Wohnmobil-Diebstahl durch offene Tür: Versicherung deckt Schaden ab?

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil über die Haftungsfrage entschieden, ob die Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist, wenn ein Wohnmobil gestohlen wird, nachdem die Gattin des Fahrzeughalters den Schlüssel nicht ins Haus genommen und das Fahrzeug nicht abgesperrt hat.

Diebstahl eines teilkaskoversicherten Wohnmobils: Fahrzeugschlüssel im Inneren zurückgelassen

Durch Fahrlässigkeit des Wohnmobilbesitzers wurde sein unverschlossenes Fahrzeug gestohlen, obwohl es teilkaskoversichert war. Der Fahrzeugschlüssel befand sich im Inneren des Fahrzeugs, leicht verdeckt durch ein Handtuch. Der Besitzer hatte zuvor seine Ehefrau aufgefordert, den Schlüssel mit ins Haus zu nehmen, was jedoch aufgrund eines Missverständnisses nicht geschah. Zusätzlich zum Schlüssel befanden sich sowohl der Fahrzeugschein als auch ein Zweitschlüssel dauerhaft in einem Versteck im Wohnmobil.

Leistungsverweigerung bei Teilkaskoversicherung

Umfassende Regulierung wurde vom Mann gefordert, da er seiner Eigentümerpflicht nachkam und seine Frau darum bat, den Schlüssel ins Haus zu bringen. Trotzdem beglich die Versicherung nur einen Teil des entstandenen Schadens. Der Grund dafür war, dass der Wohnmobilbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hatte, indem er den Schlüssel im Fahrzeug liegen ließ.

Vor Gericht streitet ein Wohnmobilfahrer mit seiner Versicherung. In erster Instanz hat der Kläger vor dem Landgericht Dortmund (OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21) Erfolg. Allerdings ist die Versicherung mit dem Urteil nicht einverstanden und hat daher Berufung eingelegt.

Lässt das Verhalten des Besitzers auf grobe Fahrlässigkeit schließen?

In seiner Entscheidung stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm mit der vorherigen Instanz überein und urteilte, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, die Leistung zu kürzen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es folgte der Aussage des Bestohlenen, der angab, dass seine Gattin die Bitte, das Wohnmobil nicht abzuschließen und den Schlüssel im Fahrzeug zu lassen, falsch verstanden habe. Das Gericht argumentierte, dass ein derartiges Missverständnis für jeden Menschen passieren könne und daher keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Die Richter hoben hervor, dass keine Beweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Besitzer des Wohnmobils das Missverständnis seiner Frau hätte bemerken müssen. Infolgedessen kann ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, betonten die Richter weiter. Die Tatsache, dass er sie nicht explizit dazu aufgefordert hatte, das Wohnmobil abzuschließen, ändert daran nichts. Schließlich ist es üblich und vernünftig anzunehmen, dass ein Wohnmobil beim Verlassen ordnungsgemäß gesichert wird.

Versicherungsunternehmen zur vollständigen Erstattung des Schadens verpflichtet

Das Gerichtsurteil stellte fest, dass der Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässig handelte, indem er nicht überprüfte, ob seine Frau den Schlüssel mitbrachte. Ebenso sah das Gericht keinen Zusammenhang zwischen dem dauerhaften Verstecken des Fahrzeugscheins und des Zweitschlüssels im Wohnmobil und dem Diebstahl. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass diese Umstände entscheidend für den Diebstahl waren. Das Gericht urteilte, dass die Versicherung keine plausible Begründung für eine Kürzung der Leistung vorlegte und daher den Teilkaskoschaden vollständig erstatten musste.

Das Gerichtsurteil sollte nicht als Freibrief missverstanden werden, um im Schadensfall die Verantwortung auf angebliche Missverständnisse innerhalb der Ehe zu schieben. Es ist von großer Bedeutung zu erkennen, dass dieses Urteil nicht dazu gedacht ist, die individuelle Verantwortung für eventuelle Schäden oder Verluste zu mindern, die durch das Fehlverhalten einer Person entstanden sind.

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