt durchaus nicht immer komplett zugunsten der Eltern. Je nach Fall dürfen Großeltern ihre Enkel dann wenigstens ein paar Stunden pro Woche sehen.
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