Wichtige Vorsichtsmaßnahme: Vertretung des ärztlichen Leiters im MVZ benennen

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In medizinischen Versorgungszentren kann es vorkommen, dass die ärztliche Leitung für längere Zeit ausfällt, z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder Personalmangel. Um möglichen Honorarrückforderungen vorzubeugen, ist es wichtig, dass das MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennt. Diese Vertretung sollte befugt sein, Sammelabrechnungen zu unterzeichnen, da dies eine Voraussetzung für die korrekte Abrechnung ist.

Wichtige Vorsichtsmaßnahme: Vertretung für ärztlichen Leiter im MVZ

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Notwendigkeit einer Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ. Aufgrund von Personalengpässen wurde die Sammelabrechnung für zwei Quartale vom Geschäftsführer des MVZ unterzeichnet. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daraufhin rund 150.000 Euro Honorare zurück. Trotz Klage und Berufung blieb das MVZ erfolglos. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) die rechtlichen Voraussetzungen für die Abrechnung nicht erfüllt hat. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters gemäß Paragraph 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zwingend erforderlich ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Abrechnung, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden.

Die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen gewährleistet, dass die darin enthaltenen Angaben korrekt sind und erfüllt somit eine Garantiefunktion gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Im vorliegenden Fall wurde diese Unterschrift nicht geleistet, wodurch die Garantiefunktion nicht erfüllt wurde und Honorarrückforderungen drohten. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass MVZ einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennen, um solche Situationen zu vermeiden.

Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, ist es ratsam, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennt. Diese Vorsichtsmaßnahme wurde von der Expertin Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, empfohlen. Durch die Benennung eines Vertreters kann sich das MVZ absichern, falls der ärztliche Leiter ausfällt. Dadurch wird sichergestellt, dass Sammelabrechnungen korrekt unterschrieben werden und mögliche Honorarrückzahlungen vermieden werden.

Eine Möglichkeit, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden, besteht darin, frühzeitig mit der Kassenärztlichen Vereinigung über eine Fristverlängerung zu sprechen. In der Regel sind sie bereit, diese zu gewähren, wenn sie im Voraus umfassend über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Probleme des MVZ informiert werden. Es ist jedoch wichtig, sicherzustellen, dass die Sammelabrechnung nicht vom Geschäftsführer, sondern vom ärztlichen Leiter oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.

Bundessozialgericht bestätigt Notwendigkeit der Unterzeichnung von Abrechnungserklärungen

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass der Anspruch auf Vergütung nur mit einer ordnungsgemäß unterzeichneten Abrechnungs-Sammelerklärung entsteht. Die Regelung ist gerechtfertigt, da der ärztliche Leiter für die Steuerung der Betriebsabläufe und seine Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verantwortlich ist.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, weist darauf hin, dass Verstöße gegen Abrechnungs- und Dokumentationsvorschriften zunehmend zu erheblichen Rückforderungen führen. Kontrollinstanzen können diese Verstöße leicht überprüfen, wodurch sie an Beliebtheit gewinnen. Es ist daher von großer Bedeutung sicherzustellen, dass die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung ordnungsgemäß gestaltet und eingehalten werden.

Vertretung für ärztlichen Leiter im MVZ verhindert Honorarrückforderungen

Die Benennung einer Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ stellt sicher, dass das medizinische Versorgungszentrum vor möglichen Honorarrückforderungen geschützt ist. Dies wurde durch das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt, das die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen hervorhebt.

Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, hat das Bundessozialgericht in einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung bestätigt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen für die Vergütung von großer Bedeutung ist. Daher empfiehlt es sich, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu benennen und die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung sorgfältig einzuhalten.

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