In einem Fall aus Hessen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. April 2023 entschieden, dass Paare, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben müssen, nicht berechtigt sind, die ursprünglich gebuchten Fotografen ohne Bezahlung abzusagen. Laut BGH steht es den Brautleuten zwar frei, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, aber die vereinbarte Vergütung muss dennoch unter Abzug bestimmter Kosten gezahlt werden.
BGH: Fotograf muss trotz Hochzeitsverschiebung bezahlt werden
Die Kläger planten eine kirchliche Hochzeit mit über 100 Gästen am 1. August 2020 und buchten bereits neun Monate im Voraus das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin. Dieses Paket beinhaltete eine zehnstündige Begleitung. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.
Aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie mussten die Brautleute ihre Hochzeitsfeier verschieben, weshalb sie den Fotografen kontaktierten, um die bereits geleistete Anzahlung zurückzufordern. Dies geschah, nachdem sie beschlossen hatten, die Hochzeit um ein Jahr zu verschieben und den Fotografen für den neuen Termin zu engagieren.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erklärte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, dass die Entscheidung nicht so einfach sei. Gemäß der hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich erlaubt, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Obwohl das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, spielte dies für den BGH keine Rolle.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen können, da der Vertrag keine Bestimmungen für den Fall einer Pandemie enthält. Das Gericht betrachtet die Situation aus Sicht vernünftiger Vertragspartner und hält fest, dass die Fotografin ein Interesse daran hatte, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.
Das Landgericht Gießen traf bereits in der Vorinstanz eine ähnliche Entscheidung, in der festgelegt wurde, dass der Auftraggeber trotz Kündigung dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung schuldet. Lediglich ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten können abgezogen werden. Demnach steht der Fotografin laut Landgericht letztendlich ein Betrag von rund 2.100 Euro zu. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof, den obersten Zivilrichtern, bestätigt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit für Fotografen und Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt fest, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Gleichzeitig unterstreicht es die Wichtigkeit der Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen unbedingt rechtlichen Rat einholen, um Probleme mit Vertragspartnern zu lösen.