Der Bundesgerichtshof erließ am 1. März 2013 das Urteil: Natürlich muss ein vermietetes Fahrzeug wieder herausgegeben werden und es besteht auch nicht die rechtliche Möglichkeit, das Wohnmobil zum Kauf anzubieten. Einen derartigen Fall hatte der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden.
Der Tatbestand zum Streitfall
Der Beklagte Herr S. vermietete ein Wohnmobil, das sich in seinem Eigentum befand. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wurde dieses Fahrzeug aber nicht zurückgegeben.
Der Kläger Herr T. – seines Zeichens nach Gebrauchtwagenhändler – las in der Zeitung die Verkaufsanzeige zu eben diesem Wohnmobil. Er nahm Kontakt zum Verkäufer Herrn U. auf und wies nach telefonischer Absprache einen Mitarbeiter seines Hauses an, den Kauf vor Ort mit Herrn U. abzuwickeln. Dieser Mitarbeiter sollte am Bahnhof von Herrn U. abgeholt werden, was aber nicht geschah. Daraufhin meldete er sich telefonisch bei Herrn U., der angeblich verhindert war. Herr U. wies den Mitarbeiter an, sich zu einem Parkplatz zu begeben, dort sei das Wohnmobil abgestellt. Natürlich hätte der Mitarbeiter bereits hier stutzig werden müssen.
Auf dem Parkplatz angekommen, wurde der Mitarbeiter von zwei Personen in Empfang genommen, die durch Herrn U. beauftragt worden waren. Herr U. und Herr T. hatten sich auf einen Verkaufspreis von 9.000 Euro geeinigt. Nun wurde handschriftlich ein Kaufvertrag aufgesetzt, den der Mitarbeiter für Herrn T. unterzeichnete. Als Verkäufer wurde Herr U. eingetragen, für diesen unterschrieb eine der beiden Personen, die durch Herrn U. beauftragt worden waren. Der Mitarbeiter übergab nun die vereinbarte Kaufsumme in bar und erhielt daraufhin die Papiere des Fahrzeugs sowie das Wohnmobil selbst. Die Papiere waren auf den Namen von Herrn S. ausgestellt. Später stellte sich heraus, dass der Kraftfahrzeugbrief gefälscht war. Der Mitarbeiter nahm das Wohnmobil mit und übergab es an Herrn T. Die Polizei stellte es später bei Herrn T. sicher. Die Polizei übergab das Wohnmobil später an Herrn S.
Das Urteil
Natürlich kam es hier zu einer Gerichtsverhandlung. Dabei wurde durch das Landgericht das Urteil erlassen, dass das Wohnmobil durch den Beklagten Herrn S. herauszugeben sei. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, der Beklagte verfolgte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragte dann aber, dass die Revision zurückgewiesen wurde.
Das Urteil beruht darauf, dass der Kläger Herr T. die Herausgabe des Wohnmobils von Herrn S. verlangen kann, wenn er der in den Papieren eingetragene Eigentümer ist und wenn sich das Wohnmobil im Besitz von Herrn S. befindet. Herrn T. steht kein Recht zum Besitz auf das Wohnmobil zu.
Um das Urteil rechtswirksam werden zu lassen, musste zuerst geprüft werden, ob der ursprüngliche Eigentümer Herr S. sein Wohnmobil an den Herrn T. verloren haben könnte. Es geht um das Handeln in fremdem Namen, denn der Mitarbeiter des Herrn T. wickelt schließlich den Verkaufsvorgang ab. Liegt hier ein Eigengeschäft unter falschem Namen vor, so wird der Handelnde selbst verpflichtet. Geht es hingegen um eine Namenstäuschung, so kann ein gutgläubiger Erwerb vonseiten des Nichtberechtigten stattgefunden haben. Möglich ist zudem ein Geschäft des Namensträgers, bei dem durch das Auftreten einer Person auf eine andere hingedeutet wird. Hierbei handelt es sich um eine Identitätstäuschung, bei der der Namensträger selbst Vertragspartner wird.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Die häufige Annahme, dass ein Fahrzeug auf diese Art und Weise unrechtmäßig erworben wird, ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs falsch. Eine Eigentumsübertragung hat hier tatsächlich stattgefunden, denn die Übereignung des Fahrzeugs wird nicht dadurch ungültig, dass der ursprüngliche Besitzer das Geschäft nicht genehmigt hatte. Die mangelnde Berechtigung des Herrn U. zum Verkauf ist durch den gutgläubigen Erwerb überwunden worden. Diese Tatsache bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil. Ein Abhandenkommen des Fahrzeugs konnte durch das Vermieten desselben und das damit erfolgte Einbringen in den Rechtsverkehr ausgeschlossen werden.
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